Glossar · § 34a GewO
Grundrechte
Im Grundgesetz verbürgte, unmittelbar geltende Rechte des Einzelnen gegenüber dem Staat: Nach Art. 1 Abs. 3 GG binden sie Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung. Sie wirken als Abwehr-, Leistungs- und Schutzrechte; Private wie Sicherheitsmitarbeiter sind nur mittelbar gebunden, müssen grundrechtsrelevante Lagen aber erkennen. — z. B. berührt jede Personen- und Taschenkontrolle das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG).
Rechtsgrundlage Art. 1 GG · Art. 2 GG · Art. 19 GG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du weißt, dass Grundrechte nach Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar nur den Staat binden — dich als Sicherheitsmitarbeiter also nicht direkt, obwohl du im Alltag ständig grundrechtlich geschützte Bereiche anderer berührst. Der DIHK-Rahmenplan führt im Abschnitt zu den Grundrechten ausdrücklich auch Art. 13 und Art. 19 GG auf. Typische Prüfungsszenarien:
- Wen bindet Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar?
- Welches Grundrecht ist bei einem Zutritt zu privaten Räumen berührt?
- Wo liegt die absolute Grenze jeder Grundrechtseinschränkung?
So funktioniert es
Art. 1 Abs. 3 GG bindet die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht an Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung — also an den Staat, nicht unmittelbar an private Sicherheitsunternehmen. Jede zulässige gesetzliche Einschränkung eines Grundrechts stößt trotzdem auf eine absolute Grenze: Nach Art. 19 Abs. 2 GG darf ein Grundrecht in keinem Fall in seinem Wesensgehalt angetastet werden — ein Kernbereich bleibt dem Zugriff des Staates immer entzogen.
Für den Wachdienst wird das konkret, wo dein Auftrag grundrechtlich geschützte Bereiche anderer berührt: Art. 13 GG erklärt die Wohnung für unverletzlich — ein Grundrecht, das etwa beim Betreten privater Räume im Objektschutz eine Rolle spielt, selbst wenn du im Auftrag eines privaten Eigentümers handelst.
Beispiel aus dem Dienst
In einer bewachten Wohnanlage meldet die Hausverwaltung einen möglichen Wasserschaden in einer vermieteten Ferienwohnung. Du hast zwar einen Generalschlüssel, doch die Mieterin ist nicht erreichbar und hat dem Betreten nicht zugestimmt. Mit der Unverletzlichkeit der Wohnung ist hier ein Grundrecht der Mieterin berührt — genau die Lage, die du als Wachperson erkennen musst. Über den Zutritt entscheidest du darum nicht selbst, sondern meldest den Vorgang deinem Auftraggeber und alarmierst bei Gefahr für Leib oder Leben die Einsatzkräfte.
Nicht zu verwechseln mit …
Wesensgehaltsgarantie ist nicht das Grundrecht selbst, sondern die absolute Schranke seiner Einschränkung: Ein Kernbereich des Grundrechts bleibt dem staatlichen Zugriff auch bei einer an sich zulässigen Einschränkung entzogen.
Typischer Fehler in der Prüfung
- Grundrechte nur als Abwehrrechte gegen den Staat zu lesen — sie verpflichten ihn auch, Bürger vor Angriffen Dritter zu schützen.
- Zu glauben, ausländische Mitarbeiter oder Kunden hätten überhaupt keine Grundrechte — ihnen fehlen nur die Deutschenrechte wie die Berufsfreiheit, nicht der Grundrechtsschutz insgesamt.
Quellen
- Art. 1 GG – Menschenwürde, Bindung der Grundrechte · abgerufen 2026-09-04
- Art. 13 GG – Unverletzlichkeit der Wohnung · abgerufen 2026-09-04
- Art. 19 GG – Wesensgehaltsgarantie, Rechtsweggarantie · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
Verwandte Begriffe
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