Ein Vermittler sitzt beim Kunden am Küchentisch und empfiehlt einen offenen Immobilienfonds. Zwei Wochen später bringt er beim selben Kunden ein Nachrangdarlehen eines Projektentwicklers ins Gespräch. Für ihn fühlt sich beides nach demselben Job an. Gewerberechtlich sind es zwei verschiedene Kategorien des § 34f GewO — und eine Erlaubnis, die nur die erste Kategorie nennt, deckt das zweite Gespräch nicht ab.
§ 34f der Gewerbeordnung zieht diese Grenze. Die Norm ist ein Baukasten aus drei Produktkategorien, vier Erlaubnisvoraussetzungen und einer Sachkundeprüfung, die sich genau an diesen Kategorien entlang aufbaut. Wie breit deine Erlaubnis ausfällt, entscheidest du beim Antrag, und dieser Zuschnitt bestimmt danach beides: was du vermitteln darfst und was du prüfen lassen musst.
Was § 34f Abs. 1 GewO regelt
Die Erlaubnispflicht knüpft an zwei Tätigkeiten und drei Produktkategorien an. Erfasst ist die gewerbsmäßige Anlagevermittlung oder Anlageberatung zu Finanzanlagen, und was als Finanzanlage im Sinne der Norm gilt, zählt Absatz 1 abschließend in drei Nummern auf.
Damit ist der Zuschnitt der Erlaubnispflicht beschrieben: Sie knüpft an die Tätigkeit an und an die Produktkategorie, zu der sie erbracht wird. Wie die Beratung inhaltlich ablaufen muss, steht in der FinVermV, dazu weiter unten.
Die drei Kategorien und warum sie einzeln zählen
| Kategorie | Fundstelle | Was darunter fällt |
|---|---|---|
| Nr. 1 | § 34f Abs. 1 Nr. 1 GewO | Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen |
| Nr. 2 | § 34f Abs. 1 Nr. 2 GewO | Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen |
| Nr. 3 | § 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO | Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes |
Der praktisch wichtigste Satz steht direkt hinter dieser Aufzählung: Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden, und sie kann auf einzelne der drei Kategorien begrenzt werden.
Das hat zwei Folgen, die im Alltag ständig eine Rolle spielen. Erstens bestimmst du beim Antrag selbst, wie breit du aufgestellt bist. Eine Erlaubnis allein für Nummer 1 ist genauso vorgesehen wie eine für alle drei Nummern. Zweitens ist deine Erlaubnis später auch die Obergrenze deiner Tätigkeit. Ein Produkt aus einer Kategorie, die deine Erlaubnis nicht nennt, darfst du nicht vermitteln und nicht dazu beraten.
Und diese Dreiteilung zieht sich weiter: Die Sachkundeprüfung ist nach denselben Kategorien modular aufgebaut, dazu unten mehr.
Kategorie 1: offene Investmentvermögen
Nummer 1 erfasst Anteile oder Aktien an offenen Investmentvermögen, und zwar in drei Ausprägungen: inländische offene Investmentvermögen, offene EU-Investmentvermögen und ausländische offene Investmentvermögen.
Kategorie 2: geschlossene Investmentvermögen
Nummer 2 ist der Spiegel dazu: Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, an geschlossenen EU-Investmentvermögen und an ausländischen geschlossenen Investmentvermögen.
Kategorie 3: Vermögensanlagen nach § 1 Abs. 2 VermAnlG
Für Nummer 3 verweist die Gewerbeordnung weiter, nämlich auf § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. Dort stehen unter anderem:
- Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, einschließlich Genussrechten
- Anteile an einem Treuhandvermögen
- partiarische Darlehen
- Nachrangdarlehen
- Namensschuldverschreibungen
- sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich für die zeitweise Überlassung von Geld bieten
Entscheidend ist die Abgrenzung am Ende der Definition: Vermögensanlagen sind diese Produkte nur, soweit es sich nicht um Wertpapiere und nicht um Anteile an Investmentvermögen handelt. Genau deshalb landet das Nachrangdarlehen aus dem Beispiel oben in Kategorie 3 und nicht in Kategorie 1 oder 2.
Die vier Voraussetzungen aus § 34f Abs. 2
Absatz 2 formuliert keine Ermessensregel, sondern eine Versagungsvorschrift. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen fehlt. Es sind vier.
1. Zuverlässigkeit. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn du die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Norm nennt dafür Regelbeispiele: rechtskräftige Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung, darunter Verbrechen sowie Diebstahl, Betrug und Geldwäsche. Der Fünfjahreszeitraum rechnet ab Antragstellung, nicht ab Tatzeitpunkt.
2. Geordnete Vermögensverhältnisse. Auch ungeordnete Vermögensverhältnisse führen zur Versagung. Als Fall nennt die Norm insbesondere das eröffnete Insolvenzverfahren über dein Vermögen.
3. Berufshaftpflichtversicherung. Nachzuweisen ist eine Berufshaftpflichtversicherung. Wie hoch sie sein muss, steht nicht in der Gewerbeordnung, sondern in § 9 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung. Die Mindestversicherungssummen betragen dort 1.276.000 Euro je Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
4. Sachkunde. Nachzuweisen ist eine vor einer Industrie- und Handelskammer bestandene Sachkundeprüfung. Diese Voraussetzung entfällt, soweit du einen gleichgestellten Abschluss vorlegen kannst. Welche das sind, steht in § 4 FinVermV und damit weiter unten.
Wer keine Erlaubnis nach § 34f braucht
Absatz 3 nimmt Unternehmen aus, die ohnehin schon einer eigenen Finanzaufsicht unterliegen. Dazu gehören unter anderem Kreditinstitute, Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleistungsinstitute und Wertpapierinstitute mit entsprechender Erlaubnis.
Der Hintergrund ist die bereits bestehende Regulierung dieser Häuser; eine zusätzliche gewerberechtliche Erlaubnis würde sie doppeln. Für dich ist der Absatz vor allem dann relevant, wenn du aus einer Bank oder einem Wertpapierinstitut in die Selbstständigkeit wechselst. Die Ausnahme knüpft an die Erlaubnis des Instituts an; als Selbstständiger beantragst du die Erlaubnis nach § 34f selbst.
Beschäftigte sind mitgemeint
Ein Punkt, der beim Aufbau eines Vertriebs regelmäßig übersehen wird: Die Anforderungen enden nicht beim Erlaubnisinhaber.
Nach § 34f Abs. 4 GewO müssen auch die Beschäftigten, die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, sachkundig und zuverlässig sein. Fehlt das, kann die Beschäftigung dieser Personen untersagt werden. Sachkunde und Zuverlässigkeit müssen also bei jeder Person vorliegen, die im Kundenkontakt vermittelt oder berät.
Dazu kommen zwei Registerpflichten. Absatz 5 verpflichtet dich, dich unverzüglich in das Vermittlerregister eintragen zu lassen und Änderungen zu melden. Absatz 6 verlangt dasselbe für deine direkt an Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Beschäftigten: unverzügliche Meldung und Eintragung bei der Registerbehörde.
Das Register selbst regelt § 11a GewO. Es wird von den Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des Landesrechts geführt und erfasst unter anderem Name, Geschäftsanschrift, Geburtsdatum, Registrierungsnummer und den Umfang der zugelassenen Tätigkeit. Öffentlich einsehbar ist es über automatisierten Online-Abruf oder schriftlich, ausdrücklich auch für Anleger. Anleger können dort also nachschlagen, für welche Kategorien deine Erlaubnis gilt.
§ 34h GewO: die Honorar-Variante
Neben § 34f steht mit § 34h GewO eine eigenständige Erlaubnis für Honorar-Finanzanlagenberater. Beraten wird zu denselben drei Kategorien, also zu den Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 GewO. Der Unterschied liegt im Geschäftsmodell.
Kein Doppelbetrieb. Honorar-Finanzanlagenberater dürfen nicht gleichzeitig als Vermittler nach § 34f tätig sein. Beantragt jemand mit bestehender § 34f-Erlaubnis zusätzlich die Erlaubnis nach § 34h, erlischt die § 34f-Erlaubnis mit der Erteilung. Immerhin: Zuverlässigkeit, Vermögensverhältnisse und Sachkunde werden in diesem Fall nicht erneut geprüft.
Vergütung nur vom Kunden. Nach § 34h Abs. 3 GewO darf die Vergütung grundsätzlich allein vom Kunden stammen. Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Beratung sind unzulässig; lässt sich eine Zuwendung nicht vermeiden, ist sie unverzüglich und ungemindert an den Kunden weiterzugeben.
Breite Empfehlungsgrundlage. Die Empfehlungen müssen auf eine hinreichende Zahl marktüblicher, hinreichend diversifizierter Finanzanlagen gestützt sein, die nicht auf Anbieter beschränkt sein dürfen, die mit dem Berater verbunden oder wirtschaftlich verflochten sind.
Die Wahl zwischen § 34f und § 34h ist deshalb keine Formalie, sondern eine Weichenstellung für die Ertragsseite deines Geschäfts.
Und noch eine Abgrenzung gehört dazu, weil sie in der Praxis oft zusammen auftritt: Versicherungen fallen nicht unter § 34f. Dafür gibt es die eigene Erlaubnis nach § 34d GewO mit eigener Sachkundeprüfung und eigenen Berufspflichten. Wie diese Erlaubnis funktioniert, steht im Überblick zu § 34d GewO.
Die laufenden Pflichten
Mit der Erlaubnis ist es nicht getan. Die FinVermV konkretisiert die gewerberechtlichen Berufsregeln zu § 34f und gliedert sich in fünf Abschnitte: Sachkundenachweis (§§ 1 bis 5), Vermittlerregister (§§ 6 bis 8), Berufshaftpflichtversicherung (§§ 9 und 10), Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten (§§ 11 bis 19) sowie sonstige Pflichten (§§ 20 bis 25). Drei davon prägen den Alltag besonders.
Statusinformation vor dem ersten Gespräch
§ 12 FinVermV verlangt, dass du deine Kunden vor der ersten Anlagevermittlung oder Anlageberatung in Textform informierst. Dazu gehören unter anderem dein Name und deine Geschäftsanschrift, Kontaktdaten, dein Registrierungsstatus, also ob du als Finanzanlagenvermittler oder als Honorar-Finanzanlagenberater eingetragen bist, deine Registernummer, die zuständige Erlaubnisbehörde sowie die Anbieter und Emittenten, mit denen du zusammenarbeitest.
Verantwortung für die Beschäftigten
§ 19 FinVermV verpflichtet dich sicherzustellen, dass auch deine Beschäftigten die Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten der §§ 11 bis 18a FinVermV erfüllen. Verantwortlich für die Einhaltung bleibst also du.
Der jährliche Prüfungsbericht
§ 24 FinVermV verpflichtet dich, jährlich auf eigene Kosten prüfen zu lassen, ob du die §§ 11a bis 23 FinVermV eingehalten hast. Prüfen darf das nur ein geeigneter Prüfer, unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Prüfungsverbände.
Der Bericht muss einen Vermerk enthalten, ob und welche Verstöße festgestellt wurden, und er geht an die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde, spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Prüfungsjahr folgt.
Zur Weiterbildung: keine gesetzliche Stundenzahl
Für Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO enthält die FinVermV derzeit keine gesetzlich fixierte jährliche Weiterbildungspflicht mit einer bestimmten Stundenvorgabe. Was die Verordnung jährlich verlangt, ist die Prüfung nach § 24 FinVermV, und die bezieht sich auf die Einhaltung der §§ 11a bis 23 FinVermV. Wird dir eine bestimmte Stundenzahl als gesetzliche Pflicht genannt, lohnt die Rückfrage nach der Fundstelle.
Die Sachkundeprüfung
Die vierte Erlaubnisvoraussetzung ist die aufwendigste, deshalb hier im Detail.
Was geprüft wird
§ 1 FinVermV verlangt in der Sachkundeprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten zu den fachlichen Grundlagen, also zu rechtlichen und steuerlichen Aspekten der Finanzanlagenvermittlung, zu offenen und geschlossenen Investmentvermögen und zu Vermögensanlagen, sowie zur Kundenberatung. Die inhaltlichen Details stehen in Anlage 1 zur FinVermV.
Anlage 1 ist dabei genauso aufgebaut wie die Erlaubnis selbst: ein allgemeiner Teil, der für alle gilt, und drei kategoriespezifische Teile. Der allgemeine Teil umfasst unter anderem Kundenberatung, wirtschaftliche und rechtliche Grundlagen, Vermittlerrecht, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz. Die drei spezifischen Teile behandeln offene Investmentvermögen, geschlossene Investmentvermögen und Vermögensanlagen.
Wie geprüft wird
§ 3 FinVermV regelt das Verfahren. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil, und der praktische Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Die Reihenfolge ist damit vorgegeben.
Der schriftliche Teil deckt die drei Finanzanlagenkategorien ab, und hier greift die Modularität: Du kannst die Prüfung auf einzelne Kategorien beschränken, je nachdem, für welche Erlaubnis du dich qualifizieren willst. Prüfungsumfang und Erlaubnisumfang laufen also parallel.
Bestanden hat, wer in jedem geprüften Abschnitt des schriftlichen Teils sowie im praktischen Teil mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. Bemerkenswert daran ist das „in jedem Abschnitt“: Ein starker Abschnitt gleicht einen schwachen nicht aus. Wenn du dich für zwei oder drei Kategorien anmeldest, brauchst du in jeder einzelnen die 50 Prozent.
Wie ein Prüfungstag konkret abläuft, wie die Aufgaben zugeschnitten sind und woran die meisten scheitern, steht im 34f-Prüfungs-Guide.
Wann du gar nicht antreten musst
§ 4 FinVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung gleich. Dazu gehören unter anderem:
- Geprüfter Bankfachwirt / Geprüfte Bankfachwirtin
- Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
- Geprüfter Investment-Fachwirt / Geprüfte Investment-Fachwirtin
- Geprüfter Fachwirt / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung
- Bankkaufmann / Bankkauffrau beziehungsweise Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
- Investmentfondskaufmann / Investmentfondskauffrau
Dazu kommen zwei Wege über das Studium. Absolventinnen und Absolventen betriebswirtschaftlicher Studiengänge der Fachrichtung Bank, Versicherung oder Finanzdienstleistung sind gleichgestellt, wenn sie mindestens ein Jahr einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Für Absolventinnen und Absolventen der Mathematik, der Wirtschaftswissenschaften oder der Rechtswissenschaften gilt die Gleichstellung bei mindestens drei Jahren Berufserfahrung im Bereich der Anlageberatung oder Anlagevermittlung.
Bevor du dich zur Prüfung anmeldest, lohnt sich deshalb ein Blick in die eigenen Zeugnisse.
Der Rahmenplan: 255 Unterrichtseinheiten
Für die Durchführung der Sachkundeprüfung sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. Zu Art und Umfang eines Vorbereitungslehrgangs macht der Verordnungsgeber allerdings keine konkreten Vorgaben. Diese Lücke füllt der Rahmenplan des DIHK für den Abschluss „Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“, eine gemeinsame Empfehlung des zuständigen Sachverständigengremiums.
Der Rahmenplan konkretisiert Anlage 1 FinVermV in fünf Sachgebieten und empfiehlt insgesamt 255 Unterrichtseinheiten:
| Sachgebiet | Empfohlene Unterrichtseinheiten |
|---|---|
| Kundenberatung | 60 |
| Kenntnisse für Beratung und Vertrieb von Finanzanlageprodukten | 60 |
| Offene Investmentvermögen | 60 |
| Geschlossene Investmentvermögen nach KAGB | 45 |
| Vermögensanlagen | 30 |
| Summe | 255 |
Die Verteilung ist selbst schon eine Aussage über die Prüfung. Kundenberatung und die produktübergreifenden Vertriebskenntnisse machen zusammen 120 der 255 Einheiten aus, also fast die Hälfte, bevor überhaupt eine der drei Produktkategorien beginnt.
Der Rahmenplan wurde im Oktober 2023 vom zuständigen Sachverständigengremium aktualisiert. Aufgenommen wurden unter anderem die Abfrage der Nachhaltigkeitspräferenzen des Anlegers und ein erweitertes Sachgebiet zu Nachhaltigkeitskriterien für Finanzanlageprodukte.
Ohne Erlaubnis: bis zu 5.000 Euro
§ 144 GewO stellt es als Ordnungswidrigkeit unter Bußgeld, Anlageberatung oder Anlagevermittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 GewO ohne die erforderliche Erlaubnis zu erbringen. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 5.000 Euro.
Angeknüpft wird an das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis. Wie weit eine erteilte Erlaubnis reicht, ergibt sich aus dem Bescheid: Er nennt die Kategorien, auf die sie begrenzt ist.
Wer beaufsichtigt
Nach aktuellem Rechtsstand liegt die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler nach § 34f und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h bei den Gewerbebehörden und den Industrie- und Handelskammern. Eine Übertragung der Aufsicht auf die BaFin hatte das Bundeskabinett im März 2020 beschlossen, umgesetzt wurde sie nicht.
Für dich bedeutet das: Ansprechpartner bleiben Gewerbebehörde und IHK, das Vermittlerregister bleibt bei den Kammern, und der Prüfungsbericht nach § 24 FinVermV geht an die Erlaubnisbehörde.
Dein nächster Schritt
Die Norm lässt sich auf wenige Entscheidungen herunterbrechen. Du legst fest, welche der drei Kategorien du abdecken willst, weil daran Erlaubnisumfang und Prüfungsumfang gleichzeitig hängen. Du klärst die vier Voraussetzungen des Absatzes 2, wobei Zuverlässigkeit und Vermögensverhältnisse meist schnell geklärt sind, die Berufshaftpflicht mit 1.276.000 und 1.919.000 Euro eine Frage des Angebots ist und die Sachkunde die eigentliche Arbeit bedeutet. Und du prüfst vorher, ob § 4 FinVermV dir diese Arbeit ganz abnimmt.
Bleibt die Prüfung, dann arbeite an den Prüfungsinhalten selbst statt an Zusammenfassungen darüber. Der Kurs zur Sachkundeprüfung nach § 34f GewO ist an den Inhalten der Anlage 1 zur FinVermV ausgerichtet und folgt in der Gliederung den fünf Sachgebieten des DIHK-Rahmenplans; die Übungsfragen stehen im Prüfungsformat, und zu den Antworten ist jeweils die einschlägige Norm angegeben. Der Lernfortschritt ist je Sachgebiet sichtbar. Was ein Zugang kostet, steht unter den aktuellen Preisen.

