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Diese Abschlüsse ersetzen die § 34k-Prüfung

§ 34k gilt ab dem 20.11.2026. Wer einen Abschluss aus den ersten drei Gruppen hat, braucht für die Erlaubnis keine Sachkundeprüfung, manche nur mit Bedingung.

Wortlaut geprüft am 19.10.2026

Schnellcheck: Ersetzt dein Abschluss die Prüfung?

Ohne Bedingung

  • § 34i-Erlaubnis oder bestandene § 34i-Prüfung
  • Immobilien-, Bank- und Sparkassenkaufleute
  • Geprüfte Immobilienfachwirte, Bankfachwirte, Fachwirte für Finanzberatung und Fachwirte für Versicherungen und Finanzen
  • Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen

Abgeleitet: Wichtig: Dein Abschluss ersetzt nur die Prüfung. Die Erlaubnis beantragst du trotzdem bei der Behörde; Zuverlässigkeit und geordnete Finanzen bleiben Voraussetzung. Begründung: Hinweis h02 im Wortlaut-Teil

Nur mit Bedingung

  • Kaufleute für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung

Nur, wenn du die Abschlussprüfung nach der bis 31.07.2014 geltenden Fassung abgelegt hast oder nach der Fassung ab 01.08.2014 mit der Wahlqualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“.

Mit 1 Jahr Berufserfahrung

  • Geprüfte Fachberater für Finanzdienstleistungen
  • Finanzfachwirte (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule
  • Automobilkaufleute

Dazu mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen.

Abgeleitet: Das Jahr gilt nach dem Satzbau der Verordnung für alle drei. Begründung: Hinweis h07 im Wortlaut-Teil

Im Einzelfall

  • Abgeschlossenes mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder Berufsakademie

Zählt, wenn du die Sachkunde hast; das setzt in der Regel zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen voraus. Darüber entscheidet die zuständige Behörde.

Gar keine Erlaubnis nötig

  • Kredit- und Wertpapierinstitute mit Erlaubnis, bestimmte Zweigstellen und Zweigniederlassungen sowie vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis
  • Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen nach EU-Definition, die nur die Finanzierung ihrer eigenen Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln

In den ersten drei Gruppen zählen auch Vorläufer und Nachfolger der genannten Nachweise. Eine Liste dazu enthält die Verordnung nicht.

Schon mit § 34c-Erlaubnis Darlehen vermittelt?

  • Antrag bis31.05.2027Bis dahin die Erlaubnis nach § 34k beantragen, wenn du weiter Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln willst.
  • Als Darlehensvermittler tätig seit01.01.2021Ununterbrochen, selbständig oder unselbständig: Dann brauchst du keine Sachkundeprüfung (Altfallregel), wenn du bis 31.05.2027 beantragst und die Tätigkeit nachweist.
  • Alte Erlaubnis längstens bis19.11.2027Bis über deinen Antrag endgültig entschieden ist, gilt deine § 34c-Erlaubnis als Erlaubnis nach § 34k weiter.

Kurz gefragt

Ich habe eine § 34i-Erlaubnis. Brauche ich § 34k?

Für Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen ja: Die Erlaubnis nach § 34k brauchst du trotzdem, die Sachkundeprüfung nicht.Abgeleitet — unsere Folgerung, nicht wörtlich im Gesetz. Begründung: Hinweis h05 im Wortlaut-Teil

Und umgekehrt: Ersetzt § 34k die § 34i-Prüfung?

Nein. Die Gleichstellung gilt nur in eine Richtung: Die Verordnung zu § 34i nennt weder die Erlaubnis nach § 34k noch die Prüfung zum Darlehensvermittler.Abgeleitet — unsere Folgerung, nicht wörtlich im Gesetz. Begründung: Hinweis h06 im Wortlaut-Teil

Wer entscheidet, ob mein Abschluss zählt?

Die zuständige Behörde, die über deine Erlaubnis entscheidet. Welche Behörde das ist, bestimmt dein Bundesland. Die Sachkundeprüfung selbst legst du vor der IHK ab.

Keine Gruppe passt und kein Sonderweg greift? Dann führt der Weg über die Sachkundeprüfung.

  • Altfallregel mit § 34c-Erlaubnis

    Du hast eine § 34c-Erlaubnis zur Darlehensvermittlung und bist seit 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig: Keine Sachkundeprüfung, wenn du die Erlaubnis nach § 34k bis 31.05.2027 beantragst und die Tätigkeit nachweist.

    Wortlaut und Fundstelle zu: Altfallregel mit § 34c-Erlaubnis

  • Finanzierung eigener Verkäufe

    Zählt dein Unternehmen nach EU-Definition nicht zu den Kleinst-, kleinen und mittleren Unternehmen und vermittelt es nur die Finanzierung eigener Warenverkäufe oder Dienstleistungen: Antrag bis 31.05.2027, die Altfallregel gilt entsprechend.

    Wortlaut und Fundstelle zu: Finanzierung eigener Verkäufe

  • Nachweis aus dem Ausland

    Wird anerkannt, wenn ihn eine zuständige Behörde im Ausbildungsstaat ausgestellt hat, er die Befähigung zu einer vergleichbaren Tätigkeit belegt und keine wesentlichen Unterschiede bestehen. Ist der Beruf dort reglementiert, musst du ihn dort ausüben dürfen.

    Bei wesentlichen Unterschieden, die deine Berufspraxis oder andere nachgewiesene Qualifikationen nicht ausgleichen: ergänzende spezifische Sachkundeprüfung.

    Wortlaut und Fundstelle zu: Nachweis aus dem Ausland

  • Nachweis durch Beschäftigte

    Statt des Antragstellers können angemessen viele Beschäftigte die Sachkunde nachweisen, die die unmittelbar Tätigen beaufsichtigen und ihn vertreten dürfen. Nicht, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, die diese Tätigkeiten selbst ausübt oder dafür in der Leitung des Betriebs verantwortlich ist.

    Wortlaut und Fundstelle zu: Nachweis durch Beschäftigte

Wortlaut und FundstellenGesetzestext, Quellen und Begründungen zu jeder Aussage oben

Wortlaut und Fundstellen

Ab dem 20.11.2026 braucht eine Erlaubnis nach § 34k GewO, wer gewerbsmäßig gegen eine Vergütung den Abschluss von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen oder Finanzierungshilfen vermittelt, die Gelegenheit dazu nachweist oder Dritte dazu berät (§ 34k Abs. 1). Zur Erlaubnis gehört der Sachkundenachweis: die IHK-Prüfung oder ein gleichgestellter Nachweis. Hier stehen alle Wege, die GewO und DarlVermV nennen, jeweils mit Wortlaut und Fundstelle.

Dem Sachkundenachweis gleichgestellt (§ 4 Abs. 1 DarlVermV)

Diese Nachweise stellt § 4 Abs. 1 DarlVermV dem Nachweis der Sachkunde gleich. Er nennt sie „und deren Vorläufer oder Nachfolger“; eine Liste dieser Vorläufer und Nachfolger enthält die Verordnung nicht.

Dem Sachkundenachweis gleichgestellt (§ 4 Abs. 1 DarlVermV)
NachweisBedingungFundstelleIm Vergleich zu § 34i
Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
Wortlaut (Auszug) zu: Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
eine Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermVkein Gegenstück
Bestandene Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
Wortlaut (Auszug) zu: Bestandene Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
eine mit Erfolg abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung in Verbindung mit § 1 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 1 DarlVermVkein Gegenstück
Abschlussprüfung Immobilienkaufmann/-frau
Wortlaut (Auszug) zu: Abschlussprüfung Immobilienkaufmann/-frau
als Immobilienkaufmann oder als Immobilienkauffrau
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a DarlVermVgleich
Abschlussprüfung Bankkaufmann/-frau
Wortlaut (Auszug) zu: Abschlussprüfung Bankkaufmann/-frau
als Bankkaufmann oder als Bankkauffrau
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b DarlVermVgleich
Abschlussprüfung Sparkassenkaufmann/-frau
Wortlaut (Auszug) zu: Abschlussprüfung Sparkassenkaufmann/-frau
als Sparkassenkaufmann oder als Sparkassenkauffrau
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c DarlVermVgleich
Abschlussprüfung Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung
Wortlaut (Auszug) zu: Abschlussprüfung Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung
als Kaufmann für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzen „Fachrichtung Finanzberatung“
Nur, wenn (aa) die Abschlussprüfung nach der Verordnung von 2006 in der bis zum 31.07.2014 geltenden Fassung abgelegt wurde oder (bb) die Abschlussprüfung nach der Fassung ab 01.08.2014 abgelegt wurde und die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt wurde.
Wortlaut der Bedingung zu: Abschlussprüfung Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzen, Fachrichtung Finanzberatung
die Abschlussprüfung auf der Grundlage von § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 17. Mai 2006 (BGBl. I S. 1187), die durch die Verordnung vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 690) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 geltenden Fassung abgelegt wurde
die Abschlussprüfung nach § 10 der ab dem 1. August 2014 geltenden Fassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Versicherungen und Finanzen/zur Kauffrau für Versicherungen und Finanzen vom 27. Mai 2014 (BGBl. I S. 680) abgelegt wurde und der Antragsteller oder die Antragsstellerin die Qualifikation „Private Immobilienfinanzierung und Versicherungen“ gewählt hat
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d DarlVermVgleich
Geprüfter Immobilienfachwirt/-in
Wortlaut (Auszug) zu: Geprüfter Immobilienfachwirt/-in
als Geprüfter Immobilienfachwirt oder als Geprüfte Immobilienfachwirtin
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e DarlVermVgleich
Geprüfter Bankfachwirt/-in
Wortlaut (Auszug) zu: Geprüfter Bankfachwirt/-in
als Geprüfter Bankfachwirt oder als Geprüfte Bankfachwirtin
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f DarlVermVgleich
Geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung
Wortlaut (Auszug) zu: Geprüfter Fachwirt/-in für Finanzberatung
als Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung oder als Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g DarlVermVgleich
Geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
Wortlaut (Auszug) zu: Geprüfter Fachwirt/-in für Versicherungen und Finanzen
als Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen oder als Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. h DarlVermVgleich
Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
Wortlaut (Auszug) zu: Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
als Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen
keine§ 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. i DarlVermVin § 4 ImmVermV nicht genanntIn § 4 Abs. 1 ImmVermV nicht genannt. Ob er dort als Nachfolger eines genannten Abschlusses zählt, ist nicht gedeutet (Hinweis h08).
Zeugnis Geprüfter Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
Wortlaut (Auszug) zu: Zeugnis Geprüfter Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
als Geprüfter Fachberater für Finanzdienstleistungen oder als Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
Zusätzlich mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen.Zur Geltung siehe Hinweis h07.
Wortlaut der Bedingung zu: Zeugnis Geprüfter Fachberater/-in für Finanzdienstleistungen
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a DarlVermVabweichendBei § 34i genügt das Zeugnis erst mit zwei Jahren Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 ImmVermV). Bei § 34k genügt ein Jahr in Darlehen oder Immobiliardarlehen.
Zeugnis Finanzfachwirt/-in (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Wortlaut (Auszug) zu: Zeugnis Finanzfachwirt/-in (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule
als Finanzfachwirt (FH) oder als Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Zusätzlich mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen.Zur Geltung siehe Hinweis h07.
Wortlaut der Bedingung zu: Zeugnis Finanzfachwirt/-in (FH) mit abgeschlossenem weiterbildendem Zertifikatsstudium an einer Hochschule
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b DarlVermVabweichendDie Dauer ist wie bei § 34i ein Jahr. Der Erfahrungsbereich ist bei § 34k weiter: Darlehen oder Immobiliardarlehen statt Immobiliardarlehensvermittlung (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 ImmVermV).
Zeugnis Automobilkaufmann/-frau
Wortlaut (Auszug) zu: Zeugnis Automobilkaufmann/-frau
als Automobilkaufmann oder als Automobilkauffrau
Zusätzlich mindestens ein Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen.Zur Geltung siehe Hinweis h07.
Wortlaut der Bedingung zu: Zeugnis Automobilkaufmann/-frau
wenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder der Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen vorliegt
§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c DarlVermVin § 4 ImmVermV nicht genanntIn § 4 Abs. 1 ImmVermV nicht genannt.

Anerkennung im Einzelfall: Studium (§ 4 Abs. 2 DarlVermV)

Ein Hochschul- oder Berufsakademie-Abschluss wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der Person vorliegt. Das ist keine Gleichstellung nach Abs. 1, sondern eine Anerkennung im Einzelfall.

Anerkennung im Einzelfall: Studium (§ 4 Abs. 2 DarlVermV)
AbschlussBedingungFundstelleIm Vergleich zu § 34i
Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (Hochschule oder Berufsakademie)
Wortlaut (Auszug) zu: Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (Hochschule oder Berufsakademie)
Der erfolgreiche Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie wird als Nachweis anerkannt, wenn die erforderliche Sachkunde bei der antragstellenden Person vorliegt.
Die Sachkunde muss bei der Person vorliegen; in der Regel setzt das zusätzlich mindestens drei Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen voraus.
Wortlaut der Bedingung zu: Mathematisches, wirtschafts- oder rechtswissenschaftliches Studium (Hochschule oder Berufsakademie)
Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich zu dem Abschluss nach Satz 1 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Vermittlung von oder Beratung zu Darlehen oder Immobiliardarlehen nachgewiesen wird.
§ 4 Abs. 2 DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 4 Abs. 2 DarlVermVabweichendDie Dauer ist wie bei § 34i drei Jahre. Der Erfahrungsbereich ist bei § 34k weiter: Darlehen oder Immobiliardarlehen statt Immobiliardarlehensvermittlung (§ 4 Abs. 2 ImmVermV).

Übergangsregeln (§ 162 GewO)

Für bestehende Darlehensvermittler (Abs. 1 bis 3) und für Unternehmen, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren (Abs. 4), nennt § 162 GewO Antragsfristen und eine Altfallregel. Beide stehen unten mit Wortlaut.

Übergangsregeln (§ 162 GewO)
RegelBedingungFundstelle
Altfallregel: seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig
Wortlaut (Auszug) zu: Altfallregel: seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig
Gewerbetreibende nach Absatz 1, die seit dem 1. Januar 2021 ununterbrochen selbständig oder unselbständig als Darlehensvermittler im Sinne des § 34c Absatz 1 Satz 1 tätig waren, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen.
Gewerbetreibende nach Abs. 1, also mit einer vor dem 20.11.2026 erteilten § 34c-Erlaubnis zur Darlehensvermittlung, die weiterhin vermitteln wollen; dazu Antrag auf die Erlaubnis nach § 34k bis 31.05.2027 und Nachweis der ununterbrochenen Tätigkeit seit 01.01.2021.
Wortlaut der Bedingung zu: Altfallregel: seit dem 01.01.2021 ununterbrochen als Darlehensvermittler tätig
Gewerbetreibende, die vor dem 20. November 2026 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 19. November 2026 geltenden Fassung haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verbraucherdarlehensverträge oder Finanzierungshilfen im Sinne des § 34k Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen
wenn sie die Erlaubnis nach § 34k Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 beantragen und die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen
§ 162 Abs. 1 und 3 GewO (Art. 7 Nr. 15)BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26Quelle: § 162 Abs. 1 und 3 GewO (Art. 7 Nr. 15)
Altfallregel entsprechend für Unternehmen, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren und nicht KMU sind
Wortlaut (Auszug) zu: Altfallregel entsprechend für Unternehmen, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren und nicht KMU sind
Gewerbetreibende nach § 34k Absatz 1, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluss von Darlehensverträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen und die nicht als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten, müssen bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 beantragen
Antrag bis 31.05.2027; für die Befreiung von der Sachkundeprüfung gilt die Altfallregel der Zeile g16 entsprechend (§ 162 Abs. 4 Satz 3).
Wortlaut der Bedingung zu: Altfallregel entsprechend für Unternehmen, die nur eigene Warenverkäufe oder Dienstleistungen finanzieren und nicht KMU sind
Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 162 Abs. 4 GewO (Art. 7 Nr. 15)BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26Quelle: § 162 Abs. 4 GewO (Art. 7 Nr. 15)

Im Ausland erworbene Nachweise

Ausländische Befähigungs- und Ausbildungsnachweise können nach § 13c GewO anerkannt werden. Bei wesentlichen Unterschieden, die Berufspraxis nicht ausgleicht, verlangt § 5 DarlVermV eine spezifische Sachkundeprüfung.

Im Ausland erworbene Nachweise
RegelBedingungFundstelle
Im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Anerkennung)
Wortlaut (Auszug) zu: Im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Anerkennung)
Als Nachweis einer nach der Gewerbeordnung erforderlichen Sachkundeprüfung oder Unterrichtung werden im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt, die von einer zuständigen Behörde im Ausbildungsstaat ausgestellt worden sind, sofern
Der Nachweis belegt die Befähigung zu einer vergleichbaren Tätigkeit, die Person ist im Ausbildungsstaat zur Berufsausübung berechtigt (soweit dort reglementiert), und es bestehen keine wesentlichen Unterschiede (§ 13c Abs. 1 Nr. 1 bis 3).
Wortlaut der Bedingung zu: Im Ausland erworbene Befähigungs- und Ausbildungsnachweise (Anerkennung)
der im Ausland erworbene Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis und der entsprechende inländische Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis die Befähigung zu einer vergleichbaren beruflichen Tätigkeit belegen
im Fall einer im Ausbildungsstaat reglementierten beruflichen Tätigkeit die den Antrag stellende Person zur Ausübung dieser beruflichen Tätigkeit im Ausbildungsstaat berechtigt ist
zwischen den nachgewiesenen ausländischen Berufsqualifikationen und der entsprechenden inländischen Berufsbildung keine wesentlichen Unterschiede bestehen
§ 13c Abs. 1 GewOgesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026Quelle: § 13c Abs. 1 GewO
Bei wesentlichen Unterschieden: spezifische Sachkundeprüfung
Wortlaut (Auszug) zu: Bei wesentlichen Unterschieden: spezifische Sachkundeprüfung
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der angestrebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an einer ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung) abhängig.
Die vorgelegten Nachweise unterscheiden sich wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 DarlVermV, und Berufspraxis oder sonstige Qualifikationen gleichen den Unterschied nicht aus.
Wortlaut der Bedingung zu: Bei wesentlichen Unterschieden: spezifische Sachkundeprüfung
Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeordnung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderungen der §§ 1 und 3 und gleichen die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis oder durch sonstige einschlägige nachgewiesene Qualifikationen erworben hat, diesen wesentlichen Unterschied nicht aus
§ 5 Satz 1 DarlVermVBGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3Quelle: § 5 Satz 1 DarlVermV

Nachweis durch Beschäftigte

Der Antragsteller kann den Sachkundenachweis auch durch eine angemessene Zahl von Beschäftigten erbringen, die die unmittelbar tätigen Personen beaufsichtigen und ihn vertreten dürfen. Das gilt nicht für eine natürliche Person, die selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder dafür die Leitung des Betriebs verantwortet.

Nachweis durch Beschäftigte
RegelBedingungFundstelle
Statt des Antragstellers weisen angemessen viele Beschäftigte mit Aufsicht und Vertretungsbefugnis die Sachkunde nach
Wortlaut (Auszug) zu: Statt des Antragstellers weisen angemessen viele Beschäftigte mit Aufsicht und Vertretungsbefugnis die Sachkunde nach
In Bezug auf den Sachkundenachweis gemäß Satz 1 Nummer 3 ist es ausreichend, wenn der Nachweis für eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Antragsteller beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die unmittelbar mit Tätigkeiten nach Absatz 1 befassten Personen übertragen ist und die den Antragsteller vertreten dürfen.
Gilt nicht, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist, die selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder dafür in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
Wortlaut der Bedingung zu: Statt des Antragstellers weisen angemessen viele Beschäftigte mit Aufsicht und Vertretungsbefugnis die Sachkunde nach
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Antragsteller eine natürliche Person ist und 1. selbst Tätigkeiten nach Absatz 1 ausübt oder 2. für diese Tätigkeiten in der Leitung des Gewerbebetriebs verantwortlich ist.
§ 34k Abs. 3 Satz 2 und 3 GewO (Art. 7 Nr. 6)BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23Quelle: § 34k Abs. 3 Satz 2 und 3 GewO (Art. 7 Nr. 6)

Keine Erlaubnispflicht, also kein Sachkundenachweis

Für diese Gewerbetreibenden verlangt § 34k Abs. 4 GewO keine Erlaubnis.

Keine Erlaubnispflicht, also kein Sachkundenachweis
AusgenommenBedingungFundstelle
Kredit- und Wertpapierinstitute, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten
Wortlaut (Auszug) zu: Kredit- und Wertpapierinstitute, Zweigstellen und Zweigniederlassungen, vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, Wertpapierinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes erteilt wurde oder für die eine Erlaubnis nach § 86 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes als erteilt gilt, Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie Zweigniederlassungen und vertraglich gebundene Vermittler von Wertpapierinstituten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
keine§ 34k Abs. 4 Nr. 1 GewO (Art. 7 Nr. 6)BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23Quelle: § 34k Abs. 4 Nr. 1 GewO (Art. 7 Nr. 6)
Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach § 20 KAGB
Wortlaut (Auszug) zu: Kapitalverwaltungsgesellschaften mit Erlaubnis nach § 20 KAGB
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde
keine§ 34k Abs. 4 Nr. 2 GewO (Art. 7 Nr. 6)BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23Quelle: § 34k Abs. 4 Nr. 2 GewO (Art. 7 Nr. 6)
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die nur die Finanzierung eigener Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln
Wortlaut (Auszug) zu: Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen, die nur die Finanzierung eigener Warenverkäufe oder Dienstleistungen vermitteln
Gewerbetreibende, die als Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG gelten und die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen eine Tätigkeit nach Absatz 1 ausüben
keine§ 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO (Art. 7 Nr. 6)BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 24Quelle: § 34k Abs. 4 Nr. 3 GewO (Art. 7 Nr. 6)

Zusammenhänge und Stichtage

  • Hinweis h01Die Gleichstellung betrifft den Nachweis der Sachkunde (nach § 1 DarlVermV).§ 4 Abs. 1 DarlVermV, BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2. Quelle zu Hinweis h01
  • Hinweis h02 · AbgeleitetDie übrigen Erlaubnisvoraussetzungen, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse, bleiben bestehen.Begründung: § 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 GewO nennen sie als eigene Versagungsgründe neben dem Sachkundenachweis (Nr. 3); die Gleichstellung in § 4 Abs. 1 DarlVermV betrifft nur die Sachkunde.§ 34k Abs. 3 Satz 1 GewO (Art. 7 Nr. 6), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23. Quelle zu Hinweis h02
  • Hinweis h03Die Verordnung nennt die Nachweise „und deren Vorläufer oder Nachfolger“. Eine Liste dieser Vorläufer und Nachfolger enthält sie nicht.§ 4 Abs. 1 DarlVermV, BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 2. Quelle zu Hinweis h03
  • Hinweis h04§ 34k Abs. 1 nimmt Verträge im Sinne des § 34i Abs. 1 Satz 1 aus seinem Anwendungsbereich aus.§ 34k Abs. 1 GewO (Art. 7 Nr. 6), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23. Quelle zu Hinweis h04
  • Hinweis h05 · AbgeleitetWer nur eine Erlaubnis nach § 34i hat, braucht für Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen trotzdem die Erlaubnis nach § 34k; erspart ist die Sachkundeprüfung.Begründung: Folgt aus § 34k Abs. 1 (Erlaubnispflicht für Allgemein-Verbraucherdarlehen und Finanzierungshilfen ohne die Verträge nach § 34i) zusammen mit § 4 Abs. 1 DarlVermV (gleichgestellt ist nur der Nachweis der Sachkunde).§ 34k Abs. 1 GewO und § 4 Abs. 1 DarlVermV, BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23; Nr. 229, S. 2. Quelle zu Hinweis h05
  • Hinweis h06 · AbgeleitetDie Gleichstellung gilt nur in einer Richtung: § 4 ImmVermV führt keine Erlaubnis nach § 34k und keine Prüfung zum Darlehensvermittler auf.Begründung: Gegenschluss aus dem Fehlen: Der Text von § 4 ImmVermV (Stand gesetze-im-internet.de, 19.10.2026) enthält weder „34k“ noch eine Darlehensvermittler-Prüfung.§ 4 ImmVermV, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026. Quelle zu Hinweis h06
  • Hinweis h07 · AbgeleitetDie Bedingung „mindestens einjährige Berufserfahrung“ gilt für alle drei Zeugnisse (Buchst. a bis c).Begründung: Satzstellung: Die Bedingung steht in § 4 Abs. 1 Nr. 3 hinter Buchst. c und bezieht sich auf die ganze Aufzählung.§ 4 Abs. 1 Nr. 3 DarlVermV, BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3. Quelle zu Hinweis h07
  • Hinweis h08Auch § 4 Abs. 1 ImmVermV gilt für „Vorläufer oder Nachfolger“ der genannten Qualifikationen. Der Bachelor Professional steht dort nicht; ob er als Nachfolger eines dort genannten Abschlusses zählt, ist nicht gedeutet.§ 4 Abs. 1 ImmVermV, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026. Quelle zu Hinweis h08
  • Hinweis h09Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 20.11.2026 in Kraft.Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 37. Quelle zu Hinweis h09
  • Hinweis h10Nach Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 gilt von Art. 7 Nr. 6 nur § 34l früher, nämlich am Tag nach der Verkündung.Art. 16 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 37. Quelle zu Hinweis h10
  • Hinweis h11Inhaber einer § 34c-Erlaubnis zur Darlehensvermittlung, die weiterhin Verbraucherdarlehen oder Finanzierungshilfen vermitteln wollen, müssen die Erlaubnis nach § 34k bis zum 31.05.2027 beantragen.§ 162 Abs. 1 GewO (Art. 7 Nr. 15), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26. Quelle zu Hinweis h11
  • Hinweis h12Die § 34c-Erlaubnis zur Darlehensvermittlung erlischt mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag nach § 34k, spätestens mit Ablauf des 19.11.2027.§ 162 Abs. 2 Satz 3 GewO (Art. 7 Nr. 15), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26. Quelle zu Hinweis h12
  • Hinweis h13Bis zum Erlöschen gilt die § 34c-Erlaubnis, soweit sie zur Vermittlung von Darlehensverträgen berechtigt, als Erlaubnis nach § 34k fort.§ 162 Abs. 2 Satz 4 GewO (Art. 7 Nr. 15), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26. Quelle zu Hinweis h13
  • Hinweis h14Unternehmen nach Zeile g17 dürfen bei Antragstellung bis zum 31.05.2027 die Tätigkeit bis zum Abschluss des Erlaubnisverfahrens auch ohne die Erlaubnis ausüben.§ 162 Abs. 4 Satz 2 GewO (Art. 7 Nr. 15), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26. Quelle zu Hinweis h14
  • Hinweis h19Bei Inhabern einer § 34c-Erlaubnis nach Abs. 1 erfolgt in der Regel keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.§ 162 Abs. 2 Satz 1 GewO (Art. 7 Nr. 15), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 26. Quelle zu Hinweis h19
  • Hinweis h15Über die Erlaubnis entscheidet die zuständige Behörde.§ 34k Abs. 1 GewO (Art. 7 Nr. 6), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23. Quelle zu Hinweis h15
  • Hinweis h16Welche Behörde zuständig ist, bestimmen die Länder (§ 155 Abs. 2 GewO), soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.§ 155 Abs. 2 GewO, gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026. Quelle zu Hinweis h16
  • Hinweis h17Die Sachkundeprüfung legt man vor der Industrie- und Handelskammer ab.§ 34k Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GewO (Art. 7 Nr. 6), BGBl. 2026 I Nr. 139, S. 23. Quelle zu Hinweis h17
  • Hinweis h18Für einen in der EU oder im EWR erworbenen Abschluss gilt § 4 Abs. 2 DarlVermV entsprechend (Zeile g15).§ 5 Satz 2 DarlVermV, BGBl. 2026 I Nr. 229, S. 3. Quelle zu Hinweis h18

Quellen und Grenzen

Grundlage sind das Gesetz vom 12.05.2026 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 (BGBl. 2026 I Nr. 139), die Darlehensvermittlungsverordnung (BGBl. 2026 I Nr. 229) und § 13c GewO. Jede Zeile zitiert den Wortlaut der angegebenen Quelle; Folgerungen stehen getrennt und sind als „Abgeleitet“ gekennzeichnet. Schnellcheck, Antworten, Kurzfassungen, Einleitungen und der Vergleich mit § 34i (Grundlage: § 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung, gelesen am 19.10.2026) sind unsere Worte; maßgeblich ist der Wortlaut.

Keine Rechtsberatung. Über die Erlaubnis und die Anerkennung eines Nachweises im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde (§ 34k Abs. 1 GewO).

Lizenz: Die Aufbereitung (Auswahl, Kurzfassungen, Vergleich) steht unter CC BY 4.0; Quellenangabe: Lexam, „Gleichgestellte Qualifikationen beim Sachkundenachweis für Darlehensvermittler (§ 34k GewO)“, https://www.lexam.app/studien/gleichstellung-sachkundenachweis-34k. Die amtlichen Texte sind nach § 5 UrhG gemeinfrei.