Du überlegst, als Versicherungsvermittler oder -berater zu arbeiten – selbstständig, als Makler, oder weil dein Arbeitgeber die Erlaubnis verlangt? Dann kommst du an einem Namen nicht vorbei: der Sachkundeprüfung nach §34d Gewerbeordnung, umgangssprachlich oft „Versicherungsfachmann IHK“ genannt. Das Problem: Wer danach sucht, landet auf einem Dutzend einzelner IHK-Regionalseiten, die jeweils nur ihre eigene Zuständigkeit, ihre eigenen Termine und ihre eigenen Formulare zeigen. Ein Gesamtbild – wer die Prüfung überhaupt braucht, wie sie aufgebaut ist, was sie kostet und wie du sie bestehst – gibt es dort nirgends in einem Stück. Genau das holen wir hier nach, sauber an den gesetzlichen Grundlagen entlang.
Ein Punkt vorab, weil er in fast jeder Diskussion für Verwirrung sorgt: Die amtliche Bezeichnung der Prüfung ist nicht bundeseinheitlich normiert. Das DIHK-Serviceportal nennt sie „Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK“, der gemeinsame Rahmenplan von DIHK und BWV (Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft) spricht von „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Versicherungsvermittlung IHK“, und einzelne Kammern wie Nürnberg, Erfurt oder Suhl kürzen es zu „Versicherungsfachmann/-frau (IHK)“. Gemeint ist überall dieselbe Prüfung nach §34d GewO in Verbindung mit der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV). Merk dir also den Inhalt, nicht den exakten Titel – der variiert je nach Quelle.
Wer braucht die Prüfung überhaupt? Die Erlaubnis nach §34d GewO
Die Sachkundeprüfung steht nicht für sich allein: Sie ist eine von mehreren Voraussetzungen, um bei der zuständigen IHK eine gewerberechtliche Erlaubnis zu bekommen. Nach §34d Abs. 1 GewO braucht diese Erlaubnis, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln will – als Versicherungsvertreter oder als Versicherungsmakler. Abs. 2 erweitert das auf Versicherungsberater, also alle, die gewerbsmäßig über Versicherungen beraten, ohne dafür wirtschaftliche Vorteile von einem Versicherer zu bekommen.
Die Erlaubnis selbst wird nur erteilt, wenn mehrere Voraussetzungen zusammen erfüllt sind (§34d Abs. 5 GewO): persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie – und eben die Sachkunde, die durch die erfolgreich vor der IHK abgelegte Prüfung nachgewiesen wird (§34d Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 GewO).
Wer die Erlaubnis nicht braucht: gebundene Vermittler
Nicht jeder, der Versicherungen vermittelt, braucht diese Erlaubnis – und damit auch nicht zwingend die Prüfung. §34d Abs. 7 GewO befreit sogenannte gebundene Versicherungsvermittler von der Erlaubnispflicht: Das sind Vermittler, die ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherer tätig sind und für die der Versicherer die Haftung übernimmt.
Daneben gibt es in §34d Abs. 8 GewO weitere, engere Ausnahmen für bestimmte Nebentätigkeiten – etwa Reisebüros, die Reiseversicherungen mitverkaufen, oder die Vermittlung von Restschuldversicherungen im Rahmen von Darlehens- oder Leasingverträgen, solange die Jahresprämie eine Grenze von 500 € nicht überschreitet.
Bestandsschutz für „alte Hasen“
Wer schon lange im Versicherungsvertrieb tätig ist, muss die Prüfung unter Umständen gar nicht nachholen. §2 Abs. 3 VersVermV enthält eine Bestandsschutzregelung: Wer seit dem 31. August 2000 ununterbrochen selbständig oder unselbständig im Versicherungsvertrieb gearbeitet hat, ist von der Sachkundeprüfung befreit. Das gilt auch für alle, die vor dem 1. Januar 2009 bereits eine Erlaubnis beantragt haben – selbst wenn ihre Tätigkeit danach zeitweise unterbrochen war.
So ist die Sachkundeprüfung aufgebaut
Die Prüfung besteht aus zwei getrennten Teilen: einem schriftlichen und einem praktischen. Zum praktischen Teil wirst du erst zugelassen, wenn du den schriftlichen Teil vorher bestanden hast (§4 Abs. 1 VersVermV) – beide Teile parallel „auf gut Glück“ durchziehen geht also nicht.
Der schriftliche Teil
Der schriftliche Teil deckt die fünf Sachgebiete aus §2 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV mit praxisbezogenen Aufgaben in ausgewogenem Verhältnis ab. Er kann auch medienunterstützt, also zum Beispiel am PC, durchgeführt werden – das handhabt jede IHK etwas anders. Laut BWV dauert der schriftliche Teil insgesamt 160 Minuten.
Bestanden hast du ihn, wenn du in vier der fünf Sachgebiete jeweils mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erzielst und im verbleibenden, fünften Sachgebiet mindestens 30 % (§4 VersVermV). Diese Regel solltest du genau verstehen: Nur genau ein Sachgebiet darf zwischen 30 % und 50 % liegen. Fällst du in einem zweiten Sachgebiet unter 50 %, hast du nicht bestanden – unabhängig davon, wie gut die übrigen Sachgebiete liefen.
Der praktische Teil
Der praktische Teil ist eine Simulation eines Kundenberatungsgesprächs. Laut BWV dauert er rund 35 Minuten inklusive Vorbereitungszeit. Bestanden ist er, wenn du mindestens 50 % der erreichbaren Punkte erreichst (§4 VersVermV).
Eine Besonderheit betrifft die Themenwahl: Du wählst vorab einen Schwerpunkt zwischen den Sachgebieten „Vorsorgeversicherungen“ oder „Sach- und Vermögensversicherungen“ (§4 VersVermV). Die Beratungssimulation basiert auf zwölf standardisierten Fallvorgaben der DIHK, aus denen im Rahmen der Prüfung eine Fallvorgabe bearbeitet wird. Wer sich vorher mit typischen Beratungssituationen aus beiden Themenbereichen vertraut macht, geht entspannter in dieses Gespräch – anders als beim schriftlichen Teil kannst du hier nicht einfach Wissen abfragen, sondern musst es in einem simulierten Gespräch anwenden. Bei Lexam kannst du dich gezielt auf die §34d-Prüfung vorbereiten.
Die Inhalte: Was in den fünf Sachgebieten steckt
§2 Abs. 1 VersVermV definiert den Prüfungsgegenstand über fünf Sachgebiete plus Kompetenzen in der Kundenberatung. Anlage 1 VersVermV konkretisiert das inhaltlich – allerdings in einer eigenen Gliederung mit vier Hauptbereichen:
- Kundenberatung – Gesprächsführung, Bedarfsermittlung, Beratungsdokumentation.
- Rechtliche Grundlagen – unter anderem Vertragsrecht, Wettbewerbsrecht, Verbraucher- und Datenschutz, Versicherungsaufsicht und Geldwäschegesetz.
- Vorsorge – gesetzliche Rentenversicherung, private Altersvorsorge, betriebliche Altersversorgung sowie Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung.
- Sach- und Vermögensversicherung – Haftpflicht-, Kraftfahrt-, Hausrat-, Gebäude- und Rechtsschutzversicherung.
Die vier Bereiche der Anlage 1 sind nicht deckungsgleich mit den fünf Sachgebieten aus §2 Abs. 1, an denen sich die Bestehensregel im schriftlichen Teil orientiert. Kundenberatung ist dabei kein eigenes Sachgebiet, sondern eine separat geprüfte Kompetenz. Zwei Anlage-Bereiche bündeln jeweils zwei Sachgebiete: „Vorsorge“ fasst das Sachgebiet Sozialversicherungsrecht/Altersvorsorge und das Sachgebiet Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung zusammen; „Sach- und Vermögensversicherung“ fasst Hausrat-/Gebäudeversicherung und Haftpflicht-/Kraftfahrt-/Rechtsschutzversicherung zusammen. Für die Bestehensrechnung zählen die fünf Sachgebiete: rechtliche Grundlagen der Vermittlung; Sozialversicherungsrecht, private und betriebliche Altersvorsorge; Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung; Hausrat- und Gebäudeversicherung; sowie Haftpflicht-, Kraftfahrt- und Rechtsschutzversicherung.
Für die Vorbereitung gibt der DIHK-Rahmenplan – aktuell in 6. Auflage, Stand März 2025, gemeinsam von DIHK und BWV entwickelt – einen Umfang von 230 Unterrichtseinheiten als Empfehlung vor. Das ist keine gesetzliche Pflichtstundenzahl, aber ein guter Anhaltspunkt dafür, wie umfangreich der Stoff tatsächlich ist, wenn du ihn von null aufbaust.
Was kostet die Prüfung?
Hier musst du differenzieren, denn jede der bundesweit rund 34 IHKs, die die Prüfung anbieten, legt ihre eigenen Gebühren fest – eine einheitliche bundesweite Preisliste gibt es nicht. Ein konkretes Beispiel: Bei der IHK Frankfurt am Main kostet die vollständige Prüfung (schriftlich plus praktisch) 470 €, der ausschließlich schriftliche Teil 310 €, und die Wiederholung des praktischen Teils 295 € (Stand: Prüfungstermine Herbst 2026).
Solltest du kurzfristig verhindert sein, lohnt sich ein Blick ins Kleingedruckte: Bei der IHK Frankfurt wird bei Rücktritt bis vier Wochen vor dem Prüfungstermin eine Gebühr von 30 % der Prüfungsgebühr fällig, bei späterem Rücktritt oder Nichterscheinen sogar 50 %. Plane also mit Puffer, wenn dein Termin näher rückt.
Da die Gebühren zwischen den Kammern spürbar variieren können, ist der zuverlässigste Weg, direkt bei deiner zuständigen IHK die aktuelle Gebührenordnung zu erfragen – gerade wenn du in einem anderen Bundesland oder einer anderen Kammerregion prüfst als Frankfurt.
Anmeldung, Termine, Wiederholung
Prüfungsstelle ist jeweils die zuständige IHK – dort wird auch der Prüfungsausschuss gebildet, der die Prüfung abnimmt (§3 VersVermV). Bundesweit bieten laut DIHK rund 34 IHKs die Sachkundeprüfung an, darunter die Kammern in Berlin, Hamburg, München und Köln. Nicht jede IHK prüft dabei selbst: In Thüringen etwa übernimmt ausschließlich die IHK Erfurt die Sachkundeprüfung, während die IHK Suhl zwar allgemein informiert, aber nicht selbst prüft. Welche Kammer für dich zuständig ist und ob sie überhaupt eigene Prüfungstermine anbietet, klärst du am besten direkt bei ihr, bevor du dich anmeldest.
Als Beispiel für den zeitlichen Rhythmus: Die IHK Frankfurt am Main bietet die Prüfung 2026 an zwei Terminen an (Stand August 2026) – schriftlich am 08.10.2026 mit praktischem Teil am 09.10.2026 sowie schriftlich am 12.11.2026 mit praktischem Teil am 13.11.2026. Der Anmeldeschluss liegt jeweils vier Wochen vor dem Termin. Wie viele Termine deine eigene IHK im Jahr anbietet, erfährst du direkt bei ihr.
Wenn du durchfällst, ist das kein Beinbruch. Ob du gezielt nur den nicht bestandenen Teil wiederholen kannst, regelt deine IHK; bei der IHK Frankfurt am Main deutet die eigene, günstigere Gebühr für die Wiederholung des praktischen Teils (295 € statt 470 €) darauf hin, dass das dort möglich ist. Frag im Zweifel direkt bei deiner Kammer nach.
Befreiung von der Prüfung: wann du sie dir sparen kannst
Nicht jeder muss überhaupt antreten. §5 VersVermV stellt bestimmte Berufsabschlüsse der Sachkundeprüfung ohne weitere Voraussetzungen gleich – dazu zählen unter anderem Versicherungskaufmann/-frau, Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen sowie Geprüfte/r Fachwirt/in für Versicherungen und Finanzen. Wer einen dieser Abschlüsse mitbringt, braucht die Prüfung gar nicht erst abzulegen.
Daneben gibt es Berufsabschlüsse, die nur in Kombination mit zusätzlicher Berufserfahrung gleichgestellt werden – zum Beispiel Bank- oder Sparkassenkaufleute mit zwei Jahren einschlägiger Berufserfahrung, oder wirtschafts- beziehungsweise rechtswissenschaftliche Hochschulabsolventen mit drei Jahren Berufserfahrung. Wer im Ausland eine vergleichbare Berufsqualifikation erworben hat, kann diese unter Umständen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit anerkennen lassen (§6 VersVermV) – als Alternative zur inländischen Sachkundeprüfung.
Für alle anderen – und das sind in der Praxis die meisten Quereinsteiger – bleibt die Sachkundeprüfung der reguläre Weg.
Nach der Prüfung: Register und Weiterbildungspflicht
Mit bestandener Prüfung und erteilter Erlaubnis ist die Sache nicht erledigt – zwei Pflichten laufen weiter.
Erstens: die Registrierung. Nach §34d Abs. 10 GewO in Verbindung mit §11a GewO müssen sich Versicherungsvermittler, -berater, produktakzessorische Vermittler und gebundene Versicherungsvertreter unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das von den IHKs geführte Vermittlerregister eintragen lassen. Dieses Register ist öffentlich unter vermittlerregister.info einsehbar – auch deine künftigen Kunden können dort nachschauen, ob du registriert bist.
Zweitens: die Weiterbildungspflicht. Seit Inkrafttreten des IDD-Umsetzungsgesetzes am 23. Februar 2018 gilt nach §34d Abs. 9 GewO in Verbindung mit §7 VersVermV eine Pflicht zu 15 Zeitstunden Weiterbildung pro Kalenderjahr. Das betrifft Versicherungsvermittler mit Erlaubnis (haupt- oder nebenberuflich), Versicherungsberater, gebundene Versicherungsvertreter sowie Beschäftigte, die unmittelbar bei Vermittlung oder Beratung mitwirken. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende, Backoffice-Personal ohne Versicherungsbezug und erlaubnisbefreite produktakzessorische Vermittler. Die Nachweise über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen musst du fünf Jahre lang auf einem dauerhaften Datenträger vorhalten, gerechnet ab Ende des Kalenderjahres der jeweiligen Maßnahme (§7 VersVermV). Leg dir dafür am besten von Anfang an eine feste Ablage an, statt die Nachweise Jahre später mühsam zu rekonstruieren.
Und jetzt?
Die §34d-Sachkundeprüfung ist kein Selbstläufer, wird aber überschaubar, sobald du die Struktur einmal verstanden hast: fünf Sachgebiete mit klarer Bestehensregel im schriftlichen Teil, eine Beratungssimulation im praktischen Teil, und drumherum ein klar umrissenes Regelwerk aus Erlaubnis, Ausnahmen und Weiterbildungspflicht. Der größte Stolperstein ist meist nicht der Stoff selbst, sondern die Frage, wie viel du davon wirklich strukturiert lernst, statt nur zu überfliegen. Wirf auch einen Blick auf die Preise.

