Glossar · § 34a GewO
Datenpanne (Datenschutzverletzung)
Sicherheitsverletzung, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten führt. Muss innerhalb von 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden (Art. 33 DS-GVO). — z. B. wenn eine Einlassliste mit Namen und Ausweisnummern von Besuchern verloren geht oder unbefugt eingesehen wird.
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft im Sachgebiet Datenschutzrecht die Meldung und Benachrichtigung bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten. Typische Aufgaben zielen auf die Meldefrist gegenüber der Aufsichtsbehörde und darauf, wer wem meldet: der Verantwortliche der Behörde, der eingesetzte Dienstleister dagegen dem Verantwortlichen.
So funktioniert es
Art. 33 DS-GVO verpflichtet dich als Verantwortlichen, eine Datenpanne unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
Setzt du für die Verarbeitung einen Dienstleister ein, trifft diesen eine eigene Pflicht: Wird ihm eine Datenschutzverletzung bekannt, muss er sie unverzüglich an dich als Verantwortlichen melden, nicht direkt an die Behörde. Hat die Panne voraussichtlich ein hohes Risiko für die betroffene Person zur Folge, reicht die Behördenmeldung allein nicht aus — dann musst du zusätzlich die betroffene Person selbst unverzüglich benachrichtigen.
Beispiel aus dem Dienst
Eine Streife verliert am Ende der Nachtschicht ein dienstliches Tablet mit den Einlasslisten der letzten Wochen — Namen und Ausweisnummern, die dein Unternehmen für das eigene Objekt in eigener Verantwortung führt. Die Einsatzleitung bemerkt den Verlust erst am nächsten Morgen und hat damit erstmals selbst Kenntnis. Von diesem Moment an läuft die Frist: Die Meldung an die zuständige Aufsichtsbehörde muss binnen 72 Stunden heraus, auch wenn noch unklar ist, ob jemand auf die Daten zugegriffen hat.
Nicht zu verwechseln mit …
TOM (technische und organisatorische Maßnahmen) sollen eine Datenpanne von vornherein verhindern, etwa durch Verschlüsselung, Zutrittskontrolle zu Serverräumen oder Schulungen; die Datenpanne selbst beschreibt dagegen den Ernstfall, wenn genau dieser Schutz versagt hat und du reagieren musst.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele verwechseln die Fristeinheit: Die Meldefrist läuft in Stunden, nicht in Werktagen, und ist deutlich kürzer als die oft vermutete Woche oder gar ein Monat. Maßgeblich ist außerdem das bloße Bekanntwerden der Panne, nicht ihre vollständige Aufklärung.
Quellen
- DS-GVO – Art. 33, 34 · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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