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Glossar · § 26a WEG

Feuerstättenschau

Zweimalige Besichtigung sämtlicher Feuerungsanlagen eines Gebäudes durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger während seiner Bestellzeit zur Prüfung der Betriebs- und Brandsicherheit; zwischen zwei Schauen müssen mindestens drei und sollen höchstens fünf Jahre liegen.

Rechtsgrundlage § 14 SchfHwG

Was die Prüfung erwartet

Zwei Zahlen entscheiden hier über richtig oder falsch: zweimal pro Bestellzeit, nicht jährlich, und frühestens drei, spätestens fünf Jahre zwischen zwei Schauen. Anlage 1 zur ZertVerwV führt die Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters unter 2.1.8 als eigenen Prüfungsgegenstand — dorthin gehört auch, was der Verwalter dem Schornsteinfeger schuldet.

So funktioniert es

§ 14 Abs. 1 SchfHwG verpflichtet den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, zweimal während des gesamten Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Feuerungsanlagen seines Bezirks zu besichtigen und dabei ihre Betriebs- und Brandsicherheit zu prüfen — das ist die Feuerstättenschau. Zwischen zwei Schauen müssen mindestens drei Jahre liegen, mehr als fünf sollen es nicht werden.

Unverzüglich danach erlässt der Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer nach § 14a SchfHwG einen Feuerstättenbescheid — das Dokument, das in der Praxis auf deinem Tisch landet. Legt ein Eigentümer Widerspruch ein oder klagt er dagegen, hemmt das die Wirksamkeit nicht, und der Bescheid bindet auch einen Rechtsnachfolger, etwa nach einem Eigentümerwechsel. Verlangt der Schornsteinfeger dazu Namen und Anschrift eines Besitzers, teilst du sie ihm als Verwalter unverzüglich mit.

Beispiel aus der Verwaltung

Der Feuerstättenbescheid für ein Mehrfamilienhaus in deiner Verwaltung liegt auf deinem Tisch, kurz nachdem die Feuerstättenschau stattgefunden hat. Ein Eigentümer legt dagegen Widerspruch ein — du erklärst ihm, dass der Bescheid trotzdem wirksam bleibt, weil Widerspruch und Klage seine Wirksamkeit nicht hemmen. Als der Bezirksschornsteinfeger zusätzlich nach dem Mieter der Erdgeschosswohnung fragt, teilst du ihm dessen Namen und Anschrift unverzüglich mit.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge behandeln die Fünf-Jahres-Grenze wie ein hartes Maximum. Das Gesetz spricht hier nur von einem Soll: Anders als die Drei-Jahres-Grenze, die eine Schau ausdrücklich verbietet, ist die Fünf-Jahres-Grenze nicht ebenso zwingend formuliert.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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