Glossar · § 26a WEG
Geschäftsfähigkeit
Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam vorzunehmen; das BGB unterscheidet geschäftsunfähig (unter 7 Jahren oder dauerhaft die freie Willensbestimmung ausschließende Störung, § 104), beschränkt geschäftsfähig (7 bis 17 Jahre) und voll geschäftsfähig (ab 18 Jahren).
Rechtsgrundlage § 104 BGB
Was die Prüfung erwartet
Wer ein Rechtsgeschäft wirksam vornehmen will, muss dafür geschäftsfähig sein — die Anlage 1 zur ZertVerwV führt diese Grundfrage jeder Willenserklärung unter 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht. Die IHK prüft, ob du die drei Stufen auseinanderhältst und weißt, wann ein Minderjähriger ausnahmsweise ohne Einwilligung wirksam handelt. Das wird in der Prüfung so abgefragt:
- Ist die Erklärung eines dauerhaft willensunfreien Eigentümers wirksam?
- Braucht ein Minderjähriger für jedes Geschäft die Einwilligung seines Vertreters?
- Was gilt für einen Vertrag, den ein Minderjähriger ohne Einwilligung schließt?
So funktioniert es
§ 104 BGB erklärt geschäftsunfähig, wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder sich dauerhaft in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet; seine Willenserklärung wirkt dann von vornherein nicht, sie ist nichtig. Ab dem siebten Geburtstag ist ein Minderjähriger beschränkt geschäftsfähig, bis mit der Vollendung des 18. Lebensjahres die volle Geschäftsfähigkeit eintritt.
Innerhalb der beschränkten Geschäftsfähigkeit liegt der eigentliche Prüfungsstoff in der Ausnahme des § 107 BGB: Der Minderjährige braucht die Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters nur, wenn ihm die Erklärung nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. Fehlt bei einem nachteiligen oder gemischten Geschäft die nötige Einwilligung, wird der Vertrag nicht automatisch unwirksam, sondern hängt in der Schwebe, bis der Vertreter ihn genehmigt oder verweigert.
Beispiel aus der Verwaltung
Bei einer Erbengemeinschaft ist einer der Miterben erst 15 Jahre alt. Die übrigen Miterben schenken ihm zum Ausgleich einen Geldbetrag, ohne dass er dafür etwas leisten oder auf eine eigene Rechtsposition verzichten muss — eine solche Schenkung ohne Auflage bringt ihm nur einen rechtlichen Vorteil, sodass du dafür keine Einwilligung seiner Eltern brauchst. Soll er dagegen selbst eine Vereinbarung mitunterzeichnen, die ihn zu eigenen Zahlungen verpflichtet, bleibt sie ohne deren Einwilligung zunächst in der Schwebe.
Nicht zu verwechseln mit …
Textform regelt, in welcher äußeren Form eine Erklärung wirksam abgegeben wird — lesbar, unter Nennung des Erklärenden, auf einem dauerhaften Datenträger. Die Geschäftsfähigkeit betrifft dagegen die Person selbst: Ob sie überhaupt wirksam handeln kann, hängt von ihrem Alter und ihrer geistigen Verfassung ab, unabhängig davon, in welcher Form sie ihre Erklärung abgibt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge übertragen die Einwilligungspflicht des gesetzlichen Vertreters pauschal auf jedes Geschäft eines Minderjährigen. Bringt die Erklärung ihm dagegen lediglich einen rechtlichen Vorteil, braucht er keine Einwilligung — die Ausnahme greift unabhängig davon, ob das Geschäft wirtschaftlich sinnvoll erscheint.
Quellen
- § 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit · abgerufen 2026-09-05
- § 105 BGB – Nichtigkeit der Willenserklärung · abgerufen 2026-09-05
- § 107 BGB – Einwilligung des gesetzlichen Vertreters · abgerufen 2026-09-05
- § 108 BGB – Vertragsschluss ohne Einwilligung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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