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Glossar · § 34a GewO

Deutschenrechte

Grundrechte, die nur deutschen Staatsangehörigen zustehen und mit „Alle Deutschen" eingeleitet werden: Versammlungsfreiheit (Art. 8), Vereinigungsfreiheit (Art. 9), Freizügigkeit (Art. 11) und Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Gegenstück zu den Jedermann-Grundrechten.

Rechtsgrundlage Art. 8 GG · Art. 12 GG

Was die Prüfung erwartet

Das Grundrechte-Modul im Rahmenplan (Sachgebiet 1) listet unter anderem Art. 12 GG als zu behandelnden Artikel. Die IHK prüft daran typischerweise die Unterscheidung zwischen Grundrechten für jeden Menschen und Grundrechten, die nur deutschen Staatsangehörigen zustehen: Erkennst du an der Formulierung „Alle Deutschen“, dass sich eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit auf dieses Recht nicht berufen kann?

So funktioniert es

Das Grundgesetz erkennt manche Grundrechte ausdrücklich nur deutschen Staatsangehörigen zu; erkennbar ist das an der Einleitung „Alle Deutschen“. Jedermanngrundrechte stehen dagegen unter „Jeder“ oder „Niemand“. Art. 8 Abs. 1 GG räumt so die Versammlungsfreiheit nur Deutschen ein: das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Ebenso gilt Art. 12 Abs. 1 GG, die freie Wahl von Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte, ausdrücklich nur für Deutsche.

Art. 12 Abs. 2 GG zeigt den Unterschied noch einmal deutlich: Zu einer bestimmten Arbeit zwingen darf der Staat niemanden, außer im Rahmen einer herkömmlichen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht — hier gilt „Niemand“ statt „Alle Deutschen“, weil das Zwangsarbeitsverbot jedem zusteht. Für Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit greifen bei den echten Deutschenrechten stattdessen die allgemeineren Jedermanngrundrechte.

Beispiel aus dem Dienst

Vor einer angemeldeten Demonstration sicherst du den Zugang zum Versammlungsort. Ein Teilnehmer ohne deutsche Staatsangehörigkeit beruft sich gegenüber der Einsatzleitung ausdrücklich auf sein Grundrecht aus Art. 8 GG. Du weißt: Die Versammlungsfreiheit als Deutschenrecht steht ausdrücklich nur deutschen Staatsangehörigen zu — die Berufung auf genau diesen Artikel trägt hier also nicht. An der Versammlung teilnehmen darf die Person trotzdem: Für sie greift als Jedermanngrundrecht Art. 2 Abs. 1 GG — die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die jedem zusteht, der nicht die Rechte anderer verletzt oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.

Nicht zu verwechseln mit …

Menschenrechte stehen jedem Menschen unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit zu und sind im Grundgesetz an Formulierungen wie „Jeder“ oder „Niemand“ erkennbar. Deutschenrechte grenzen genau davon ab: Sie gelten trotz derselben verfassungsrechtlichen Absicherung ausschließlich für deutsche Staatsangehörige.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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