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Glossar · § 26a WEG

Gemeinschaftskonto (offenes Fremdgeldkonto)

Die Gelder der GdWE sind Verbandsvermögen und auf einem Konto zu führen, das auf den Namen der Gemeinschaft lautet; verdeckte Treuhandkonten auf den Namen des Verwalters widersprechen ordnungsmäßiger Verwaltung, weil sie das Gemeinschaftsvermögen bei Insolvenz des Verwalters gefährden.

Rechtsgrundlage § 9a Abs. 3 WEG

Was die Prüfung erwartet

Als Verwalter verwaltest du fremdes Geld: Wo dieses Geld liegt, entscheidet im Ernstfall, ob die Eigentümer bei deiner Insolvenz leer ausgehen. Die Anlage 1 zur ZertVerwV führt die Kontoführung deshalb unter 2.1.8 Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters, und die IHK prüft, ob du ein verdecktes Verwalterkonto von einem echten Gemeinschaftskonto unterscheidest — und woher diese Pflicht überhaupt kommt.

So funktioniert es

§ 9a Abs. 3 WEG ordnet für das Vermögen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mehrere Vorschriften des WEG entsprechend an — die Gelder der GdWE sind damit rechtlich Verbandsvermögen, nicht Vermögen des Verwalters. Dass daraus eine Kontoführung auf den Namen der Gemeinschaft folgt, ergibt sich aus dem allgemeinen Maßstab des § 18 Abs. 2 WEG: Die Verwaltung muss dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entsprechen.

Ein verdecktes Treuhandkonto, das auf den Namen des Verwalters läuft, gefährdet dieses Vermögen im Insolvenzfall des Verwalters und widerspricht damit der ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Makler- und Bauträgerverordnung, die anderen Gewerbetreibenden eine getrennte Vermögensverwaltung vorschreibt, nimmt den Wohnimmobilienverwalter von ihrem Anwendungsbereich aus; ihre Vorschrift zur getrennten Vermögensverwaltung gehört nicht zu den wenigen Vorschriften, die für ihn dennoch gelten.

Beispiel aus der Verwaltung

Bei der Übernahme einer neuen Gemeinschaft stellst du fest, dass der bisherige Verwalter die Hausgelder auf ein Konto einzahlen ließ, das auf seinen eigenen Namen lief. Als er wenig später insolvent wird, ist unklar, ob dieses Guthaben noch ungeschmälert bei der Gemeinschaft ankommt. Ein Konto auf den Namen der Gemeinschaft hätte dieses Risiko von vornherein ausgeschlossen.

Nicht zu verwechseln mit …

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) ist der rechtsfähige Verband, dem das Vermögen zusteht; das Gemeinschaftskonto macht diese Vermögenszuordnung nur nach außen sichtbar. Läuft das Konto stattdessen auf den Namen des Verwalters, ändert das nichts daran, wem das Geld rechtlich gehört — es erschwert nur, dieses Recht im Ernstfall durchzusetzen.

Typischer Fehler in der Prüfung

Manche folgern aus einer allgemeinen Berufspflicht zur getrennten Vermögensverwaltung, auch der Wohnimmobilienverwalter müsse Fremdgelder auf einem gesonderten Treuhandkonto nach der Makler- und Bauträgerverordnung führen. Diese Verordnung nimmt Wohnimmobilienverwalter über eine abschließende Ausnahmeliste aber gerade vom eigenen Anwendungsbereich aus — die Vorschrift zur getrennten Vermögensverwaltung gehört nicht zu den Ausnahmen und gilt für ihn deshalb nicht.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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