Glossar · § 34a GewO
unverzüglich
Legaldefinition des BGB: „ohne schuldhaftes Zögern" (§ 121 Abs. 1 BGB) — nicht zwingend „sofort", aber ohne vorwerfbare Verzögerung. Maßgeblich z. B. für die Pflicht, eine vorläufig festgenommene Person unverzüglich der Polizei zu übergeben.
Rechtsgrundlage § 121 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du weißt, dass „unverzüglich“ nicht „sofort in derselben Sekunde“ bedeutet, sondern eine Reaktion ohne vorwerfbare Verzögerung verlangt — nach einer Festnahme genauso wie bei einer Löschpflicht im Datenschutz. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 1 gehört das zu den gesetzlich übertragenen Befugnissen. Typische Prüfungsszenarien:
- Was musst du nach einer vorläufigen Festnahme unverzüglich tun?
- Bedeutet „unverzüglich“ dasselbe wie „sofort“?
- Wie schnell muss ein unrichtiger Vermerk über einen Besucher weg?
So funktioniert es
§ 121 Abs. 1 BGB definiert unverzüglich als „ohne schuldhaftes Zögern“: Nicht die Sekunde zählt, sondern ob es für deine Verzögerung einen nachvollziehbaren Grund gibt. Gerechnet wird ab dem Moment, in dem du vom Anlass Kenntnis hast, nicht ab dem Ereignis selbst. Wie viel Spielraum darin steckt, zeigt derselbe Absatz für Erklärungen gegenüber Abwesenden: Dort genügt das unverzügliche Absenden, der spätere Zugang schadet nicht.
Derselbe Maßstab gilt außerhalb des BGB. Im Datenschutz verlangt Art. 5 DS-GVO, personenbezogene Daten, die für ihren Zweck unrichtig sind, unverzüglich zu löschen oder zu berichtigen: Fällt dir am Ende der Schicht ein falscher Eintrag im Wachbuch auf, korrigierst du ihn und wartest nicht auf den nächsten Dienstplan.
Beispiel aus dem Dienst
Im Objektschutz beobachtest du, wie jemand am Ausgang Ware unter der Jacke versteckt und losläuft. Weil du ihn auf frischer Tat triffst und er zu flüchten versucht, hältst du ihn fest und rufst die Polizei. Bis der Streifenwagen eintrifft, vergehen einige Minuten, in denen du die Lage sicherst. Vorwerfbar gezögert hast du damit nicht: Du hast gehandelt, sobald es dir möglich war, und genau das meint „ohne schuldhaftes Zögern“.
Nicht zu verwechseln mit …
Das Jedermannsrecht verschafft dir überhaupt erst die Befugnis zur vorläufigen Festnahme; „unverzüglich“ bestimmt nur, wie schnell du danach handeln musst. Das eine ist die Frage der Befugnis, das andere die Frage des Tempos.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele lesen „unverzüglich“ wie „sofort in derselben Sekunde“ und geraten dadurch unter unnötigen Druck: Tatsächlich bleibt dir die Zeit für eine sorgfältige, zügige Reaktion, solange kein vorwerfbarer Grund für eine Verzögerung vorliegt.
Quellen
- § 121 BGB – Anfechtungsfrist (Legaldefinition „unverzüglich“) · abgerufen 2026-09-04
- § 127 StPO – Vorläufige Festnahme · abgerufen 2026-09-04
- DS-GVO (VO (EU) 2016/679) – Art. 5 · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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