Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 34a GewO

Tatbestand

Gesamtheit der im Strafgesetz beschriebenen Merkmale einer strafbaren Handlung. Besteht aus objektivem Tatbestand (äußere Tatumstände, Handlung, Erfolg, Kausalität) und subjektivem Tatbestand (Vorsatz oder Fahrlässigkeit). — z. B. setzt sich der Tatbestand des Diebstahls aus der Wegnahme einer fremden Sache und der Zueignungsabsicht zusammen.

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan verlangt in Sachgebiet 4a, dass du den Aufbau des Strafrechts verstehst: Der Tatbestand bildet die erste Prüfstufe vor Rechtswidrigkeit und Schuld — ohne ihn kommt keine der beiden folgenden Stufen überhaupt zur Sprache. Die IHK fragt das meist anhand eines konkreten Delikts ab, etwa Diebstahl oder Körperverletzung. Typische Prüfungsszenarien:

  • Woraus besteht der objektive Tatbestand eines Delikts?
  • Was gehört zum subjektiven Tatbestand?
  • Warum ist der Tatbestand die erste Prüfstufe?

So funktioniert es

Der Tatbestand ist die erste Stufe im Verbrechensaufbau: Er beschreibt, welches Verhalten das Gesetz verbietet, aufgeteilt in einen objektiven und einen subjektiven Teil. § 242 Abs. 1 StGB zeigt das am Diebstahl: Objektiv verlangt die Norm die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache, subjektiv die Absicht, sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen — erst beide Tatbestandsmerkmale zusammen erfüllen den Tatbestand.

Fehlt eines der beiden, ist der Tatbestand nicht erfüllt, und die Prüfung endet dort — Rechtswidrigkeit und Schuld werden gar nicht mehr geprüft. Schon wer nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestandes ansetzt, versucht die Straftat, auch wenn der Erfolg ausbleibt.

Beispiel aus dem Dienst

Beim Veranstaltungsschutz forderst du einen randalierenden Gast auf, den Bereich zu verlassen. Er reißt sich los und rempelt dich an; du drückst ihn mit dem Unterarm gegen die Wand, wobei er sich den Ellenbogen aufschürft. Damit hast du ihn körperlich misshandelt — der objektive Tatbestand der Körperverletzung ist erfüllt, und weil du genau das wolltest, auch der subjektive. Ob du bestraft wirst, entscheidet erst die nächste Prüfstufe.

Nicht zu verwechseln mit …

Garantenstellung setzt erst an, wenn du durch bloßes Unterlassen statt aktives Tun einen Erfolg herbeiführst: Ohne sie erfüllt Nichtstun grundsätzlich keinen Tatbestand, mit ihr wird das Unterlassen dem aktiven Handeln gleichgestellt. Der Tatbestand selbst beschreibt dagegen nur, welches Verhalten überhaupt verboten ist — mit oder ohne Garantenstellung.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche prüfen die Reihenfolge falsch und stellen die Schuld vor den Tatbestand: Geprüft wird zuerst der Tatbestand, danach erst Rechtswidrigkeit und Schuld — nicht umgekehrt.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.