Glossar · § 26a WEG
Gläubigerverzug
Verzug des Gläubigers: Er nimmt die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht an (§ 293 BGB). Der Schuldner haftet dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit — z. B. wenn der Auftraggeber den vereinbarten Handwerkertermin wiederholt platzen lässt.
Rechtsgrundlage § 293 BGB
Was die Prüfung erwartet
Bei Verzug fragt die IHK zuerst, wer eigentlich säumig ist: Nicht immer der Schuldner. Kommt der Gläubiger in Annahmeverzug, kehrt sich die gewohnte Rollenverteilung um. Der Stoff steht unter 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht der Anlage 1 zur ZertVerwV. Typische Prüfungsszenarien:
- Wann genügt ein wörtliches statt eines tatsächlichen Angebots?
- Wie verändert sich die Haftung des Schuldners während des Gläubigerverzugs?
So funktioniert es
§ 293 BGB kehrt die gewohnte Rollenverteilung um: Hier gerät der Gläubiger in Verzug, weil er die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung nicht annimmt. Grundsätzlich muss der Schuldner dafür tatsächlich anbieten, wie geschuldet. Nur ausnahmsweise genügt ein bloß wörtliches Angebot — § 295 BGB lässt das zu, wenn der Gläubiger die Annahme bereits erklärtermaßen verweigert hat oder wenn die Leistung eine Mitwirkungshandlung des Gläubigers voraussetzt, etwa weil er die Sache selbst abzuholen hat.
Während des Gläubigerverzugs mildert sich zugleich die Haftung des Schuldners: Er muss die geschuldete Leistung nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vertreten, die sonst geltende Haftung für einfache Fahrlässigkeit entfällt für diesen Zeitraum.
Beispiel aus der Verwaltung
Der von der GdWE beauftragte Handwerksbetrieb soll die Bewässerungsanlage im Innenhof reparieren und vereinbart dafür zweimal einen Termin. Beide Male bleibt der Zugang zum Technikraum verschlossen, weil der Schlüssel bei der GdWE liegt und niemand ihn bereitstellt. Weil die GdWE als Gläubigerin der Werkleistung selbst die nötige Mitwirkung verweigert, genügt dem Betrieb beim dritten Anlauf ein wörtliches Angebot: Die GdWE gerät in Gläubigerverzug, und der Betrieb haftet für eine dadurch verzögerte Fertigstellung nur noch bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Nicht zu verwechseln mit …
Bei den Verzugszinsen verzögert umgekehrt der Schuldner seine eigene Leistung; er gerät in Verzug und schuldet deshalb zusätzlich Zinsen auf die Geldschuld. Beim Gläubigerverzug verweigert stattdessen der Gläubiger die Annahme — Rechtsfolge ist keine Zahlungspflicht, sondern eine Haftungsmilderung des Schuldners. Pflichtverletzung auf der einen, bloße Obliegenheitsverletzung auf der anderen Seite.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge kennen oft nur die Haftungsmilderung. Bei Gattungsschulden hat der Gläubigerverzug eine zweite Wirkung: Nimmt der Gläubiger die angebotene Sache nicht an, geht in diesem Moment auch die Gefahr des zufälligen Untergangs auf ihn über.
Quellen
- § 293 BGB – Annahmeverzug · abgerufen 2026-09-05
- § 294 BGB – Tatsächliches Angebot · abgerufen 2026-09-05
- § 295 BGB – Wörtliches Angebot · abgerufen 2026-09-05
- § 300 BGB – Wirkungen des Gläubigerverzugs · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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