Glossar · § 26a WEG
Verjährungshemmung
Zeitraum, in dem die Verjährung nicht weiterläuft und der in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet wird — etwa während schwebender Verhandlungen oder durch Klageerhebung und Zustellung eines Mahnbescheids; nach Ende der Hemmung läuft die Frist weiter.
Rechtsgrundlage § 203 BGB · § 204 BGB · § 209 BGB
Was die Prüfung erwartet
Verhandelt eine GdWE monatelang mit einem säumigen Eigentümer, bevor sie klagt — läuft die Verjährung in dieser Zeit trotzdem weiter? Katalogpunkt 2.2.1 der Anlage 1 zur ZertVerwV führt diese Frage unter das allgemeine Vertragsrecht des BGB. Geprüft wird, welche Ereignisse die Verjährung hemmen, wie lange die Hemmung wirkt und wann sie wieder endet.
So funktioniert es
§ 203 BGB hemmt die Verjährung, solange zwischen Schuldner und Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben, bis eine Seite die Fortsetzung verweigert — die Verjährung tritt dann aber frühestens drei Monate nach diesem Ende der Hemmung ein, selbst wenn die reguläre Frist vorher abgelaufen wäre. Daneben hemmt § 204 BGB die Verjährung durch Rechtsverfolgung: unter anderem durch Klageerhebung, durch Zustellung eines Mahnbescheids und durch Zustellung des Antrags auf eine einstweilige Verfügung — das Gesetz zählt daneben noch weitere Fälle auf. Diese Hemmung endet nicht unbegrenzt, sondern sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des Verfahrens.
Was eine Hemmung nach beiden Vorschriften bewirkt, regelt § 209 BGB: Der gehemmte Zeitraum wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet — die Frist läuft nach Ende der Hemmung um genau diese Zeit verlängert weiter.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer ist mit dem Hausgeld im Rückstand. Die GdWE verhandelt drei Monate mit ihm über eine Ratenzahlung, bis er die Gespräche abbricht. Weil die Verjährung während der Verhandlungen gehemmt war, bleiben der Gemeinschaft danach noch mindestens drei weitere Monate, um zu klagen oder einen Mahnbescheid zustellen zu lassen, bevor die Frist tatsächlich ablaufen kann.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Verjährung selbst tritt erst ein, wenn die Frist ungehemmt abgelaufen ist, und gibt dem Schuldner dann ein Leistungsverweigerungsrecht. Die Verjährungshemmung greift schon vorher ein: Sie hält den Fristlauf für die Dauer eines Ereignisses — etwa Verhandlungen oder eine Klage — nur an, ohne die bereits verstrichene Zeit zu vernichten.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge verwechseln die Hemmung oft mit einem Neubeginn der Frist. Nach der Hemmung fängt die Verjährung aber nicht neu bei null an: Nur der gehemmte Zeitraum zählt nicht mit, die vorher schon verstrichene Zeit bleibt bestehen.
Quellen
- § 203 BGB – Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen · abgerufen 2026-09-05
- § 204 BGB – Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung · abgerufen 2026-09-05
- § 209 BGB – Wirkung der Hemmung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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