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Glossar · § 34a GewO

Geeignetheit

Erste Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Mittel muss den angestrebten Zweck überhaupt fördern können; ein von vornherein untaugliches Mittel ist unzulässig. — z. B. ist eine Maßnahme ungeeignet, wenn sie die konkrete Gefahr gar nicht abwenden kann.

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft, ob du die Geeignetheit als erste und niedrigste Hürde der Verhältnismäßigkeitsprüfung erkennst: Bevor überhaupt nach dem mildesten Mittel oder einer Abwägung gefragt wird, muss das gewählte Mittel den verfolgten Zweck grundsätzlich fördern können. Typische Prüfungsszenarien:

  • Woran erkennst du, dass ein Mittel schon an der ersten Stufe scheitert?
  • Wie wirkt sich Geeignetheit auf die Wahl der Kontrollmittel im Wachdienst aus?

So funktioniert es

Im Rahmenplan steht die Geeignetheit als erste von drei Stufen, bevor Erforderlichkeit und Angemessenheit ins Spiel kommen — auch sie ist in keinem einzelnen Paragrafen als eigene Stufe benannt, meint aber eine einfache Grundfrage: Kann das gewählte Mittel den verfolgten Zweck überhaupt fördern? Ein von vornherein untaugliches Mittel scheitert schon hier, ohne dass es auf ein milderes Mittel oder eine Abwägung noch ankäme.

Art. 5 DS-GVO benutzt immerhin das Wort: Personenbezogene Daten müssen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Verarbeitung, Verlust und Zerstörung geschützt werden. Eine Maßnahme, die diesen Schutz gar nicht bewirken kann, ist auch dort keine geeignete — ob sie zusätzlich die mildeste ist, entscheidet nicht diese Vorschrift, sondern die nächste Prüfungsstufe.

Beispiel aus dem Dienst

Beim nächtlichen Objektschutz eines Firmengeländes sollst du verhindern, dass Unbefugte über den rückwärtigen Zaun einsteigen. Du schlägst vor, die Beleuchtung am Haupteingang zu verstärken. Diese Maßnahme mag gut gemeint sein, fördert den eigentlichen Zweck aber nicht: Der Zaun bleibt unbewacht und dunkel, während der Haupteingang ohnehin schon einsehbar ist. Geeignet wäre stattdessen, den Zaunbereich selbst zu beleuchten oder dort regelmäßig Streife zu laufen — nur ein Mittel, das am konkreten Schwachpunkt ansetzt, besteht die erste Stufe.

Nicht zu verwechseln mit …

Erforderlichkeit setzt erst eine Stufe später an: Sie vergleicht mehrere geeignete Mittel miteinander und wählt das mildeste. Geeignetheit prüft davor nur, ob ein Mittel den Zweck überhaupt erreichen kann — auch ein sehr eingriffsintensives, aber wirksames Mittel besteht die Geeignetheitsprüfung, selbst wenn es später an der Erforderlichkeit scheitert.

Typischer Fehler in der Prüfung

Geeignetheit wird oft mit Erforderlichkeit verwechselt und schon als 'mildestes Mittel' verstanden — tatsächlich fragt sie nur, ob das Mittel den Zweck überhaupt fördern kann, unabhängig von seiner Eingriffsintensität. Auch wird angenommen, private Sicherheitskräfte müssten sie nicht beachten, weil sie keine Behörde sind — der Grundsatz bindet aber auch Private mittelbar, nicht nur staatliche Stellen.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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