Glossar · § 26a WEG
Irrtum (Anfechtungsgrund)
Fehlvorstellung bei Abgabe einer Willenserklärung, die zur Anfechtung berechtigt: Inhaltsirrtum (die Erklärung meint etwas anderes als gewollt), Erklärungsirrtum (Vertippen/Versprechen) oder Eigenschaftsirrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften; die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen.
Rechtsgrundlage § 119 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft den Irrtum meist über die Frist: Wie schnell du anfechten musst, hängt vom Anfechtungsgrund ab, und Klausurfragen kombinieren Irrtum und Täuschung gern gerade deshalb. Allgemeines Vertragsrecht ist unter 2.2.1 der Anlage 1 zur ZertVerwV ein eigener Prüfungsgegenstand.
So funktioniert es
§ 119 Abs. 1 BGB gewährt dir das Anfechtungsrecht in zwei Varianten: Du irrst dich entweder über den Inhalt deiner eigenen Erklärung, oder du wolltest eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben — die zweite Variante erfasst das schlichte Vertippen oder Versprechen. Beide setzen zusätzlich voraus, dass du die Erklärung bei Kenntnis der wahren Sachlage und verständiger Würdigung nicht abgegeben hättest; ein folgenloser Irrtum allein berechtigt noch nicht zur Anfechtung. Nach Absatz 2 gilt als Inhaltsirrtum auch der Eigenschaftsirrtum: der Irrtum über eine Eigenschaft von Person oder Sache, die im Rechtsverkehr als wesentlich gilt.
Anders als bei einer Täuschung bleibt dir wenig Zeit: § 121 BGB verlangt die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern, sobald du den Anfechtungsgrund erkennst. Unabhängig davon ist die Anfechtung ausgeschlossen, wenn seit der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Beispiel aus der Verwaltung
Beim Vergeben eines Angebots für die Dachrinnenreinigung vertippst du dich bei der Positionsnummer und beauftragst versehentlich das doppelt so teure Komplettpaket samt Fallrohrspülung. Sobald dir der Fehler beim Rechnungseingang auffällt, fichtst du die Beauftragung wegen dieses Erklärungsirrtums an, denn bei richtiger Positionsnummer hättest du diesen Auftrag nie erteilt. Die Anfechtung erklärst du sofort gegenüber dem Handwerksbetrieb, nicht erst Wochen später.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge übertragen die unverzügliche Irrtumsfrist gern auf die Täuschung. Bei arglistiger Täuschung gilt stattdessen eine Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung — deutlich großzügiger als die unverzügliche Frist, die für den bloßen Irrtum gilt.
Quellen
- § 119 BGB – Anfechtbarkeit wegen Irrtums · abgerufen 2026-09-05
- § 121 BGB – Anfechtungsfrist · abgerufen 2026-09-05
- § 123 BGB – Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung · abgerufen 2026-09-05
- § 124 BGB – Anfechtungsfrist · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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