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Glossar · § 34a GewO

Notwehr

Notwehr (§ 227 BGB)

Zivilrechtlicher Rechtfertigungsgrund: Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. — z. B. wenn ein Wachmann am Einlass einen tätlichen Angriff abwehrt und dabei die angreifende Person leicht verletzt.

Rechtsgrundlage § 227 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK verlangt in Sachgebiet 3 nicht nur das Erkennen von Notwehr, sondern die Anwendung auf Fallsituationen: Du musst Notwehr von Notstand und Selbsthilfe unterscheiden und ihre zivilrechtliche Folge kennen. Geprüft wird vor allem, ob ein Angreifer nach abgewehrtem Angriff noch Schadensersatz verlangen kann. Typische Prüfungsszenarien:

  • Hat der abgewehrte Angreifer einen Schadensersatzanspruch?
  • Notwehr oder Notstand — wovon geht die Gefahr aus?
  • Welche Abwehrhandlung ist noch erforderlich?

So funktioniert es

Rechtlich schließt § 227 Abs. 1 BGB bei einer notwehrgebotenen Handlung die Widerrechtlichkeit aus: Die Verletzung, die du dem Angreifer zufügst, bleibt bestehen — widerrechtlich ist sie aber nicht. Voraussetzung ist nach § 227 Abs. 2 BGB ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff und eine dazu erforderliche Verteidigung — beides muss vorliegen, bevor die Rechtsfolge greift.

Die zivilrechtliche Wirkung zeigt sich erst im Streitfall: Verlangt der abgewehrte Angreifer später Schadensersatz für seine Verletzung, geht er leer aus, weil deine Abwehr nicht widerrechtlich war. Das unterscheidet Notwehr von der verwandten Besitzwehr, die nur den Besitz an einer Sache schützt, und vom defensiven Notstand, bei dem die Gefahr von einer Sache ausgeht statt von einem Angreifer.

Beispiel aus dem Dienst

Bei der Einlasskontrolle eines Clubs schubst dich ein abgewiesener Gast unvermittelt gegen die Wand und holt zum zweiten Schlag aus. Du hältst seinen Arm fest und drückst ihn zu Boden, bis er sich beruhigt. Dabei prellt er sich die Schulter. Wochen später fordert er von dir Schadensersatz für die Verletzung. Weil dein Festhalten die erforderliche Abwehr seines gegenwärtigen Angriffs war, geht seine Forderung ins Leere — deine Handlung war nicht widerrechtlich.

Nicht zu verwechseln mit …

Notwehr (§ 32 StGB) verlangt denselben Angriff und dieselbe Erforderlichkeit, wirkt aber im Strafrecht: Sie schließt deine Strafbarkeit aus, während § 227 BGB nur den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch des Angreifers beseitigt — beide Normen greifen bei ein und derselben Abwehrhandlung parallel.

Typischer Fehler in der Prüfung

Notwehr und Besitzwehr werden oft gleichgesetzt: Besitzwehr schützt nur deinen Besitz gegen verbotene Eigenmacht, Notwehr dagegen jedes Rechtsgut gegen einen Angriff — wer nur den Zutritt verwehrt, braucht kein Notwehrrecht.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Notwehr (§ 32 StGB)

Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Rechtfertigungsgrund, der die Strafbarkeit ausschließt. Der Angriff muss gegenwärtig und rechtswidrig sein; die Verteidigung muss erforderlich, aber nicht verhältnismäßig sein.

Rechtsgrundlage § 32 StGB

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan verlangt, dass du Notwehr sauber von den übrigen strafrechtlichen Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründen sowie von den Jedermannsrechten der Strafprozessordnung abgrenzt. Geprüft wird vor allem die Straflosigkeit der Abwehrhandlung und die Grenze zur bloßen Überschreitung. Typische Prüfungsszenarien:

  • Ist eine Abwehrhandlung noch durch Notwehr gedeckt?
  • Wie unterscheidet sich Notwehr von einer Notwehrüberschreitung?
  • Gilt Notwehr auch für Sicherheitspersonal?

So funktioniert es

§ 32 Abs. 1 StGB erklärt eine durch Notwehr gebotene Tat für nicht rechtswidrig: Als Rechtfertigungsgrund schließt die Norm schon die Rechtswidrigkeit aus, nicht erst die Schuld — du bleibst straflos, weil deine Abwehr rechtens war. Welche Verteidigung gedeckt ist, sagt § 32 Abs. 2 StGB: nur die, die zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich ist. Alles darüber hinaus ist keine Notwehr mehr.

Strafrechtlich heißt das: Der Tatbestand bleibt erfüllt — nur die Rechtswidrigkeit entfällt, und mit ihr die Strafbarkeit. Dieses Recht steht jedem zu, nicht nur der Polizei, und damit auch dir im Dienst; ein eigenes Sicherheitsrecht folgt daraus aber nicht.

Beispiel aus dem Dienst

Beim Objektschutz greift dich ein Einbrecher, den du beim Aufbrechen eines Fensters überrascht hast, mit einem Werkzeug an. Du entreißt ihm das Werkzeug und stößt ihn zu Boden, wobei er sich das Handgelenk verstaucht. Die Staatsanwaltschaft prüft später, ob du dich wegen Körperverletzung strafbar gemacht hast. Weil dein Stoß die erforderliche Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs war, bleibst du straflos — deine Tat war durch Notwehr gerechtfertigt.

Nicht zu verwechseln mit …

Notwehrexzess (§ 33 StGB) greift erst, wenn du die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken bereits überschritten hast: Er rechtfertigt deine Tat nicht, sondern entschuldigt nur den Schuldvorwurf — die Tat selbst bleibt rechtswidrig, anders als bei einer noch gedeckten Notwehrhandlung.

Typischer Fehler in der Prüfung

Notwehr wird oft auf Situationen ohne aktuellen Angriff ausgedehnt, etwa um einen fliehenden Dieb noch festzuhalten: Ohne gegenwärtigen Angriff trägt Notwehr nicht — dafür gilt ein eigenes Festnahmerecht, kein Notwehrrecht.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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