Glossar · § 34a GewO
BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)
Deutsches Ausführungsgesetz zur DS-GVO, das nationale Öffnungsklauseln ausfüllt, z. B. Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis (§ 26 BDSG) und Regelungen für Aufsichtsbehörden. Gilt ergänzend zur DS-GVO.
Rechtsgrundlage § 1 BDSG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, wo das BDSG neben der unmittelbar geltenden DS-GVO überhaupt noch etwas regelt, vor allem im Beschäftigungsverhältnis. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 2 gehört das zum Anwendungsbereich DS-GVO/BDSG. Typische Prüfungsszenarien:
- Wann hat die DS-GVO Vorrang vor dem BDSG?
- Wie eng ist § 26 BDSG im Beschäftigungsverhältnis?
- Deckt § 26 BDSG auch die Daten von Kunden?
So funktioniert es
§ 1 BDSG steckt den Anwendungsbereich ab: Es gilt für private Stellen bei automatisierter und bei dateigebundener manueller Verarbeitung, aber ausdrücklich nur, soweit EU-Recht nicht unmittelbar gilt. Das BDSG hat also keinen eigenen Vorrang, es füllt nur Öffnungsklauseln der DS-GVO aus.
Eine dieser Klauseln ist § 26 BDSG für die Daten von Beschäftigten. Wie eng die Erlaubnis gefasst ist, zeigt die Aufdeckung von Straftaten: Dafür dürfen Beschäftigtendaten nur verarbeitet werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass die betroffene Person im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. Ein pauschaler Verdacht gegen die Belegschaft reicht dafür nicht.
Beispiel aus dem Dienst
Dein Sicherheitsunternehmen möchte die Videoüberwachung am Kundeneingang eines Kaufhauses damit rechtfertigen, dass der Datenschutz im Betrieb ja über § 26 BDSG geregelt sei. Das trägt hier nicht: § 26 BDSG erfasst nur die eigenen Beschäftigten, nicht die Kunden vor der Kamera. Für die Kundenüberwachung braucht ihr eine eigene Rechtsgrundlage, die eigenständig abgewogen werden muss, nicht die Beschäftigtenregel als Feigenblatt.
Nicht zu verwechseln mit …
Die DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung) gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat und hat grundsätzlich Vorrang; das BDSG tritt nur hinzu, wo eine Öffnungsklausel wie § 26 dem deutschen Gesetzgeber ausdrücklich Raum lässt. Ohne diese Klausel bleibt die DS-GVO allein maßgeblich.
Typischer Fehler in der Prüfung
§ 26 BDSG wird oft als allgemeine Erlaubnis für jede betriebliche Datenverarbeitung gelesen: Die Norm gilt aber ausschließlich für Beschäftigte, nicht für Kunden, Besucher oder andere Dritte, für die eine eigene Rechtsgrundlage nötig bleibt.
Quellen
- § 1 BDSG – Anwendungsbereich · abgerufen 2026-09-04
- § 26 BDSG – Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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