Glossar · § 34a GewO
höchstpersönlicher Lebensbereich
Strafrechtlich besonders geschützte Intimsphäre: § 201a StGB stellt das unbefugte Herstellen oder Übertragen von Bildaufnahmen einer Person in Wohnungen oder gegen Einblick besonders geschützten Räumen unter Strafe. — z. B. das heimliche Filmen einer Person in einer Umkleidekabine.
Rechtsgrundlage § 201a StGB
Was die Prüfung erwartet
Der Rahmenplan nennt § 201a StGB nur als Stichwort unter den Strafvorschriften des StGB, im Abschnitt Datenschutzrecht und auf der Stufe Wissen – die einzelnen Tatvarianten führt er nicht aus. Welche Variante ein Fall trifft, musst du dir selbst erschließen. Typische Prüfungsszenarien:
- Welche Räume schützt § 201a StGB, welche nicht?
- Bleibt eine Aufnahme trotz Kunst- oder Wissenschaftszwecks strafbar?
- Wer macht sich strafbar, wenn er eine rechtswidrig hergestellte Aufnahme weitergibt?
So funktioniert es
§ 201a StGB schützt den höchstpersönlichen Lebensbereich vor Bildaufnahmen. Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer von einer Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch diesen Lebensbereich verletzt. Dieselbe Strafe trifft, wer ihn durch eine unbefugte Aufnahme verletzt, die die Hilflosigkeit einer Person zur Schau stellt. Strafbar ist außerdem, wer eine so rechtswidrig hergestellte Aufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht – ebenso, wer einer dritten Person unbefugt eine Aufnahme zugänglich macht, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden. Bildträger und verwendete Aufnahmegeräte können eingezogen werden.
Die Ausnahme für überwiegende berechtigte Interessen wie Kunst oder Wissenschaft gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur für Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Nummer 4 oder 5, sowie für Absatz 2 und 3. Für die Wohnraum- und Einblickschutz-Variante der Nummer 1 gilt sie gerade nicht.
§ 4 BDSG regelt dagegen nur die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume – Nummer 1 erfasst gerade Wohnungen und gegen Einblick geschützte Räume.
Beispiel aus dem Dienst
Im Objektschutz eines Fitnessstudios entdeckst du in einer Umkleidekabine eine versteckte Kamera. Weil die Umkleide ein gegen Einblick besonders geschützter Raum ist, geht es nicht um eine Bagatelle, sondern um eine Straftat nach § 201a StGB. Du lässt die Kamera unberührt und meldest den Fund deinem Objektleiter und der Polizei. Die gespeicherten Aufnahmen siehst du dir nicht an: Wer eine so hergestellte Aufnahme gebraucht, macht sich nach derselben Vorschrift selbst strafbar.
Nicht zu verwechseln mit …
Bußgeld (DS-GVO) ahndet Verstöße gegen die DS-GVO mit einer Geldbuße, gestaffelt nach der Schwere des Verstoßes. § 201a StGB ist dagegen keine Geldbuße, sondern eine Strafvorschrift: Sie droht Freiheits- oder Geldstrafe an.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge lesen § 201a StGB so, als setze er stets eine Wohnung oder einen gegen Einblick geschützten Raum voraus. Die Hilflosigkeits-Variante und das Zugänglichmachen einer ansehensschädigenden Aufnahme kennen dieses Merkmal nicht – dort entscheidet, was das Bild zeigt und wem es zugänglich wird.
Quellen
- § 201a StGB · abgerufen 2026-09-04
- § 4 BDSG · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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