Glossar · § 34a GewO
Menschenrechte (Jedermanngrundrechte)
Grundrechte, die jedem Menschen unabhängig von der Staatsangehörigkeit zustehen; im Grundgesetz erkennbar an Formulierungen wie „Jeder" oder „Niemand" (z. B. Art. 2 GG: Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit). Gegenstück zu den Deutschenrechten.
Rechtsgrundlage Art. 2 GG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft im Abschnitt Grundrechte, ob du Jedermannsrechte von den Deutschenrechten unterscheiden kannst: Formulierungen mit „Jeder" oder „Niemand" gelten für alle Menschen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Für dich als Sicherheitsmitarbeiter ist das wichtig, weil du bei Kontrollen und Einsätzen auch ausländischen Personen begegnest, deren Grundrechte du kennen musst.
So funktioniert es
Art. 1 Abs. 2 GG bekennt sich zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft – das ist die verfassungsrechtliche Wurzel der Bezeichnung. Konkret zeigt sich ein Jedermannsrecht an der Formulierung „Jeder" oder „Niemand": Art. 2 GG etwa gewährt jedem – nicht nur Deutschen – das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Unmittelbar gebunden sind an die Grundrechte allerdings Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung – nicht du als privater Sicherheitsmitarbeiter. Erkennen musst du sie trotzdem: Wer bei einer Kontrolle Hand an einen Besucher legt, berührt dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit, und dieses Recht hängt nicht am Pass.
Beispiel aus dem Dienst
Bei einer Einlasskontrolle vor einem Firmengelände weigert sich ein ausländischer Besucher, seinen Ausweis zu zeigen. Sein Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat er wie jeder deutsche Besucher – der fehlende Pass ändert daran nichts. Du verweigerst ihm den Zutritt, wie du ihn jedem ohne Ausweis verweigerst; für einen Griff an seinen Arm brauchst du dagegen dieselbe Rechtsgrundlage wie bei jedem anderen Besucher auch.
Nicht zu verwechseln mit …
Deutschenrechte stehen dagegen nur deutschen Staatsangehörigen zu und werden im Grundgesetz mit „Alle Deutschen" eingeleitet, etwa bei der Versammlungs- oder Berufsfreiheit. Am Wortlaut hängt damit die ganze Unterscheidung: „Alle Deutschen" grenzt den Kreis ein, „Jeder" und „Niemand" tun es nicht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Aus der Vorstellung, Grundrechte seien grundsätzlich nur den Deutschen vorbehalten, folgt oft der Fehler, ausländischen Personen weniger Schutz zuzugestehen. Die Formulierung „Jeder" oder „Niemand" zeigt gerade das Gegenteil: Diese Rechte gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit.
Quellen
- Art. 2 GG – Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit · abgerufen 2026-09-04
- Art. 1 GG – Menschenwürde und Menschenrechte · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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