Glossar · § 26a WEG
Beschluss-Sammlung
Vom Verwalter zu führende fortlaufende Sammlung des Wortlauts aller verkündeten Beschlüsse und gerichtlichen Entscheidungen mit Datum und Ort; Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen und Eigentümern auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Rechtsgrundlage § 24 Abs. 7 WEG · § 24 Abs. 8 WEG
Was die Prüfung erwartet
Die Führung der Beschluss-Sammlung gehört zu den Verwalterpflichten, die die Anlage 1 zur ZertVerwV unter 2.1.8 „Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters“ als Prüfungsgegenstand führt. Die IHK prüft, wer sie führen muss, was inhaltlich hineingehört und wer Einsicht verlangen darf — Fragen, die in der Praxis vor allem beim Verkauf einer Wohnung auftauchen. Prüfungsrelevant sind hier vor allem:
- Wer führt die Beschluss-Sammlung, wenn kein Verwalter bestellt ist?
- Darf ein bloßer Kaufinteressent Einsicht verlangen?
- Was genau gehört inhaltlich in die Sammlung?
So funktioniert es
Nach § 24 Abs. 7 WEG ist eine Beschluss-Sammlung zu führen, deren Inhalt das Gesetz eng fasst: Sie enthält nur den Wortlaut der in der Versammlung verkündeten Beschlüsse mit Ort und Datum, der schriftlichen Beschlüsse mit Ort und Datum ihrer Verkündung sowie der Urteilsformeln gerichtlicher WEG-Entscheidungen nach § 43 WEG, jeweils mit Datum, Gericht und Parteien — soweit Beschlüsse und Entscheidungen nach dem 1. Juli 2007 ergangen sind. Jede Eintragung, jeder Vermerk und jede Löschung ist unverzüglich vorzunehmen und mit Datum zu versehen.
Wer die Sammlung führt, regelt § 24 Abs. 8 WEG: originär der Verwalter, ersatzweise der Vorsitzende der Versammlung, wenn kein Verwalter bestellt ist und die Eigentümer keinen anderen dafür bestimmt haben. Das Einsichtsrecht steht dagegen nach Absatz 7 nur einem Wohnungseigentümer oder einem von ihm ermächtigten Dritten zu.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Kaufinteressent meldet sich bei dir und möchte vor dem Notartermin Einsicht in die Beschluss-Sammlung der Gemeinschaft nehmen. Du verweist ihn an den verkaufenden Eigentümer: Nur wenn dieser ihn ermächtigt, gewährst du Einsicht. Bei der letzten Versammlung hast du zudem einen neu verkündeten Beschluss noch am selben Tag mit Ort und Datum in die Sammlung eingetragen, damit die Dokumentation lückenlos bleibt.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Niederschrift hält die in einer einzelnen Versammlung gefassten Beschlüsse fest und wird vom Vorsitzenden, einem Wohnungseigentümer und gegebenenfalls dem Beiratsvorsitzenden unterschrieben. Die Beschluss-Sammlung führt den Wortlaut dagegen versammlungsübergreifend über die Jahre fort — ohne eigenes Unterschriftserfordernis.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge nehmen oft an, ein Beschluss werde erst mit der Eintragung in die Beschluss-Sammlung wirksam. Die Eintragung ist reine Dokumentation ohne Einfluss auf die Wirksamkeit.
Quellen
- § 24 WEG – Einberufung, Vorsitz, Niederschrift · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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