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Glossar · § 34a GewO

Eigentum

Das umfassende dingliche Recht an einer Sache, das dem Eigentümer erlaubt, mit ihr nach Belieben zu verfahren und andere von Einwirkungen auszuschließen. Eigentum ist Grundlage des Hausrechts; zu unterscheiden vom bloßen Besitz. — z. B. bleibt der Vermieter eines bewachten Bürogebäudes Eigentümer, auch wenn der Mieter im Objekt den unmittelbaren Besitz ausübt.

Rechtsgrundlage § 903 BGB

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du Eigentum und Besitz sauber unterscheidest — der Rahmenplan führt das in Sachgebiet 3 als eigenen Prüfungsinhalt auf der Taxonomiestufe Verstehen. Entscheidend wird das überall dort, wo dein Auftraggeber nicht selbst Eigentümer des bewachten Objekts ist. Typische Prüfungsszenarien:

  • Wer übt das Hausrecht in einem vermieteten Bürogebäude aus?
  • Woraus leitet sich das Hausrecht rechtlich ab?
  • Darfst du das Hausrecht ausüben, ohne selbst Eigentümer oder Besitzer zu sein?

So funktioniert es

§ 903 BGB gibt dir als Eigentümer die umfassende Sachherrschaft: Du darfst mit deiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Diese Ausschlussbefugnis ist die zivilrechtliche Grundlage des Hausrechts, das du im Wachdienst regelmäßig für einen Auftraggeber ausübst.

Davon zu trennen ist der Besitz (§ 854 BGB): die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, unabhängig davon, wem sie rechtlich gehört. Eigentum und Besitz sind sogar getrennt übertragbar — schon die bloße Einigung zwischen bisherigem Besitzer und Erwerber genügt, wenn der Erwerber tatsächlich in der Lage ist, die Sache zu beherrschen.

Beispiel aus dem Dienst

Du bewachst ein Bürogebäude, das eine GmbH von einem privaten Eigentümer gemietet hat. Ein ehemaliger Mitarbeiter der GmbH taucht auf und will trotz Kündigung noch einmal ins Gebäude, um persönliche Sachen zu holen. Für deine Entscheidung zählt, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die Räume ausübt: Die GmbH ist dort Besitzerin, und sie entscheidet über den Zutritt — nicht der Eigentümer, von dem sie gemietet hat.

Nicht zu verwechseln mit …

Besitz (§ 854 BGB) ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache — unabhängig davon, wem sie gehört. Eigentum ist die rechtliche Zuordnung selbst: Du kannst Besitzer sein, ohne Eigentümer zu sein, wie ein Mieter, der die Wohnung tatsächlich beherrscht, während der Vermieter Eigentümer bleibt.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele schließen automatisch vom Eigentum auf das Hausrecht. In vermieteten Räumen stimmt das nicht: Es folgt dem unmittelbaren Besitz, hier also der Mieterin. Der Eigentümer bleibt Eigentümer — das Hausrecht im Objekt übt er deshalb nicht aus.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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