Glossar · § 34a GewO
Zitiergebot
Verfassungsgebot, wonach ein Gesetz, das ein Grundrecht einschränkt, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich nennen muss (Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG). Dient der Warn- und Klarstellungsfunktion gegenüber dem Gesetzgeber.
Rechtsgrundlage Art. 19 GG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft das Zitiergebot als Teil der Grundrechtsdogmatik in Sachgebiet 1: Der Rahmenplan führt Art. 19 GG ausdrücklich unter den prüfungsrelevanten Grundrechtsartikeln. Geprüft wird, ob du die formalen Voraussetzungen einer zulässigen Grundrechtseinschränkung kennst — allgemeines Gesetz, Zitiergebot, gewahrter Wesensgehalt — und weißt, dass diese Pflicht den Gesetzgeber trifft, nicht den einzelnen Bürger.
So funktioniert es
Bevor der Gesetzgeber ein Grundrecht einschränken darf, muss das Gesetz zwei Bedingungen erfüllen: Es muss allgemein gelten und darf nicht nur für einen Einzelfall geschaffen werden — das Verbot des Einzelfallgesetzes. Zusätzlich verlangt Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dass das einschränkende Gesetz das betroffene Grundrecht unter Angabe seines Artikels ausdrücklich benennt: das eigentliche Zitiergebot. Die Pflicht richtet sich an den Gesetzgeber selbst, nicht an dich als Sicherheitsmitarbeiter oder an den Bürger vor Gericht.
Diese Kette greift nur, soweit das Grundgesetz eine Einschränkung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes überhaupt zulässt. Und selbst ein Gesetz, das dem Zitiergebot genügt, darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt in keinem Fall antasten (Art. 19 Abs. 2 GG) — diese Wesensgehaltsgarantie bleibt als letzte Schranke bestehen.
Beispiel aus dem Dienst
Bei der Einlasskontrolle zu einer Veranstaltung weist du einen Besucher ab. Er beruft sich lautstark auf seine Grundrechte und verlangt, dass du ihm den Artikel nennst, der deine Entscheidung deckt. Genau das verlangt das Zitiergebot nicht von dir: Es bindet den Gesetzgeber, der ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einschränkt — er muss den betroffenen Artikel im Gesetz selbst nennen. Am Einlass triffst du keine gesetzliche Regelung und bist deshalb nicht sein Adressat.
Nicht zu verwechseln mit …
Grundrechte selbst sind die im Grundgesetz verbürgten Rechte, die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung unmittelbar binden. Das Zitiergebot ist kein eigenes Grundrecht, sondern eine formale Voraussetzung dafür, dass der Gesetzgeber eines dieser Rechte überhaupt wirksam einschränken darf.
Typischer Fehler in der Prüfung
Das Zitiergebot wird oft fälschlich als Pflicht des Bürgers verstanden, sich vor Gericht selbst auf sein Grundrecht zu berufen — tatsächlich bindet es allein den Gesetzgeber beim Erlass des einschränkenden Gesetzes. Ebenso falsch ist die Annahme, es gelte nur für Strafgesetze, oder eine bloße Verordnung ohne parlamentarische Grundlage reiche für eine wirksame Einschränkung aus.
Quellen
- Art. 19 GG · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
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