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Glossar · § 26a WEG

Abtretung

Vertragliche Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger (Zedent) auf einen neuen Gläubiger (Zessionar); mit Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten — z. B. tritt die GdWE offene Hausgeldforderungen an ein Inkassounternehmen ab.

Rechtsgrundlage § 398 BGB

Was die Prüfung erwartet

Für dich als Verwalter zählt die Abtretung vor allem beim Forderungseinzug, etwa wenn die Gemeinschaft offene Hausgeldforderungen an ein Inkassounternehmen überträgt. Die IHK prüft dabei, welche Sicherheiten automatisch mitübergehen und wie der Schuldner vor Nachteilen aus der Abtretung geschützt wird — sowohl durch seine fortbestehenden Einwendungen als auch bei gutgläubiger Leistung an den alten Gläubiger. Katalogpunkt 2.2.1 der Anlage 1 zur ZertVerwV führt die Abtretung unter dem allgemeinen Vertragsrecht.

So funktioniert es

§ 398 BGB lässt den bisherigen Gläubiger seine Forderung durch Vertrag mit einem Dritten übertragen; schon mit dem Vertragsschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des alten, eine Mitwirkung des Schuldners braucht es dafür nicht. Mit der Forderung gehen zugleich automatisch ihre Sicherheiten über — etwa eine Hypothek, ein Pfandrecht oder Rechte aus einer Bürgschaft —, ohne dass sie gesondert übertragen werden müssten.

Den Schuldner schützt das Gesetz dabei gleich zweifach: Einwendungen, die ihm zur Zeit der Abtretung gegen den bisherigen Gläubiger zustanden, behält er auch gegenüber dem neuen. Leistet er außerdem in Unkenntnis der Abtretung noch an den bisherigen Gläubiger oder schließt mit ihm ein Rechtsgeschäft über die Forderung, muss der neue Gläubiger das nach § 407 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen — die befreiende Wirkung entfällt erst, sobald der Schuldner die Abtretung kennt.

Beispiel aus der Verwaltung

Die Eigentümergemeinschaft tritt eine seit Monaten offene Hausgeldforderung gegen einen säumigen Eigentümer an ein Inkassounternehmen ab, um den Einzug zu beschleunigen. Informierst du den Eigentümer nicht rechtzeitig über die Abtretung und zahlt er versehentlich weiter auf das Konto der Gemeinschaft, wird er trotzdem von seiner Schuld frei: Das Inkassounternehmen muss sich diese Zahlung anrechnen lassen, weil der Eigentümer die Abtretung noch nicht kannte.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Aufrechnung tilgt zwei Forderungen durch eine einseitige Erklärung zwischen denselben zwei Parteien, die einander wechselseitig etwas schulden. Die Abtretung braucht dagegen gar keine Gegenforderung: Sie ist ein Vertrag zwischen dem bisherigen Gläubiger und einem außenstehenden Dritten, an dem der Schuldner nicht beteiligt ist und der an seiner Zahlungspflicht nichts ändert.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge nehmen oft an, die Abtretung brauche die Zustimmung oder zumindest eine Mitteilung an den Schuldner, um wirksam zu werden. Tatsächlich reicht der Vertrag zwischen altem und neuem Gläubiger aus; der Schuldner hat dabei kein Mitspracherecht, behält aber seine Einwendungen und wird bei gutgläubiger Leistung an den alten Gläubiger geschützt.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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