Glossar · § 34a GewO
Staatsanwaltschaft
Strafverfolgungsbehörde und „Herrin des Ermittlungsverfahrens": Sie erforscht bei Verdacht einer Straftat den Sachverhalt, ermittelt belastende und entlastende Umstände und entscheidet über die Anklageerhebung (§ 160 StPO). Die Polizei wird für sie als Ermittlungsperson tätig.
Rechtsgrundlage § 160 StPO
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft die Rollenverteilung im Ermittlungsverfahren: Was die Staatsanwaltschaft entscheidet, was die Polizei für sie erledigt, und wo deine eigenen Befugnisse als Sicherheitsmitarbeiter enden. Der Rahmenplan führt das im Abschnitt Strafverfahrensrecht als Pflichtstoff. Typische Prüfungsszenarien:
- Wer entscheidet über die Anklageerhebung?
- Darfst du selbst einen Verdächtigen befragen?
- Was tust du nach einer vorläufigen Festnahme?
So funktioniert es
§ 160 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, bei Kenntnis eines Tatverdachts den Sachverhalt zu erforschen, um über die Anklageerhebung zu entscheiden — daher der Beiname Herrin des Ermittlungsverfahrens. Dabei ermittelt sie ausdrücklich nicht nur belastende, sondern auch entlastende Umstände, und sie handelt nicht nach freiem Ermessen: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, muss sie einschreiten. Die Polizei ermittelt zwar selbst und trifft unaufschiebbare Anordnungen, übersendet ihre Ergebnisse aber unverzüglich der Staatsanwaltschaft — sie wird für die Staatsanwaltschaft tätig, nicht umgekehrt.
Als Sicherheitsmitarbeiter greifst du in dieses Gefüge nur an einer engen Stelle ein: § 127 StPO erlaubt jedermann, eine auf frischer Tat betroffene Person bei Fluchtverdacht oder ungeklärter Identität vorläufig festzunehmen — nicht um sie selbst zu vernehmen, sondern um sie der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zu übergeben.
Beispiel aus dem Dienst
Bei einer Streife bemerkst du einen aufgebrochenen Nebeneingang und triffst eine Person, die gerade mit einer Kiste Werkzeug den Bereich verlässt. Du hältst sie fest, weil Fluchtgefahr besteht, sicherst die Spuren am Eingang und rufst sofort die Polizei, statt die Person selbst zu befragen. Die Vernehmung und die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegen bei Polizei und Staatsanwaltschaft, nicht bei dir.
Nicht zu verwechseln mit …
Strafanzeige kannst du als Sicherheitsmitarbeiter selbst erstatten, um einen Verdacht mitzuteilen; die eigentliche Ermittlungsarbeit und die Entscheidung über die Anklage bleiben danach allein Sache der Staatsanwaltschaft.
Typischer Fehler in der Prüfung
Nach einer Festnahme selbst ein Verhör durchführen: Vernehmungen bleiben Polizei und Staatsanwaltschaft vorbehalten, deine Aufgabe endet bei der Übergabe und der Sicherung des Tatorts.
Quellen
- § 152 StPO – Legalitätsprinzip · abgerufen 2026-09-04
- § 160 StPO – Ermittlungspflicht der Staatsanwaltschaft · abgerufen 2026-09-04
- § 163 StPO – Aufgaben der Polizei · abgerufen 2026-09-04
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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