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Ratgeber · § 34d GewO

§ 34d GewO erklärt: Wer braucht die Erlaubnis als Versicherungsvermittler?

Jan Lukas Schmitz

Von Jan Lukas Schmitz · 02. September 2026 · 12 Min. Lesezeit

§ 34d GewO erklärt: Wer braucht die Erlaubnis als Versicherungsvermittler?

Du willst Versicherungen vermitteln, und überall taucht dieselbe Norm auf: § 34d GewO. Ein Paragraf mit vielen Absätzen, jede Menge Verweise, und die Zeile, die für dich zählt, steht selten im ersten. Ob du eine Erlaubnis brauchst, ob du davon freigestellt bist und ob eine Prüfung auf dich zukommt, entscheidet sich daran, in welchen Absatz deine Tätigkeit fällt.

Wer § 34d GewO anwendet und durchsetzt

Die Vorschrift steht in der Gewerbeordnung und macht die Versicherungsvermittlung zu einem erlaubnispflichtigen Gewerbe. Erteilt, zurückgenommen und widerrufen wird diese Erlaubnis bundesweit von den Industrie- und Handelskammern, und bei ihnen beziehungsweise den von den Bundesländern bestimmten Behörden liegt auch die Aufsicht. Die BaFin beaufsichtigt Versicherungsvermittler nicht. Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten liegt überwiegend bei den staatlichen Verwaltungen der Länder.

Daneben läuft das Vermittlerregister. Seit dem 1. Januar 2009 brauchen alle Versicherungsvermittler und -berater in Deutschland eine Gewerbeerlaubnis und müssen sich in das zentrale Online-Register der Industrie- und Handelskammern eintragen lassen, öffentlich einsehbar unter vermittlerregister.info. Die DIHK ist dabei die gemeinsame Stelle der Kammern für die technische Führung des Registers; eine Aufsichtsfunktion hat sie nicht, und über deinen Erlaubnisantrag entscheidet allein die zuständige Kammer.

Absatz 1: die Vermittler

§ 34d Abs. 1 Satz 1 GewO ist der Kern der Norm. Gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen setzt die Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer voraus. In diesem einen Satz stecken zwei Berufsbilder: Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler sind beide Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d GewO, und die Erlaubnispflicht trifft beide.

Den Makler beschreibt das Gesetz über ein Negativmerkmal. Versicherungsmakler ist, wer für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherungsunternehmen damit betraut zu sein. Die fehlende Betrauung durch ein Versicherungsunternehmen ist damit das Merkmal, an dem sich die beiden Rollen auseinanderhalten lassen. Bevor du dir über Voraussetzungen und Ausnahmen Gedanken machst, solltest du also wissen, in wessen Auftrag du tätig wirst; diese Frage zieht sich durch die gesamte Norm bis in Absatz 7 hinein.

Das Sondervergütungsverbot

Absatz 1 enthält noch eine Regel, die im Alltag ständig relevant wird. Nach § 34d Abs. 1 Satz 7 GewO ist es einem Versicherungsvermittler untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Das Verbot zielt exakt auf diese drei Personengruppen. Verstöße dagegen gehören zu den Ordnungswidrigkeiten nach § 144 GewO.

Absatz 2: der Versicherungsberater

Absatz 2 beschreibt ein eigenes Berufsbild mit eigener Erlaubnis. Gewerbsmäßige Beratung über Versicherungen oder Rückversicherungen macht dich zum Versicherungsberater, und auch dafür brauchst du eine Erlaubnis der zuständigen IHK (§ 34d Abs. 2 Satz 1 GewO).

Die Definition in § 34d Abs. 2 Satz 2 GewO ist präzise: Versicherungsberater ist, wer ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein, den Auftraggeber berät, ihn gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für ihn Versicherungsverträge vermittelt oder abschließt. Die Unabhängigkeit vom Versicherer ist also kein Marketingversprechen, sondern Tatbestandsmerkmal.

Dazu passt die Vergütungsregel: Der Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und darf keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung annehmen.

Absatz 3: keine zwei Hüte gleichzeitig

Absatz 3 zieht die Konsequenz aus dieser Systematik. Gewerbetreibende, die als Versicherungsvermittler nach Absatz 1 tätig sind, dürfen kein Gewerbe als Versicherungsberater nach Absatz 2 ausüben, und in die andere Richtung gilt dasselbe. Dieses Doppeltätigkeitsverbot ist der Grund, warum du dich früh entscheiden musst. Ein Modell, in dem du für dieselbe Zielgruppe mal auf Provision vermittelst und mal auf Honorar berätst, sieht die Gewerbeordnung nicht vor.

Absatz 5: die vier Voraussetzungen für die Erlaubnis

Absatz 5 ist als Versagungsnorm formuliert. Er zählt auf, wann die Erlaubnis zu versagen ist, und daraus ergibt sich im Umkehrschluss die Liste dessen, was du mitbringen musst.

Zuverlässigkeit. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Vermittlungstätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt (§ 34d Abs. 5 Nr. 1 GewO). Geprüft wird das im Erlaubnisverfahren bei deiner Kammer.

Geordnete Vermögensverhältnisse. Versagt wird die Erlaubnis auch, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt, insbesondere bei einem Insolvenzverfahren oder einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis (§ 34d Abs. 5 Nr. 2 GewO).

Berufshaftpflichtversicherung. Ohne Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gibt es keine Erlaubnis (§ 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO). Diesen Nachweis solltest du parallel zur Prüfungsvorbereitung organisieren, sonst liegt am Ende der Sachkundenachweis vor und der Antrag bleibt trotzdem liegen.

Sachkunde. Die vierte Hürde ist die bekannteste. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der IHK abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt (§ 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO). Wie diese Prüfung aufgebaut ist und welche Abschlüsse sie ersetzen, regelt die VersVermV.

Wer keine Erlaubnis braucht und wer befreit werden kann

Jetzt zu dem Teil, der die meisten Suchanfragen auslöst. Drei Absätze führen aus der Erlaubnispflicht heraus, und sie funktionieren nach unterschiedlicher Logik: Zwei nehmen Tätigkeiten unmittelbar von der Erlaubnispflicht aus, einer eröffnet eine Befreiung.

Absatz 7: gebundene Vermittler

Nach § 34d Abs. 7 GewO benötigt keine Erlaubnis, wer seine Vermittlertätigkeit ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen ausübt und von diesen für sein Verhalten bei der Vermittlung uneingeschränkt haftbar gemacht wird. Das ist der klassische gebundene Vermittler, oft als Ausschließlichkeitsvertreter bezeichnet.

Zwei Merkmale müssen zusammenkommen: die ausschließliche Tätigkeit im Auftrag der Versicherer und deren uneingeschränkte Haftungsübernahme für dein Verhalten bei der Vermittlung. Fällt eines davon weg, weil du zum Beispiel nebenher noch für einen dritten Anbieter vermittelst, ohne dass dessen Haftung dich abdeckt, ist Absatz 7 nicht mehr einschlägig.

Ein Punkt daran wird regelmäßig falsch erzählt, deshalb hier ausdrücklich: Für gebundene Vermittler nach § 34d Abs. 7 GewO prüft die IHK im Rahmen der Freistellung von der Erlaubnispflicht nicht das Vorliegen der Sachkunde oder einer entsprechenden Qualifikation. Die Kammer verlangt in diesem Verfahren also keinen Sachkundenachweis von dir. Was dein Vertrieb intern von dir erwartet, ist eine andere Frage und steht nicht in der Gewerbeordnung.

Für dich heißt das: Wenn du als gebundener Vermittler startest und später auf eigene Rechnung als Makler arbeiten willst, wechselt der Absatz. Dann greift Absatz 1 mit dem vollen Voraussetzungskatalog aus Absatz 5, Sachkunde eingeschlossen. Wer diesen Schritt plant, legt die Prüfung sinnvollerweise vor dem Wechsel ab und nicht danach.

Absatz 6: produktakzessorische Vermittlung

§ 34d Abs. 6 GewO eröffnet eine Erlaubnisbefreiung für produktakzessorische Vermittler. Gemeint sind Fälle, in denen die Versicherungsvermittlung eine Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen darstellt.

Das Muster ist aus dem Alltag bekannt: das Reisebüro, das zur gebuchten Reise eine Reiserücktrittsversicherung anbietet, oder der Elektronikhändler, der zum Fernseher eine Geräteversicherung verkauft. Als Denkbeispiele zeigen sie nur das Prinzip. Entscheidend ist die Verknüpfung zur Haupttätigkeit, also ob das versicherte Risiko zu dem passt, was du ohnehin verkaufst oder leistest. Ob ein Fall darunterfällt und die Befreiung erteilt wird, entscheidet die zuständige IHK.

Absatz 8: die Bagatellgrenzen

Der dritte Tatbestand arbeitet mit Zahlen. § 34d Abs. 8 GewO enthält Bagatellgrenzen: Bei Nebentätigkeiten ist die Erlaubnispflicht ausgeschlossen, wenn die Jahresprämie 600 Euro beziehungsweise 200 Euro je versicherter Person nicht übersteigt. Für Restschuldversicherungen gilt eine eigene Grenze von maximal 500 Euro Jahresprämie, unterhalb derer keine Erlaubnispflicht besteht.

Ein Fall, wie er in der Praxis vorkommt: Ein Autohaus bietet zur Finanzierung eine Restschuldversicherung an, die Vermittlung ist Nebensache neben dem Fahrzeugverkauf, und die Jahresprämie bleibt unter 500 Euro. Dann kommt die Bagatellgrenze für Restschuldversicherungen in Betracht; ob die Erlaubnispflicht tatsächlich entfällt, richtet sich nach den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 8 und ist im Einzelfall zu prüfen.

Die Beträge sind der Grund, warum du in Grenzfällen rechnen solltest, statt zu schätzen. 600 Euro, 200 Euro je versicherter Person, 500 Euro bei Restschuldversicherungen: An diesen drei Zahlen hängt bei Nebentätigkeiten die Frage nach der Erlaubnispflicht.

Nach der Erlaubnis kommen die Pflichten

Mit dem Erlaubnisbescheid ist das Thema § 34d GewO nicht abgeschlossen. Zwei Dauerpflichten laufen ab dem Tag deiner Tätigkeitsaufnahme mit.

Eintragung ins Vermittlerregister

Gewerbetreibende müssen sich nach § 34d Abs. 10 Satz 1 GewO unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a GewO eintragen lassen. Das Register führt jede Industrie- und Handelskammer als Registerbehörde, und zwar für alle nach § 34d, § 34e, § 34f, § 34h und § 34i GewO eintragungspflichtigen Gewerbetreibenden. Wenn du wissen willst, wie die Finanzanlagenvermittlung nach § 34f GewO in diesem Register auftaucht, lies dazu den Überblick zu § 34f GewO.

Gespeichert werden unter anderem Familienname, Vorname, Geschäftsanschrift, Geburtsdatum und die Registrierungsnummer sowie Angaben zur Zulassung und zum Umfang deiner Tätigkeit. Ein Teil dieser Daten ist über vermittlerregister.info öffentlich abrufbar. Kunden, Versicherer und Kooperationspartner können also nachsehen, mit welchem Status du eingetragen bist.

15 Stunden Weiterbildung je Kalenderjahr

Nach § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO in Verbindung mit § 48 Abs. 2 VAG besteht für erlaubnispflichtige Versicherungsvermittler und -berater eine Weiterbildungspflicht von 15 Stunden je Kalenderjahr.

Anrechenbar sind dabei mehrere Formate. Zur Weiterbildungspflicht zählen unter anderem Präsenzveranstaltungen, Online-Schulungen, das erneute Ablegen der Sachkundeprüfung oder gleichgestellte Qualifikationen sowie Schulungen zu versicherungsspezifischer Software.

Wichtig ist die Dokumentation. Weil die IHK eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungspflicht anfordern kann, müssen Versicherungsvermittler und -berater Nachweise und Unterlagen über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen laufend sammeln und aufbewahren.

Was bei Verstößen droht

§ 144 GewO stellt diese Pflichten unter Bußgeld. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34d Abs. 9 Satz 2 GewO sich nicht weiterbildet (§ 144 Abs. 2 GewO). Ordnungswidrig handelt ebenso, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34d Abs. 10 Satz 1 GewO eine Eintragung ins Vermittlerregister nicht vornehmen lässt.

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit § 34d GewO, darunter Verstöße gegen das Sondervergütungsverbot sowie gegen die Weiterbildungs- und die Registrierungspflicht, können nach § 144 Abs. 4 GewO mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. Fahrlässigkeit genügt, ein Vorsatz muss dir also niemand nachweisen.

Der Weg zur Sachkunde: die Prüfung vor der IHK

Zurück zu § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO. Die Details der Prüfung regelt die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung, kurz VersVermV. Sie konkretisiert die Vorgaben der §§ 11a, 34d und 34e GewO, wurde ursprünglich am 17. Dezember 2018 erlassen und zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2025 geändert. Wenn du irgendwo eine ältere Zusammenfassung liest, lohnt der Blick auf das Änderungsdatum.

Zwei Teile, feste Reihenfolge

Nach § 2 VersVermV besteht die Sachkundeprüfung aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die Reihenfolge ist vorgegeben: Die Teilnahme am praktischen Teil setzt das Bestehen des schriftlichen Teils voraus (§ 4 VersVermV). Der schriftliche Teil ist damit das Nadelöhr, und die Vorbereitung sollte entsprechend dort ihren Schwerpunkt haben.

Der praktische Teil wird als Simulation eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt. Dabei kannst du zwischen den Schwerpunkten Vorsorgeversicherungen oder Sach- und Vermögensversicherungen wählen. Diese Wahl solltest du früh treffen, weil sie beeinflusst, welche Produktwelt du im Gespräch souverän beherrschen musst. Wie der Ablauf im Detail aussieht, kannst du auf der Seite zur Sachkundeprüfung nach § 34d GewO nachlesen.

Die Bestehensgrenzen

Die Punkteregel arbeitet nicht mit einer einzigen Gesamtquote. Im schriftlichen Teil musst du in vier der geprüften Sachgebiete jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielen und im verbleibenden Sachgebiet mindestens 30 Prozent. Der praktische Teil wird davon getrennt bewertet, dort sind mindestens 50 Prozent gefordert (§ 4 VersVermV).

Daraus folgt eine klare Konsequenz für deine Vorbereitung: Ein Lieblingsthema, in dem du 90 Prozent holst, rettet dich nicht, wenn ein anderes Sachgebiet unter die Grenze rutscht. Die Regel belohnt gleichmäßige Abdeckung.

Was geprüft wird

Welche Inhalte abgefragt werden dürfen, legt die Anlage 1 zur VersVermV fest. Ein Sachgebiet, das sie ausdrücklich benennt, sind die rechtlichen Grundlagen — und dahinter steckt eine lange Liste. Dazu gehören laut Anlage 1 VersVermV unter anderem Vertragsrecht, Vermittler- und Beraterrecht, Wettbewerbsrecht und Verbraucherschutz, Datenschutz, Geldwäscherecht sowie Versicherungsaufsicht und EU-Dienstleistungsfreiheit.

Wann du gar nicht antreten musst

§ 5 VersVermV stellt bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung nach § 34d GewO gleich. Zwei Gruppen sind zu unterscheiden.

Ohne zusätzlichen Nachweis von Berufserfahrung gleichgestellt sind unter anderem der Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen sowie geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen beziehungsweise für Finanzberatung.

Die zweite Gruppe braucht zusätzlich Praxis. Weitere Abschlüsse wie Bank- oder Sparkassenkaufleute, Investmentfondskaufleute sowie bestimmte betriebswirtschaftliche und wirtschafts- beziehungsweise rechtswissenschaftliche Hochschulabschlüsse werden gleichgestellt, sofern zusätzlich ein bis drei Jahre einschlägige Berufserfahrung nachgewiesen werden. Bevor du dich zur Prüfung anmeldest, lohnt sich deshalb ein Blick in § 5 VersVermV und ein kurzer Abgleich mit deinem Lebenslauf.

Kurz sortiert: In welchem Absatz stehst du?

Deine Lage lässt sich meistens in drei Schritten einordnen.

  1. Vermittelst du oder berätst du? Vermittlung führt in Absatz 1, Beratung in Absatz 2. Beides gleichzeitig verbietet Absatz 3.
  2. In wessen Auftrag und auf wessen Haftung? Ausschließlich für Versicherungsunternehmen und auf deren uneingeschränkte Haftung führt in Absatz 7 und damit aus der Erlaubnispflicht heraus.
  3. Ist die Versicherung Haupt- oder Nebensache? Ergänzung zur Haupttätigkeit führt zu Absatz 6 und der dortigen Befreiungsmöglichkeit, kleine Nebentätigkeiten unterhalb von 600 Euro, 200 Euro je versicherter Person oder 500 Euro bei Restschuldversicherungen zu Absatz 8.

Bleibst du in Absatz 1 oder Absatz 2 hängen, gilt der volle Katalog aus Absatz 5: Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, Berufshaftpflichtversicherung, Sachkunde. Dazu die Registereintragung nach Absatz 10 in Verbindung mit § 11a GewO und die 15 Weiterbildungsstunden nach Absatz 9 Satz 2.

So bereitest du dich auf die Sachkundeprüfung vor

Der Rahmen der Prüfung steht in der VersVermV, die Inhalte stehen in der Anlage 1, und die Bestehensgrenzen sind ebenfalls geregelt. Genau darauf lässt sich eine Vorbereitung aufbauen, die nichts dem Gefühl überlässt.

Bei Lexam ist der Kurs zur Sachkundeprüfung nach § 34d GewO entlang der Sachgebiete der Anlage 1 VersVermV in Lektionen gegliedert, sodass du jedes geprüfte Gebiet abdeckst statt nur die Themen, die dir liegen. Zu den Lektionen gehören Übungsfragen im Prüfungsformat, und dein Fortschritt ist jederzeit sichtbar. Das hilft besonders bei der 50-Prozent-Regel: Du siehst, welches Sachgebiet zurückhängt, solange sich daran noch etwas ändern lässt.

Einen Fahrplan für die Wochen vor dem Termin findest du im 34d-Prüfungs-Guide. Zahlen zum Verdienst nach bestandener Prüfung haben wir im Artikel zum Versicherungsfachmann-Gehalt zusammengetragen. Und was die Vorbereitung mit Lexam kostet, steht auf der Preisseite.

Starte am besten mit dem Sachgebiet, das dir am fremdesten ist. Die 30-Prozent-Grenze fängt genau ein solches Gebiet ab, aber eben nur ein einziges.

Häufige Fragen

Wer braucht eine Erlaubnis nach § 34d GewO?

Eine Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer braucht, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln will (§ 34d Abs. 1 Satz 1 GewO). Das erfasst Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler gleichermaßen. Erlaubnispflichtig ist außerdem, wer gewerbsmäßig über Versicherungen oder Rückversicherungen berät und damit Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 Satz 1 GewO ist. Keine Erlaubnis brauchen gebundene Vermittler nach Absatz 7. Für produktakzessorische Vermittler nach Absatz 6 ist eine Erlaubnisbefreiung möglich, und bei Nebentätigkeiten unterhalb der Bagatellgrenzen des Absatzes 8 entfällt die Erlaubnispflicht.

Was regelt § 34d Absatz 1 GewO im Unterschied zu Absatz 2?

Absatz 1 regelt die Vermittlung: Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler, die den Abschluss von Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen vermitteln. Absatz 2 regelt die Beratung. Versicherungsberater ist danach, wer den Auftraggeber berät, ihn gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich vertritt oder für ihn Verträge vermittelt oder abschließt, ohne von einem Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Der Berater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung annehmen. Nach § 34d Abs. 3 GewO schließen sich beide Rollen aus: Wer nach Absatz 1 vermittelt, darf kein Gewerbe als Versicherungsberater ausüben und umgekehrt.

Welche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht nach § 34d GewO gibt es?

Drei Ausnahmen stehen im Gesetz. Nach § 34d Abs. 7 GewO braucht keine Erlaubnis, wer ausschließlich im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen vermittelt und von diesen für sein Verhalten bei der Vermittlung uneingeschränkt haftbar gemacht wird. Die IHK prüft im Rahmen dieser Freistellung weder die Sachkunde noch eine entsprechende Qualifikation. Nach § 34d Abs. 6 GewO ist eine Befreiung für produktakzessorische Vermittler möglich, deren Versicherungsvermittlung eine Ergänzung der im Rahmen ihrer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen darstellt. § 34d Abs. 8 GewO enthält Bagatellgrenzen: Bei Nebentätigkeiten entfällt die Erlaubnispflicht, wenn die Jahresprämie 600 Euro beziehungsweise 200 Euro je versicherter Person nicht übersteigt; für Restschuldversicherungen liegt die Grenze bei maximal 500 Euro Jahresprämie.

Wie weise ich die Sachkunde für § 34d GewO nach?

Der gesetzliche Regelweg ist die Prüfung vor der IHK. Nach § 34d Abs. 5 Nr. 4 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine vor der IHK abgelegte Prüfung nachweist, dass er die für die Versicherungsvermittlung notwendige Sachkunde besitzt. Diese Prüfung besteht nach § 2 VersVermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil; die Teilnahme am praktischen Teil setzt nach § 4 VersVermV das Bestehen des schriftlichen Teils voraus. Daneben stellt § 5 VersVermV bestimmte Berufsqualifikationen der Sachkundeprüfung gleich, etwa den Abschluss als Kaufmann oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen sowie geprüfte Fachwirte für Versicherungen und Finanzen beziehungsweise für Finanzberatung, hier ohne zusätzlichen Nachweis von Berufserfahrung.

Quellen

  1. § 34d GewO - Versicherungsvermittler, Versicherungsberater (Einzelnorm) Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-08-31)
  2. § 4 VersVermV - Prüfung, Verfahren Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-08-31)
  3. Anlage 1 VersVermV - Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-08-31)
  4. Gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO IHK Ostwestfalen (abgerufen 2026-08-31)
  5. FAQ zur Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler und -berater DIHK (Deutsche Industrie- und Handelskammer) (abgerufen 2026-08-31)
  6. § 11a GewO - Vermittlerregister Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-08-31)
  7. § 144 GewO - Ordnungswidrigkeiten Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-08-31)
  8. Vermittlerregister - Zuständigkeiten DIHK / Vermittlerregister (Registerbehörde der IHKs) (abgerufen 2026-08-31)
  9. BaFin - Versicherungsvermittler - Aufsicht über den Versicherungsvertrieb BaFin (abgerufen 2026-08-31)
  10. VersVermV - Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (nichtamtliches Inhaltsverzeichnis) Bundesministerium der Justiz / gesetze-im-internet.de (abgerufen 2026-08-31)

Autor

Jan Lukas Schmitz
Jan Lukas Schmitz

Gründer & Geschäftsführer

Hi, ich bin Lukas, Gründer von Lexam. 2025 standen wir selbst vor einer IHK-Sachkundeprüfung und fanden nichts, womit wir gern gelernt hätten. Also haben wir es selbst gebaut. Hier im Ratgeber schreibe ich auf, was wirklich zählt: Tipps und Strategien für die Prüfung, Wissen zu den typischen Stolperfallen und News, wenn sich an Prüfung oder Rechtslage etwas ändert.

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