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Glossar · § 34a GewO

Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume

Zulässig nur zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke, wenn schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (§ 4 BDSG). Kennzeichnungspflicht durch Hinweisschild; Löschfristen einhalten. — z. B. bei Kameras am Empfang oder im Foyer eines bewachten Objekts.

Rechtsgrundlage § 4 BDSG

Was die Prüfung erwartet

Der Rahmenplan nennt Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume wörtlich als eigenen Prüfungsinhalt im Datenschutzrecht. Die IHK prüft, ob du die drei zulässigen Zwecke kennst — Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, Wahrnehmung des Hausrechts oder berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke — und ob du weißt, ab wann die Kennzeichnungspflicht gilt und wann Aufnahmen wieder gelöscht werden müssen.

So funktioniert es

§ 4 BDSG erlaubt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume nur zu drei abschließenden Zwecken: zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke — und nur, wenn keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen.

Zur Kennzeichnungspflicht gehört: Der Verantwortliche muss den Umstand der Beobachtung sowie Name und Kontaktdaten zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar machen, üblicherweise per Hinweisschild. Er darf die erhobenen Daten nur speichern oder verwenden, solange das für den verfolgten Zweck erforderlich ist; sobald das nicht mehr zutrifft oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen, muss er sie unverzüglich löschen.

Beispiel aus dem Dienst

Am Empfang deines bewachten Bürogebäudes hängt eine Kamera, die den Eingangsbereich aufzeichnet, um Einbrüche und Übergriffe auf das Personal zu verhindern. Direkt neben der Tür weist ein Schild auf die Überwachung und die Kontaktdaten des Betreibers hin. Sobald ein Vorfall am Empfang geklärt ist und die Aufnahmen dafür nicht mehr gebraucht werden, muss die zuständige Stelle sie unverzüglich löschen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Videoüberwachungsanlage bezeichnet nur die Technik selbst — Kameras, Aufzeichnungsgerät und Monitore zur Beobachtung von Bereichen. Die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume ist dagegen die rechtliche Erlaubnis, diese Technik überhaupt einzusetzen: Sie legt fest, zu welchen Zwecken, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Kennzeichnungs- und Löschpflichten das geschieht.

Typischer Fehler in der Prüfung

Viele meinen, ein berechtigtes Interesse allein reiche für die Kameraüberwachung aus. Tatsächlich verlangt sowohl § 4 BDSG als auch Art. 6 DS-GVO zusätzlich, dass keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen oder Grundrechte der gefilmten Personen entgegenstehen — die Abwägung fehlt sonst.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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