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Glossar · § 34a GewO

Besondere Kategorien personenbezogener Daten

Sensible Daten mit grundsätzlichem Verarbeitungsverbot (Art. 9 DS-GVO): rassische/ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse/weltanschauliche Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, genetische und biometrische Daten, Gesundheitsdaten sowie Daten zum Sexualleben. Verarbeitung nur unter engen Ausnahmen zulässig.

Rechtsgrundlage Art. 9 DS-GVO

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft im Sachgebiet 2, ob du das Verhältnis von Verbot und Ausnahme bei besonders sensiblen Daten richtig einordnest. Besondere Kategorien personenbezogener Daten stehen im Rahmenplan neben den personenbezogenen Daten allgemein und den Grundsätzen der Verarbeitung — du sollst wissen, dass hier nicht die üblichen Erlaubnistatbestände reichen, sondern nur eng gefasste Ausnahmen die Verarbeitung überhaupt zulassen.

So funktioniert es

Art. 9 DS-GVO untersagt grundsätzlich die Verarbeitung von Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, ebenso wie die Verarbeitung genetischer Daten, biometrischer Daten zur eindeutigen Identifizierung, von Gesundheitsdaten oder von Daten zum Sexualleben oder zur sexuellen Orientierung. Das ist ein echtes Verbot, keine bloße Einschränkung: Die Verarbeitung ist untersagt, sofern keine der eng gefassten Ausnahmen greift.

Zwei dieser Ausnahmen sind für dich als Wachperson relevant: Die betroffene Person kann ausdrücklich in die Verarbeitung für festgelegte Zwecke einwilligen. Und dein Arbeitgeber darf solche Daten verarbeiten, damit er Rechte aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann — etwa bei einer gesundheitlichen Eignungsprüfung vor deiner Einstellung. Diese zweite Ausnahme gilt aber nur, soweit Unionsrecht, das Recht der Mitgliedstaaten oder eine Kollektivvereinbarung mit geeigneten Garantien das zulässt.

Beispiel aus dem Dienst

Bei deiner Einstellung als Wachperson verlangt dein Arbeitgeber ein ärztliches Attest über deine gesundheitliche Eignung für den Objektschutz. Das Attest enthält Gesundheitsdaten, deren Verarbeitung Art. 9 DS-GVO grundsätzlich untersagt. Dein Arbeitgeber darf sie trotzdem verarbeiten, weil er sie braucht, um seine Pflichten aus dem Arbeitsrecht zu erfüllen, bevor er dich für den Wachdienst einsetzt.

Nicht zu verwechseln mit …

Biometrische Daten sind die spezifische technische Verarbeitung physischer, physiologischer oder verhaltenstypischer Merkmale zur eindeutigen Identifizierung, etwa Fingerabdrücke, Gesichtserkennung oder ein Iris-Scan. Damit sind sie nur eine von mehreren Kategorien unter diesem Verbot: Besondere Kategorien personenbezogener Daten ist der Oberbegriff für alle sensiblen Datenarten zusammen, nicht nur für biometrische Merkmale.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele behandeln das Verbot wie eine bloße Einschränkung, die sich mit einem allgemeinen berechtigten Interesse überwinden lässt. Richtig ist das Gegenteil: Die Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt, und nur eine der eng gefassten Ausnahmen — etwa eine ausdrückliche Einwilligung — hebt das Verbot im Einzelfall auf.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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