Glossar · § 26a WEG
Gemeinschaftsordnung
Vereinbarungsregelwerk der Wohnungseigentümer, das ihr Verhältnis untereinander abweichend vom Gesetz gestaltet (z. B. Kostenverteilung, Stimmrecht); meist Bestandteil der Teilungserklärung.
Rechtsgrundlage § 10 Abs. 1 WEG
Was die Prüfung erwartet
„Gemeinschaftsordnung" ist kein Begriff, den das WEG selbst verwendet — die Anlage 1 zur ZertVerwV führt unter 2.1.2 dennoch „Teilungserklärung, Aufteilungsplan und Gemeinschaftsordnung" als Prüfungsgegenstand. Geprüft wird, ob du ihre Rechtsnatur als Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 WEG erkennst, ihre Bindungswirkung gegenüber Erwerbern einordnest und weißt, wie sie ohne vollständigen Wortlaut Grundbuchinhalt wird. Das fragt die IHK dazu gern ab:
- Welche Rechtsnatur hat die Gemeinschaftsordnung?
- Muss ihr voller Wortlaut im Grundbuch stehen?
- Bindet sie auch spätere Käufer einer Wohnung?
So funktioniert es
Das Wort „Gemeinschaftsordnung" kommt im WEG selbst nicht vor. Es bezeichnet in der Praxis die Vereinbarung nach § 10 Abs. 1 WEG, mit der die Eigentümer ihr Verhältnis untereinander abweichend vom Gesetz gestalten — etwa bei der Kostenverteilung oder dem Stimmrecht — und die meist schon in der Teilungserklärung angelegt wird.
Ins Grundbuch muss sie nicht im vollen Wortlaut übernommen werden: Zur Bezeichnung von Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums genügt nach § 7 Abs. 3 WEG die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, in der sie meist enthalten ist — dadurch wird sie Grundbuchinhalt, ohne dass das Grundbuchblatt selbst den Text wiedergibt. Wie jede Vereinbarung wirkt sie gegen einen Sondernachfolger nur, wenn sie auf diesem Weg als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist.
Beispiel aus der Verwaltung
Eine neue Eigentümerin fragt bei dir nach, warum ihre Stimme bei Beschlüssen anders zählt als in einer anderen Anlage, die sie aus einem früheren Kauf kennt. Du schlägst die Grundakte nach und findest die abweichende Stimmrechtsregelung nicht im Grundbuchblatt selbst, sondern nur den Verweis auf die Eintragungsbewilligung, die die Gemeinschaftsordnung mit dieser Regelung enthält. Weil dieser Verweis als Inhalt des Sondereigentums eingetragen ist, gilt die Regelung auch für sie, obwohl sie beim Kauf den vollen Text nie gelesen hat.
Nicht zu verwechseln mit …
Vereinbarung ist der gesetzliche Oberbegriff für jede vom WEG abweichende Regelung der Eigentümer — die Gemeinschaftsordnung ist nur ihr praktisch wichtigster Anwendungsfall, das meist über die Teilungserklärung angelegte Regelwerk. Jede Gemeinschaftsordnung ist eine Vereinbarung, aber nicht jede einzelne Vereinbarung gehört zu einer Gemeinschaftsordnung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge nehmen oft an, die komplette Gemeinschaftsordnung müsse im Grundbuchblatt abgedruckt sein. Ausdrücklich eingetragen werden müssen aber nur die Veräußerungsbeschränkung und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden.
Quellen
- § 10 WEG – Allgemeine Grundsätze · abgerufen 2026-09-05
- § 7 WEG – Grundbuchvorschriften · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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