Glossar · § 34a GewO
Betroffenenrechte (DS-GVO)
Rechte der betroffenen Person gegenüber dem Verantwortlichen: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung/Recht auf Vergessenwerden (Art. 17), Einschränkung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) und Widerspruch (Art. 21). — z. B. wenn eine kontrollierte Person Auskunft darüber verlangt, welche Daten der Sicherheitsdienst über einen Vorfall gespeichert hat.
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du die Betroffenenrechte der DS-GVO praktisch anwenden kannst — etwa wenn eine gefilmte oder kontrollierte Person am Empfang wissen will, was der Wachdienst über sie gespeichert hat. Im Rahmenplan zu Sachgebiet 2 stehen diese Rechte neben den Pflichten zu technischen Maßnahmen und Datenpannen. Typische Prüfungsszenarien:
- Welche Rechte kann eine gefilmte Person geltend machen?
- Wann darf der Verantwortliche eine Auskunft einschränken?
- Was unterscheidet Widerspruch von Löschung?
So funktioniert es
Die DS-GVO gibt jeder betroffenen Person mehrere eigenständige Rechte gegenüber dem Verantwortlichen, die sie unabhängig voneinander geltend machen kann. Dazu zählen für den Wachdienst-Alltag vor allem:
- Auskunft (Art. 15 DS-GVO): die Bestätigung verlangen, ob und welche Daten über sie verarbeitet werden, und Auskunft über diese Daten erhalten
- Löschung, wenn die Daten für ihren ursprünglichen Zweck nicht mehr gebraucht werden
- Widerspruch gegen eine Verarbeitung, die auf einem berechtigten Interesse beruht — der Verantwortliche muss sie dann einstellen, außer er weist zwingende schutzwürdige Gründe nach
- Schutz vor einer ausschließlich automatisierten Entscheidung, die rechtliche Wirkung entfaltet oder die Person erheblich beeinträchtigt
Ganz grenzenlos gelten diese Rechte nicht: Das Bundesdatenschutzgesetz schränkt Auskunft und Löschung ein, wenn die Daten nur aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten gespeichert sind oder die Erteilung beziehungsweise Löschung einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde — an die Stelle der Löschung tritt dann eine Einschränkung der Verarbeitung.
Beispiel aus dem Dienst
Am Empfang eines bewachten Bürogebäudes spricht dich ein Besucher an, der vor Kurzem am Einlass kontrolliert wurde: Er will wissen, ob und welche Daten der Wachdienst über ihn gespeichert hat, etwa aus der Videoüberwachung im Foyer. Diese Auskunft kannst du als Sicherheitsmitarbeiter nicht selbst erteilen — du notierst die Anfrage und leitest sie an den datenschutzrechtlich Verantwortlichen weiter, meist deinen Arbeitgeber oder den Auftraggeber. Der Besucher hat einen eigenen Anspruch darauf zu erfahren, ob solche Daten existieren und welche es sind, unabhängig davon, ob er vorher zugestimmt hat.
Nicht zu verwechseln mit …
Datenpanne bezeichnet den Fall, dass personenbezogene Daten verlorengehen oder unbefugt offengelegt werden — hier muss der Verantwortliche von sich aus die Aufsichtsbehörde informieren. Betroffenenrechte laufen umgekehrt: Die betroffene Person muss sie selbst geltend machen, etwa mit einer Anfrage am Empfang, sie treten nicht automatisch in Kraft.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele glauben, alle Betroffenenrechte gelten gleichermaßen für jede Verarbeitung. Gerade das Recht auf Datenübertragbarkeit greift aber nicht für jede Verarbeitung — wer es pauschal auf alles anwendet, liegt in der Prüfung falsch. Auch die Vorstellung, für Videoaufnahmen im Foyer sei vorab eine schriftliche Einzeleinwilligung nötig, stimmt so nicht.
Quellen
- DS-GVO – Betroffenenrechte (Art. 15, 17, 21, 22) · abgerufen 2026-09-04
- § 34 BDSG – Ausnahmen vom Auskunftsrecht · abgerufen 2026-09-04
- § 35 BDSG – Ausnahmen vom Recht auf Löschung · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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