Glossar · § 26a WEG
Verzugszinsen
Zinsen auf eine Geldschuld während des Verzugs: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte (§ 288 BGB) — z. B. auf eine rückständige Gewerbemiete ab Verzugseintritt.
Rechtsgrundlage § 288 BGB
Was die Prüfung erwartet
Rechenaufgaben zu Verzugszinsen prüfen zwei Dinge zugleich: den richtigen Zuschlag über dem Basiszinssatz und die Frage, welcher der beiden Sätze für die jeweilige Forderung gilt. Im Prüfungskatalog steht der Stoff unter demselben Programmpunkt wie die Verjährung: 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht.
So funktioniert es
§ 288 Abs. 1 BGB verzinst eine Geldschuld während des Verzugs mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz — das ist der Regelsatz. Bei Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, erhöht sich der Satz auf neun Prozentpunkte; ist auch nur eine Seite Verbraucher, bleibt es bei den fünf Punkten. Eine zusätzliche Pauschale von 40 Euro steht dem Gläubiger nur zu, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist — beide Ausnahmen hängen an unterschiedlichen Personen und schließen einen Wohnungseigentümer als Verbraucher jeweils aus.
Was der Basiszinssatz selbst gerade beträgt, steht nicht im Gesetzestext: § 247 BGB nennt zwar „3,62 Prozent“, aber laut amtlicher Fußnote ist das nur der zuletzt im Text hinterlegte Ausgangswert — der aktuell geltende Satz wird gesondert im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Ist die Fälligkeit kalendermäßig bestimmt, etwa durch einen per Beschluss festgelegten Hausgeldtermin, läuft der Verzug und damit die Verzinsung bereits ab dem Folgetag, ganz ohne Mahnung.
Beispiel aus der Verwaltung
Eigentümer E zahlt sein Hausgeld von 3.000 Euro ein volles Jahr lang nicht, obwohl die Fälligkeit per Beschluss auf den dritten Werktag jedes Monats feststeht. Weil E als Verbraucher zahlt, gilt nicht der neunprozentige Satz für Entgeltforderungen aus Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung, sondern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz — und keine 40-Euro-Pauschale, weil sie nur einem Gläubiger zusteht, dessen Schuldner kein Verbraucher ist.
Nicht zu verwechseln mit …
Ist die Hausgeldschuld fällig und die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt, bedarf es für den Verzug keiner Mahnung — ohne Vertretenmüssen kommt der Schuldner gleichwohl nicht in Verzug; seine Folgen sind neben den Verzugszinsen auch der Ersatz des sonstigen Verzugsschadens. Verzug beschreibt also den Zustand des Schuldners, die Verzugszinsen sind nur eine seiner Rechtsfolgen — welcher Satz gilt, sagt der Zustand allein noch nicht.
Typischer Fehler in der Prüfung
3,62 Prozent aus § 247 BGB liest man leicht als aktuellen Basiszinssatz. Das ist nur der im Normtext hinterlegte Ausgangswert — der tatsächlich geltende Satz steht nicht im Gesetzestext selbst, sondern wird halbjährlich gesondert bekanntgemacht.
Quellen
- § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden · abgerufen 2026-09-05
- § 247 BGB – Basiszinssatz · abgerufen 2026-09-05
- § 286 BGB – Verzug des Schuldners · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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