Glossar · § 26a WEG
Vertretenmüssen
Zurechnungsmaßstab für eine Pflichtverletzung: Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern keine strengere oder mildere Haftung vereinbart oder gesetzlich bestimmt ist; fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
Rechtsgrundlage § 276 BGB
Was die Prüfung erwartet
Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt das Allgemeine Vertragsrecht unter 2.2 Bürgerliches Gesetzbuch, 2.2.1 als eigenen Prüfungsgegenstand. Die IHK prüft Vertretenmüssen selten isoliert, sondern als Zurechnungsbaustein für Pflichtverletzung, Verzug und Schadensersatz. Typische Prüfungsszenarien:
- Haftest du für einen beauftragten Handwerker wie für dich selbst?
- Welcher Maßstab gilt für Fahrlässigkeit?
- Lässt sich Haftung für Vorsatz vertraglich ausschließen?
So funktioniert es
§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB legt den Regel-Haftungsmaßstab fest: Du hast Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern keine strengere oder mildere Haftung vereinbart ist oder sich aus dem Schuldverhältnis ergibt, etwa aus einer Garantie. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt — ein objektiver Maßstab, unabhängig von deinen persönlichen Fähigkeiten. Diese Vereinbarungsfreiheit endet beim Vorsatz: Die Haftung dafür kann dir nicht im Voraus erlassen werden.
Für Personen, die du zur Erfüllung deiner Pflichten einsetzt, erweitert § 278 BGB die Zurechnung: Du hast deren Verschulden in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes, ohne dass es auf deine Auswahl oder Überwachung ankäme. Dabei gilt die Vorsatzsperre gerade nicht — anders als bei eigenem Vorsatz kannst du die Haftung für vorsätzliches Fehlverhalten deines Erfüllungsgehilfen vertraglich im Voraus ausschließen.
Beispiel aus der Verwaltung
Nach deinem Verwaltervertrag schuldest du der Gemeinschaft die ordnungsmäßige Durchführung der Heizungswartung und lässt sie durch einen externen Dienstleister ausführen. Vergisst dessen Techniker eine vorgeschriebene Prüfung, wird sein Verschulden dir zugerechnet, als hättest du selbst nachlässig gehandelt — auch wenn du den Dienstleister sorgfältig ausgewählt hast. Nur wenn dein Verwaltervertrag eine mildere Haftung vorsieht, verringert sich dein eigenes Vertretenmüssen dafür.
Nicht zu verwechseln mit …
Verzug betrifft die verspätete Erbringung einer fälligen Leistung selbst — bei kalendermäßig bestimmter Zeit tritt er sogar ohne Mahnung ein. Vertretenmüssen fragt unabhängig davon, ob dich an einer Pflichtverletzung überhaupt ein Verschulden trifft; es beurteilt die Verantwortlichkeit, nicht die Verspätung.
Typischer Fehler in der Prüfung
Wer einen Handwerker sorgfältig ausgewählt hat, hält sich bei § 278 BGB fälschlich für entlastet. Diese Entlastungsmöglichkeit gibt es nur bei der deliktischen Haftung für einen Verrichtungsgehilfen. Bei der rechtsgeschäftlichen Zurechnung nach § 278 BGB wird fremdes Verschulden dagegen ohne Entlastungsmöglichkeit in gleichem Umfang zugerechnet wie eigenes.
Quellen
- § 276 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners · abgerufen 2026-09-05
- § 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte · abgerufen 2026-09-05
- § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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