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Glossar · § 26a WEG

Verjährung

Zeitablauf, nach dem der Schuldner die Leistung dauerhaft verweigern darf: Ansprüche unterliegen der Verjährung (§ 194 BGB), die Regelfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); für Kaufmängel gelten die Sonderfristen des § 438 BGB. Der Anspruch erlischt nicht — er ist nur nicht mehr durchsetzbar.

Rechtsgrundlage § 194 BGB · § 195 BGB

Was die Prüfung erwartet

„2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht“ — so knapp führt die Anlage 1 zur ZertVerwV den Programmpunkt, unter den die Verjährung fällt. Geprüft wird vor allem die Fristberechnung:

  • Wann beginnt die Regelfrist bei einer im Laufe des Jahres entstandenen Forderung?
  • Welche Frist gilt für Mängel an einem Bauwerk, und wann beginnt sie?

So funktioniert es

§ 194 Abs. 1 BGB unterwirft nur Ansprüche der Verjährung — das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen —, nicht ausnahmslos jeden Anspruch: Bestimmte Ansprüche, etwa aus einem nicht verjährbaren Verbrechen, nimmt das Gesetz ausdrücklich aus. Die Regelfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.

Ihren Beginn regelt § 199 BGB eigens: Die Frist läuft erst ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen — beide Voraussetzungen müssen zusammen vorliegen. Fehlt die Kenntnis dauerhaft, greift für die meisten Ansprüche eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren ab Entstehung. Für Mängel an einem Bauwerk gilt statt der Regelfrist eine eigene Frist von fünf Jahren ab der Abnahme; verschweigt der Unternehmer den Mangel arglistig, gilt zwar die regelmäßige Frist, beim Bauwerk aber nie kürzer als diese fünf Jahre.

Beispiel aus der Verwaltung

Im Frühjahr beauftragt die GdWE eine Dachdeckerfirma mit der Sanierung des Flachdachs. Die Abnahme erfolgt im Herbst desselben Jahres. Ein Jahr später zeigt sich ein Mangel an der Abdichtung. Weil es sich um ein Bauwerk handelt, hast du für die Mängelrechte nicht nur die reguläre Dreijahresfrist, sondern fünf Jahre ab der Abnahme Zeit, den Anspruch geltend zu machen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Anfechtung vernichtet ein Rechtsgeschäft rückwirkend: Ein wirksam angefochtenes Geschäft gilt als von Anfang an nichtig. Die Verjährung geht den umgekehrten Weg — sie lässt den Anspruch bestehen und nimmt ihm nur die Durchsetzbarkeit; der Schuldner darf die Leistung verweigern, muss es aber nicht.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge lesen „oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste“ oft als Ausnahme, die den Fristbeginn hindert. Das Gegenteil ist richtig: Grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich, die Frist beginnt trotzdem.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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