Glossar · § 34a GewO
Diebstahl
Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich rechtswidrig zuzueignen. Vergehen; qualifizierter Tatbestand: schwerer Diebstahl (§ 243 StGB). Sicherheitsmitarbeiter im Einzelhandel begegnen Diebstahl täglich.
Rechtsgrundlage § 242 StGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du die Merkmale der Wegnahme und der Zueignungsabsicht sicher auseinanderhältst, weil der Rahmenplan Diebstahl zusammen mit mehreren benachbarten Vermögensdelikten als Pflichtstoff im Strafrecht führt. Als Sicherheitsmitarbeiter im Einzelhandel musst du erkennen, ab wann ein Griff ins Regal strafbar wird. Typische Prüfungsszenarien:
- Ab wann liegt eine vollendete Wegnahme vor?
- Ist bereits der Versuch strafbar?
- Welche Absicht muss beim Täter hinzukommen?
So funktioniert es
§ 242 StGB definiert Diebstahl als Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams: Der Kunde hat an der Ware im Einkaufswagen bereits eigenen Gewahrsam, der Ladeninhaber am Regalbestand — Wegnahme verschiebt diesen Gewahrsam gegen den Willen des Berechtigten.
Zur Wegnahme muss die Absicht hinzukommen, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, sie sich also selbst behalten oder einem anderen zukommen lassen zu wollen. Bereits der Versuch ist strafbar — das ist wichtig, wenn ein Kontrollgang den Täter stellt, bevor er die Ware endgültig aus dem Geschäft gebracht hat.
Beispiel aus dem Dienst
Eine Kundin steckt im Drogeriemarkt eine Parfümflasche in ihre Handtasche und geht an der Kasse vorbei Richtung Ausgang. Der Ladendetektiv beobachtet das und spricht sie an, bevor sie das Geschäft verlässt. Ob die Wegnahme in diesem Moment schon vollendet ist, musst du nicht entscheiden: Auch der Versuch des Diebstahls ist strafbar, und die Absicht, die Flasche zu behalten, zeigt der Weg an der Kasse vorbei.
Nicht zu verwechseln mit …
Unterschlagung kommt ohne Wegnahme aus: Der Täter hat die fremde Sache dort bereits in seinem Gewahrsam und eignet sie sich erst danach rechtswidrig zu. § 246 StGB greift zudem nur, wenn die Tat nicht in einer anderen Vorschrift mit schwererer Strafe bedroht ist — der Diebstahl geht also vor.
Typischer Fehler in der Prüfung
Den Kontrollgang für folgenlos halten, wenn der Täter noch im Geschäft gestellt wird: Schon der Versuch der Wegnahme ist strafbar, ein vollendeter Abtransport der Ware ist dafür nicht nötig.
Quellen
- § 242 StGB – Diebstahl · abgerufen 2026-09-04
- § 246 StGB – Unterschlagung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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