Glossar · § 34a GewO
Gewerbeuntersagung
Die zuständige Behörde untersagt die Ausübung des Gewerbes ganz oder teilweise, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung beauftragten Person belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.
Rechtsgrundlage § 35 GewO
Was die Prüfung erwartet
Der DIHK-Rahmenplan nennt Gewerbeuntersagung ausdrücklich als mögliche Folge aus Verstößen im Bewachungsgewerbe, im selben Prüfungspunkt wie die Bußgeldvorschriften. Die IHK testet dabei gern die Abgrenzung zweier Instrumente: Betrifft die Unzuverlässigkeit nur eine einzelne Wachperson oder den ganzen Betrieb? Du musst erkennen, welches Instrument zur jeweiligen Situation passt, statt automatisch die schärfste Möglichkeit zu wählen.
So funktioniert es
§ 35 GewO verpflichtet die Behörde zur Untersagung, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder der Betriebsleitung belegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist. Betroffen ist dabei der Gewerbebetrieb — die Untersagung kann sich auf das gesamte Gewerbe oder einen Teil davon erstrecken.
Für das Bewachungsgewerbe existiert daneben ein engeres Instrument: § 34a Abs. 4 GewO erlaubt der Behörde, dem Gewerbetreibenden die Beschäftigung einer einzelnen unzuverlässigen Person zu untersagen, ohne den übrigen Betrieb zu berühren. Diese personenbezogene Untersagung trifft also gezielt eine Person, während § 35 GewO den Betrieb als Ganzes adressiert.
Beispiel aus dem Dienst
Die zuständige Behörde stellt fest, dass eine einzelne Wachperson in einem Bewachungsunternehmen mehrfach unzuverlässig aufgefallen ist, während der Betrieb im Übrigen ordnungsgemäß arbeitet. Statt gleich das gesamte Unternehmen zu treffen, untersagt die Behörde dem Gewerbetreibenden zunächst nur die weitere Beschäftigung dieser einen Person. Erst wenn sich herausstellt, dass die Unzuverlässigkeit den ganzen Betrieb oder seine Leitung betrifft, kommt eine Untersagung des gesamten Gewerbes in Betracht.
Nicht zu verwechseln mit …
Bewacherregister ist nur die bundesweite Dokumentation von Qualifikation und Zuverlässigkeitsstatus, in der Behörden nachschauen können; die Gewerbeuntersagung ist dagegen die eigentliche behördliche Maßnahme, die aus einer festgestellten Unzuverlässigkeit folgt.
Typischer Fehler in der Prüfung
Manche gehen automatisch von der schärfsten Möglichkeit aus und untersagen gedanklich gleich den ganzen Betrieb, obwohl nur eine Person betroffen ist — das wäre unverhältnismäßig. Ein Bußgeld wiederum ahndet nur den einzelnen Verstoß, ersetzt aber keine personenbezogene Untersagung.
Quellen
- § 35 GewO – Gewerbeuntersagung · abgerufen 2026-09-04
- § 34a GewO – Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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