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Glossar · § 26a WEG

Aufrechnung

Wechselseitige Tilgung zweier gleichartiger, fälliger und durchsetzbarer Forderungen durch einseitige Erklärung, soweit sie sich decken; sie wirkt wie eine Zahlung — z. B. rechnet ein Eigentümer eine eigene Forderung gegen die Hausgeldforderung der GdWE auf (im WEG allerdings stark eingeschränkt).

Rechtsgrundlage § 387 BGB

Was die Prüfung erwartet

Ob am Ende noch eine Zahlung fällig ist, hängt in der Prüfung oft an einer einzigen Aufrechnungsaufgabe. Die Anlage 1 zur ZertVerwV ordnet das Institut unter 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht ein; für dich als Verwalter zählt dabei weniger die Rechnung selbst als die Frage, wann eine gleichartige, fällige Gegenforderung trotzdem nicht aufrechenbar bleibt. Zwei Konstellationen prüft die IHK dabei besonders gern:

  • Welcher Betrag bleibt nach der Verrechnung offen?
  • Warum scheitert die Aufrechnung an einer einredebehafteten oder deliktischen Forderung?

So funktioniert es

§ 387 BGB lässt Aufrechnung zu, sobald zwei Personen einander gleichartige Leistungen schulden und der Aufrechnende seine eigene Forderung fordern sowie die fremde Forderung erfüllen kann — Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit, Fälligkeit und Erfüllbarkeit müssen also zugleich vorliegen. Sie wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Aufrechnungslage: Beide Forderungen gelten in Höhe des kleineren Betrags schon ab dem Moment als erloschen, in dem sie sich erstmals aufrechnungsfähig gegenüberstanden — nicht erst mit Zugang der Erklärung.

Zwei Fälle sperren sie trotzdem. Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht — etwa die Verjährung —, taugt nicht zur Aufrechnung. Und gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schließt § 393 BGB die Aufrechnung ganz aus, selbst wenn eine eigene, gleichartige Gegenforderung besteht — wer vorsätzlich schädigt, soll sich seiner Schuld nicht durch Verrechnung entziehen können.

Beispiel aus der Verwaltung

Der Fliesenleger F stellt der GdWE nach der Bad-Sanierung im Gemeinschaftskeller 2.400 Euro in Rechnung. Bei der Abnahme war dir aufgefallen, dass er dabei fahrlässig eine Waschmaschine beschädigt hat — der Schaden beläuft sich auf 600 Euro. Statt die Rechnung ungekürzt zu zahlen und den Schaden separat einzuklagen, erklärst du gegenüber F die Aufrechnung mit dem fälligen Schadensersatzanspruch der Gemeinschaft. F erhält damit nur noch 1.800 Euro; beide Forderungen gelten in Höhe der aufgerechneten 600 Euro bereits ab dem Zeitpunkt als erloschen, in dem beide fällig waren.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Abtretung überträgt eine Forderung nur auf einen neuen Gläubiger — sie erlischt dabei nicht, sondern besteht mit vertauschtem Berechtigten fort. Die Aufrechnung dagegen tilgt zwei Forderungen tatsächlich, jedenfalls in Höhe des kleineren Betrags; danach existiert in dieser Höhe keine der beiden Forderungen mehr.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge denken oft, beide Seiten müssten der Verrechnung zustimmen. Das Gesetz sieht das anders vor: Jeder Teil kann seine Forderung gegen die des anderen aufrechnen — die Erklärung wirkt einseitig, sie ist keine Vereinbarung.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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