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Glossar · § 34a GewO

DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung)

Europäische Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, seit 25. Mai 2018 unmittelbar anwendbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Enthält Grundsätze, Betroffenenrechte und Sanktionen.

Rechtsgrundlage Art. 4 DS-GVO · Art. 5 DS-GVO · Art. 6 DS-GVO

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, wie weit der Begriff der personenbezogenen Daten reicht und wer im Wachdienst-Alltag für eine Verarbeitung verantwortlich ist: dein Unternehmen, der Auftraggeber oder beide gemeinsam. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 2 gehört das zum Anwendungsbereich der DS-GVO und zu den Grundsätzen der Verarbeitung. Typische Prüfungsszenarien:

  • Was zählt als personenbezogenes Datum?
  • Wer ist Verantwortlicher, wer nur Auftragsverarbeiter?
  • Trägt ein berechtigtes Interesse jede Datenerhebung?

So funktioniert es

Art. 4 DS-GVO legt die Grundbegriffe fest: Personenbezogene Daten sind alle Informationen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person, auch ein Foto oder ein Kennzeichen genügt. Verarbeitung fasst die Norm bewusst weit, vom Erheben über das Ordnen bis zum Speichern, mit oder ohne technische Hilfsmittel. Verantwortlich ist, wer über Zweck und Mittel entscheidet, nicht wer nur auf Weisung handelt.

Art. 5 DS-GVO verlangt zusätzlich Datenminimierung: Du darfst nur erheben, was dem Zweck angemessen ist. Stützt du eine Erhebung auf berechtigte Interessen nach Art. 6 DS-GVO, ersetzt das keine echte Abwägung, sondern verlangt sie erst: Überwiegen die Interessen der betroffenen Person, trägt die Erhebung nicht.

Beispiel aus dem Dienst

Am Empfang eines Bürogebäudes fotografierst du jeden Besucher für die Einlassliste. Damit verarbeitest du personenbezogene Daten, für die dein Auftraggeber als Verantwortlicher entscheidet, wie lange sie aufbewahrt werden. Willst du die Fotos zusätzlich aus eigenem Interesse auf Vorrat behalten, weil sie „vielleicht nützlich“ sind, reicht das nicht: Ohne konkreten Zweck übersteht das die Interessenabwägung nicht, und mehr als der Einlass verlangt, darfst du ohnehin nicht erheben.

Nicht zu verwechseln mit …

Das BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) ergänzt die DS-GVO nur dort, wo eine ausdrückliche Öffnungsklausel das erlaubt, etwa beim Beschäftigtendatenschutz; die DS-GVO selbst gilt unmittelbar und hat in allem anderen Vorrang. Verwechselst du beide, hältst du eine nationale Ausnahme für die Regel.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele halten ein berechtigtes Interesse für eine pauschale Erlaubnis, die jede Nutzung deckt: Tatsächlich trägt es nur, solange keine überwiegenden Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Ebenso ersetzt ein Auftraggeberwunsch nicht deine eigene Abwägung.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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