Glossar · § 34a GewO
Vorsatz
Wissentliches und willentliches Verwirklichen aller objektiven Tatbestandsmerkmale (§ 15 StGB). Formen: Absicht (dolus directus 1. Grades), direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades), bedingter Vorsatz (dolus eventualis = billigende Inkaufnahme). — z. B. handelt vorsätzlich, wer einen Besucher am Einlass bewusst und gewollt schlägt.
Rechtsgrundlage § 15 StGB
Was die Prüfung erwartet
Der Rahmenplan verlangt in Sachgebiet 4a, dass du vorsätzliches von fahrlässigem Handeln unterscheidest — Vorsatz ist dabei der gesetzliche Regelfall, Fahrlässigkeit die begründungsbedürftige Ausnahme. Geprüft wird meist an der Grenze: Wann entfällt der Vorsatz, weil ein Tatumstand unbekannt blieb? Typische Prüfungsszenarien:
- Was passiert, wenn du einen Tatumstand nicht kennst?
- Wann ist fahrlässiges Handeln überhaupt strafbar?
- Gilt Vorsatz auch für zivilrechtliche Haftung?
So funktioniert es
§ 15 StGB macht Vorsatz zum gesetzlichen Regelfall: Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln — fahrlässiges nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich mit Strafe bedroht. Was Vorsatz mindestens verlangt, zeigt § 16 StGB von der Kehrseite: Kennst du bei der Tat einen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Umstand nicht, handelst du nicht vorsätzlich, auch wenn du objektiv alle Merkmale verwirklichst. Dieser Tatbestandsirrtum lässt den Vorsatz entfallen, die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung aber unberührt.
Der Vorsatz bleibt dabei nicht auf das Strafrecht beschränkt: Auch im Zivilrecht ist er ein eigenständiges Haftungsmerkmal, etwa wenn eine Schädigung zusätzlich gegen die guten Sitten verstößt — dort verlangt das Gesetz Vorsatz kumulativ neben der Sittenwidrigkeit, bloße Fahrlässigkeit genügt gerade nicht.
Beispiel aus dem Dienst
Nach Schichtende nimmst du am Empfang ein Ladekabel mit, das neben deinem Arbeitsplatz liegt, weil du es für dein eigenes hältst. Tatsächlich gehört es einem Kollegen, der es dort liegen ließ. Die Wegnahme wolltest du — dass die Sache fremd ist, wusstest du dagegen nicht. Genau dieser Umstand gehört zum gesetzlichen Tatbestand des Diebstahls: Fehlt dir die Kenntnis davon, fehlt der Vorsatz, und ein Diebstahl scheidet aus.
Nicht zu verwechseln mit …
Fahrlässigkeit (§ 15 StGB) liegt vor, wenn du die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, ohne den Erfolg zu wollen. Vorsatz verlangt dagegen, dass du die Umstände des Tatbestands kennst — deshalb ist er der gesetzliche Regelfall, Fahrlässigkeit nur strafbar, wenn das Gesetz sie ausdrücklich anordnet.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele nehmen an, grobe Fahrlässigkeit reiche für eine Haftung wegen sittenwidriger Schädigung aus. Tatsächlich verlangt das Gesetz dafür zwingend Vorsatz zusätzlich zur Sittenwidrigkeit — Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt gerade nicht.
Quellen
- § 15 StGB – Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln · abgerufen 2026-09-04
- § 16 StGB – Tatbestandsirrtum · abgerufen 2026-09-04
- § 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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