Zum Inhalt springen
Lexam
← Alle Begriffe

Glossar · § 26a WEG

Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)

Rechtsfähiger Verband aller Wohnungseigentümer, der mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher entsteht, Träger der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ist und im Rechtsverkehr klagen und verklagt werden kann.

Rechtsgrundlage § 9a WEG

Was die Prüfung erwartet

Die Prüfung verlangt, dass du die GdWE als rechtsfähigen Verband erkennst, der eigenständig klagen und verklagt werden kann — nicht die einzelnen Eigentümer oder der Verwalter persönlich. Häufig gefragt sind der Entstehungszeitpunkt mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher, die richtige Bezeichnung im Rechtsverkehr und die Frage, wer bei Ansprüchen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum tatsächlich Anspruchsgegner ist. Häufig geprüft werden solche Fälle:

  • Wer ist bei einer Werklohnklage des Handwerkers richtiger Beklagter?
  • Zu welchem Zeitpunkt entsteht die GdWE?
  • Wie tritt sie im Rechtsverkehr auf?

So funktioniert es

Rechtsfähig macht die GdWE § 9a WEG: Sie kann eigene Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie entsteht mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher — unabhängig davon, ob das Wohnungseigentum vertraglich oder durch einseitige Teilung begründet wurde, und unabhängig vom Verkauf der ersten Einheit oder der ersten Versammlung. Im Rechtsverkehr tritt sie unter einer der beiden gesetzlichen Bezeichnungen auf — „Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ oder „Wohnungseigentümergemeinschaft“ — gefolgt von der bestimmten Angabe des gemeinschaftlichen Grundstücks; eine frei gewählte Fantasiebezeichnung sieht das Gesetz nicht vor. Sie übt die Rechte aus dem gemeinschaftlichen Eigentum sowie Rechte der Eigentümer aus, die eine einheitliche Verfolgung erfordern, und ist insolvenzunfähig.

Handeln kann die GdWE nicht selbst: Nach § 9b WEG vertritt sie der Verwalter gerichtlich und außergerichtlich. Für Grundstückskauf- und Darlehensverträge braucht er dafür zusätzlich einen Beschluss der Eigentümer — ohne ihn fehlt die Vertretungsmacht.

Beispiel aus der Verwaltung

Nach der Auftragsvergabe für die Fassadensanierung bleibt die Schlussrechnung des Handwerksbetriebs unbezahlt, weil zwei Eigentümer ihren Hausgeldanteil nicht gezahlt haben. Der Handwerker mahnt und kündigt die Klage an. Du klärst ihn auf, dass Vertragspartnerin und Schuldnerin die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist — du selbst als Verwalter hast den Auftrag nur in ihrem Namen unterschrieben, ohne selbst Vertragspartei zu werden.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Ausübungsbefugnis ist keine eigene Rechtsperson, sondern die gesetzliche Zuständigkeit, mit der die GdWE die Rechtsdurchsetzung bei sich bündelt. Rechtsträgerin, die Verbindlichkeiten eingeht und verklagt werden kann, ist dagegen die GdWE selbst — die Befugnis sagt nur, welche Rechte sie wahrnimmt, nicht, wer sie ist.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge verwechseln oft, wer Anspruchsgegner ist: Weder der Verwalter persönlich noch die einzelnen Eigentümer als Gesamtschuldner sind Vertragspartei — Schuldnerin bleibt die GdWE selbst, der Verwalter handelt nur als ihr Vertretungsorgan. Gelegentlich wird auch der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats genannt — Schuldner der Werklohnforderung ist er nicht.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

Verwandte Begriffe

Begriffe sitzen? Dann prüf sie ab.

Im Vokabeltrainer von Lexam übst du die Fachbegriffe deiner Prüfung, bis sie bleiben — kostenlos starten.