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Glossar · § 26a WEG

Anfechtung

Rückwirkende Beseitigung eines Rechtsgeschäfts: Wird ein anfechtbares Geschäft — etwa wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung — angefochten, ist es als von Anfang an nichtig anzusehen (§ 142 Abs. 1 BGB). — z. B. die Anfechtung eines Kaufvertrags nach Täuschung über verdeckte Mängel.

Rechtsgrundlage § 142 BGB

Was die Prüfung erwartet

Verwalterverträge, Handwerkeraufträge, Bestellungen — sie alle bestehen aus Willenserklärungen. Als Prüfungsgegenstand nennt die Anlage 1 zur ZertVerwV unter 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch die 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht; abgefragt wird daraus, wie eine einmal abgegebene Erklärung wieder aus der Welt kommt — und dass dafür im BGB kein Gericht nötig ist.

Genau daran hakt die Prüfung ein:

  • Wer erklärt die Anfechtung, und gegenüber wem?
  • Welcher Irrtum berechtigt überhaupt dazu?
  • Was wird aus dem Vertrag, wenn angefochten wird?

So funktioniert es

Angefochten wird durch Erklärung: § 143 Abs. 1 BGB verlangt eine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner, und das ist bei einem Vertrag der andere Teil. Du wendest dich also an deinen Vertragspartner — nicht an ein Gericht und nicht an einen Verband. Ein Anfechtungsgrund muss dazukommen: Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann sie anfechten. Dem Inhaltsirrtum gleichgestellt ist der Irrtum über solche Eigenschaften einer Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Die Wirkung steht in § 142 Abs. 1 BGB: Das angefochtene Rechtsgeschäft ist als von Anfang an nichtig anzusehen, nicht erst ab dem Tag der Erklärung. Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird nach Absatz 2 so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit gekannt hätte — auf sein Vertrauen in den Bestand des Geschäfts kann er sich dann nicht berufen.

Beispiel aus der Verwaltung

Für die anstehende Heizungswartung bestellst du beim Lieferanten Additiv nach und tippst 1.000 statt 100 Liter in das Formular. Eine Erklärung dieses Inhalts wolltest du nicht abgeben — der Anfechtungsgrund liegt vor. Du erklärst die Anfechtung gegenüber dem Lieferanten als dem anderen Vertragsteil; ein Gericht brauchst du dafür nicht. Die Bestellung gilt damit als von Anfang an nichtig und entfällt ganz — auch die 100 Liter, die du wirklich wolltest; die gibst du neu auf.

Nicht zu verwechseln mit …

Irrtum ist der Anfechtungsgrund, nicht die Anfechtung selbst: die Fehlvorstellung bei Abgabe der Willenserklärung — als Inhalts-, Erklärungs- oder Eigenschaftsirrtum. Beseitigt ist damit noch nichts. Erst deine Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner räumt das Geschäft aus dem Weg; ohne sie bleibt es wirksam, so eindeutig der Irrtum auch war.

Typischer Fehler in der Prüfung

„Anfechtung" wird gern auf Eigentümerbeschlüsse übertragen — mit einer Erklärung an den Verwalter ist dort aber nichts erreicht. Einen Beschluss kann nur das Gericht auf Klage eines Wohnungseigentümers für ungültig erklären; die einseitige Erklärung an den Anfechtungsgegner gehört zur Willenserklärung des BGB.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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