Glossar · § 34a GewO
Hausrecht
Das vom Eigentum oder Besitz abgeleitete Recht, über den Zutritt zu einem Gebäude oder Grundstück zu bestimmen und Personen, die dem Hausrecht unterliegen, des Gebäudes zu verweisen. Sicherheitsmitarbeiter üben das Hausrecht als Besitzdiener des Auftraggebers aus. — z. B. wenn ein Mitarbeiter im Einlassdienst einer Veranstaltung eine Person aufgrund eines Hausverbots abweist.
Rechtsgrundlage § 858 BGB · § 903 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du das Hausrecht sauber von hoheitlichen Befugnissen abgrenzt: Sicherheitsmitarbeiter haben kein eigenes gesetzliches Sicherheitsrecht, sondern stützen sich auf Jedermannsrechte und auf das Hausrecht des Auftraggebers. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 1 zählt das Hausrecht zu den vertraglich und gesetzlich übertragenen Befugnissen, die vom staatlichen Gewaltmonopol getrennt bleiben. Typische Prüfungsszenarien:
- Worauf stützt sich eine Zutrittsverweigerung?
- Wo verläuft die Grenze zur Durchsuchung?
- Wer darf eine Identität amtlich feststellen?
So funktioniert es
Rechtlich wurzelt das Hausrecht im Eigentum: § 903 BGB erlaubt dem Eigentümer, mit seiner Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Betritt jemand das Gebäude gegen den Willen des Berechtigten oder bleibt trotz Aufforderung, stört das den Besitz. Das ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), gegen die sich das Hausrecht richtet. Als Sicherheitsmitarbeiter übst du es nicht im eigenen Namen aus, sondern als Besitzdiener für den Auftraggeber: Du entscheidest an dessen Stelle, wer das Grundstück oder Gebäude betreten darf, setzt ein Hausverbot des Auftraggebers durch und verweist Personen aus dem Bereich.
Die Grenze zieht § 859 BGB: Gewalt ist als Besitzwehr nur erlaubt, um verbotene Eigenmacht abzuwehren, also um unberechtigten Zutritt zu verhindern oder jemanden nach einem Hausverbot aus dem Bereich zu verweisen. Für eine Durchsuchung reicht das nicht: Ohne Einwilligung fehlt dafür jede gesetzliche Grundlage, und die amtliche Identitätsfeststellung bleibt der Polizei vorbehalten.
Beispiel aus dem Dienst
Bei der Nachtstreife in einem Bürogebäude triffst du eine Person, die sich nach Feierabend in den Fluren aufhält, ohne dort zu arbeiten. Du forderst sie auf, das Gebäude zu verlassen. Dieser Platzverweis ist vom Hausrecht deines Auftraggebers gedeckt. Weigert sie sich, darfst du sie zum Ausgang begleiten. Sie festzuhalten oder ihre Tasche zu kontrollieren gibt das Hausrecht dagegen nicht her: Eine Taschenkontrolle ist nur zulässig, wenn sie einwilligt.
Nicht zu verwechseln mit …
Jedermannsrechte gelten überall, unabhängig von einem Grundstück; das Hausrecht gilt nur für den Bereich, den du im Auftrag betreust. Bleibt jemand trotz ausgesprochenem Hausverbot, erfüllt das Hausfriedensbruch, die strafrechtliche Seite, die dein zivilrechtliches Hausrecht flankiert, aber ein eigener Tatbestand bleibt.
Typischer Fehler in der Prüfung
- Hausrecht mit einer allgemeinen Sicherheitsbefugnis verwechseln: Ein Gewerbeschein oder Türsteher-Status begründet keine Sonderrechte.
- Unerwünschten Zutritt als Angriff werten: Er allein rechtfertigt keine Notwehr.
- Aus dem Hausrecht eine Durchsuchung ableiten: Ohne Einwilligung bleibt sie ausgeschlossen, die amtliche Identitätsfeststellung ohnehin.
Quellen
- § 903 BGB – Befugnisse des Eigentümers · abgerufen 2026-09-04
- § 858 BGB – Verbotene Eigenmacht · abgerufen 2026-09-04
- § 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers (Besitzwehr) · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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