Glossar · § 34a GewO
Schadensersatz
Pflicht zur Wiedergutmachung eines entstandenen Schadens. Im Bewachungsbereich relevant bei Pflichtverletzungen: fehlerhafte Sachsicherung, Körperverletzung durch unverhältnismäßige Gewalt oder Datenschutzverstöße können Schadensersatzansprüche auslösen (§§ 249 ff. BGB).
Rechtsgrundlage § 249 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du erkennst, wann eine Pflichtverletzung im Wachdienst zur Schadensersatzpflicht führt — durch eine unerlaubte Handlung wie eine unverhältnismäßige Gewaltanwendung oder durch die Verletzung des Bewachungsvertrags selbst. Der Rahmenplan führt das im Sachgebiet Bürgerliches Gesetzbuch als eigenen Prüfungsinhalt. Typische Prüfungsszenarien:
- Entfällt der Ersatzanspruch, wenn deine Abwehrhandlung durch Notwehr gerechtfertigt war?
- Was kann der Geschädigte verlangen, wenn du fahrlässig eine Sache beschädigst?
- Welche Folgen drohen zusätzlich zum Schadensersatz bei vorsätzlichem Fehlverhalten?
So funktioniert es
§ 249 BGB legt die Rechtsfolge von Schadensersatz fest: Du musst den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Personen- oder Sachschäden kann der Geschädigte statt dieser Naturalrestitution auch den dafür nötigen Geldbetrag verlangen — in der Praxis der weitaus häufigere Fall.
Ausgelöst wird dieser Anspruch durch den deliktischen Grundtatbestand der unerlaubten Handlung (§ 823 BGB): Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, muss den entstehenden Schaden ersetzen. Verletzt du stattdessen eine Pflicht aus dem Bewachungsvertrag, etwa eine vereinbarte Kontrollpflicht, haftest du ebenso — allerdings nur, wenn dich daran ein Verschulden trifft.
Beispiel aus dem Dienst
Bei einer Kontrollrunde im Parkhaus rangierst du das Dienstfahrzeug rückwärts aus der Stellfläche und übersiehst dabei einen ordnungsgemäß geparkten Wagen; der Stoßfänger wird eingedrückt. Weil du die Kollision durch aufmerksameres Rückwärtsfahren hättest vermeiden können, hast du fremdes Eigentum fahrlässig beschädigt und schuldest Ersatz. Der Halter muss dich dafür nicht reparieren lassen: Er kann statt der Wiederherstellung den dafür nötigen Geldbetrag verlangen.
Nicht zu verwechseln mit …
Unerlaubte Handlung (§ 823 BGB) ist der Tatbestand, der den Anspruch erst auslöst: die widerrechtliche, schuldhafte Verletzung eines geschützten Rechtsguts. Schadensersatz ist dagegen die Rechtsfolge daraus — die Pflicht, den Zustand vor der Verletzung wiederherzustellen oder den entsprechenden Geldbetrag zu zahlen.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele nehmen an, jede Pflichtverletzung aus dem Bewachungsvertrag löse automatisch Schadensersatz aus. Das stimmt nicht: Ohne eigenes Verschulden — wenn du die Pflichtverletzung also nicht zu vertreten hast — entfällt die Ersatzpflicht.
Quellen
- § 823 BGB – Schadensersatzpflicht · abgerufen 2026-09-04
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes · abgerufen 2026-09-04
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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