Glossar · § 34a GewO
Einwilligung (Datenschutz)
Freiwillige, informierte und unmissverständliche Willensbekundung der betroffenen Person, mit der sie der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zustimmt. Muss jederzeit widerrufbar sein; Widerruf berührt nicht die Rechtmäßigkeit vorheriger Verarbeitungen. — z. B. wenn ein Besucher einer Veranstaltung der Anfertigung eines Fotos für die Einlassliste ausdrücklich zustimmt.
Rechtsgrundlage § 26 BDSG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, wie belastbar eine Einwilligung wirklich ist: ob sie freiwillig zustande kam, wie streng das im Beschäftigungsverhältnis zu prüfen ist und was ein Widerruf für die bisherige Verarbeitung bedeutet. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 2 gehört das zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung. Typische Prüfungsszenarien:
- Was verlangt § 26 BDSG bei einer Einwilligung im Beschäftigungsverhältnis?
- Was passiert nach einem Widerruf mit der bisherigen Verarbeitung?
- Reicht die mündliche Zusage einer beschäftigten Person?
So funktioniert es
Widerruft die betroffene Person ihre Einwilligung, wirkt das nach Art. 7 DS-GVO nur für die Zukunft: Die Verarbeitung, die bis dahin auf der Einwilligung beruhte, bleibt rechtmäßig, ab dem Widerruf darfst du die Daten aber nicht mehr auf diese Grundlage stützen. Widerrufen kann sie das jederzeit.
Besondere Sorgfalt verlangt § 26 BDSG im Beschäftigungsverhältnis: Für die Freiwilligkeit zählen dort ausdrücklich die Abhängigkeit der beschäftigten Person und die Umstände, unter denen sie die Einwilligung erteilt hat. Und die Einwilligung braucht grundsätzlich Schriftform oder eine elektronische Form, keine bloß mündliche Zusage.
Beispiel aus dem Dienst
Beim Einlass zu einer Firmenveranstaltung möchtest du von jedem Gast ein Foto für die Besucherliste. Du sagst vorher, wofür das Bild dient und wie lange es bleibt, und holst die Zustimmung für genau diesen Fall ein — sonst ist sie weder informiert noch unmissverständlich. Widerruft ein Gast sie später, darfst du sein Foto ab diesem Moment nicht mehr auf die Einwilligung stützen; dass es bis dahin gespeichert war, bleibt rechtmäßig.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Datenminimierungsgrundsatz wirkt unabhängig von jeder Einwilligung: Auch wenn eine Person wirksam zustimmt, darfst du dadurch nicht mehr Daten erheben, als der eigentliche Zweck erfordert. Die Einwilligung öffnet also nur eine Tür, die Datenminimierung bleibt trotzdem die Grenze dahinter.
Typischer Fehler in der Prüfung
- Ein Widerruf soll die frühere Verarbeitung rückwirkend rechtswidrig machen: Er wirkt erst ab dem Zeitpunkt des Widerrufs.
- Die Unterschrift einer beschäftigten Person gilt als automatisch freiwillig: Gerade ihre Abhängigkeit im Betrieb ist mitzuprüfen.
Quellen
- DS-GVO (VO (EU) 2016/679) – Art. 4 Nr. 11, Art. 7 · abgerufen 2026-09-04
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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