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Glossar · § 34a GewO

AGG-Merkmale

Die im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz geschützten Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt werden darf (§ 1 AGG): Rasse/ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion/Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität. — z. B. darf ein Einlass nicht allein wegen der Herkunft verweigert werden.

Rechtsgrundlage § 1 AGG

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft die AGG-Merkmale, weil der Rahmenplan interkulturelle Kompetenz, Diversität und gesellschaftliche Vielfalt als Lernziel führt: Du sollst diese Unterschiede erkennen und im Umgang mit Menschen berücksichtigen. Dazu gehört Handlungskompetenz im Umgang mit besonders schutzbedürftigen Geflüchteten, etwa alleinreisenden Frauen, Homosexuellen, transgeschlechtlichen Personen oder Menschen mit Behinderung. Typische Prüfungsszenarien:

  • Welches Kriterium darf eine Einlassentscheidung tragen, welches nicht?
  • Welche Merkmale zählen zu § 1 AGG, welche nicht?
  • Was macht ein Geschäft zum Massengeschäft?

So funktioniert es

§ 1 AGG benennt die Merkmale, wegen derer niemand benachteiligt werden darf: die Rasse oder die ethnische Herkunft, das Geschlecht, die Religion oder Weltanschauung, eine Behinderung, das Alter oder die sexuelle Identität. Diese sechs Merkmale sind der Maßstab, an dem du deine eigenen Entscheidungen prüfst.

Für den Einlass kommt ein zweiter Begriff dazu: § 19 AGG erfasst Massengeschäfte — zivilrechtliche Geschäfte, die typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen. Maßgeblich ist dabei das Geschäft selbst, also der Eintritt, den ein Veranstalter einer Vielzahl von Gästen zu denselben Bedingungen anbietet — nicht die Frage, wie streng du im Einzelfall kontrollierst.

Beispiel aus dem Dienst

Am Einlass eines Clubs will ein Kollege zwei Gäste abweisen, weil sie einen ausländisch klingenden Akzent haben. Die ethnische Herkunft steht in der Merkmalsliste des § 1 AGG — sie darf eine Einlassentscheidung nicht tragen. Du lässt die beiden Gäste ein und sprichst deinen Kollegen an: Tragen darf die Entscheidung nur, ob jemand eine gültige Eintrittsberechtigung vorweist, nicht, woher er kommt oder wie er spricht.

Nicht zu verwechseln mit …

Interkulturelle Kompetenz ist die Fähigkeit, mit Angehörigen anderer Kulturen sensibel und angemessen umzugehen und Missverständnisse zu vermeiden. Die AGG-Merkmale sind dagegen die im Gesetz konkret benannten Kategorien, an denen du eine Entscheidung nicht ausrichten darfst, unabhängig davon, wie kompetent du im Umgang mit der jeweiligen Person bist.

Typischer Fehler in der Prüfung

  • Das äußere Erscheinungsbild allein als Ablehnungsgrund werten: Ohne weiteren Anhaltspunkt ist das kein sachlicher Grund, sondern reines Profiling.
  • Jedes unangenehme Merkmal für ein AGG-Merkmal halten: Ein Vorstrafenregister etwa zählt nicht zu den sechs Merkmalen aus § 1 AGG.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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