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Glossar · § 34a GewO

Verbotene Waffen

Waffen und Munition, mit denen der Umgang generell verboten ist (WaffG Anlage 2 Abschn. 1 zu § 2 Abs. 3 WaffG). Dazu zählen z. B. Wurfsterne, Faust- und Butterflymesser, Schlagringe und getarnte Waffen. Ausnahme nur für die Unbrauchbarmachung.

Rechtsgrundlage § 2 WaffG

Was die Prüfung erwartet

Die IHK prüft im Sachgebiet Waffenrecht, ob du weißt, wo die verbotenen Waffen im Gesetz stehen und welche Gegenstände dazu zählen. Der Rahmenplan führt verbotene Waffen und Gegenstände als eigenen Prüfungsinhalt und weist auf eine vergleichbare Handhabung wie bei Betäubungsmitteln hin. Typische Prüfungsszenarien:

  • In welcher Anlage des WaffG stehen verbotene Waffen?
  • Welche Gegenstände zählen konkret dazu?
  • Welche einzige Ausnahme lässt das Gesetz zu?

So funktioniert es

§ 2 Abs. 3 WaffG verbietet den Umgang mit allen Waffen und Munition, die in Anlage 2 Abschnitt 1 des Gesetzes aufgeführt sind. Davon lässt das Gesetz nur eine einzige Ausnahme zu: die Unbrauchbarmachung der Waffe.

Zu den in Anlage 2 genannten verbotenen Waffen zählen unter anderem Stahlruten, Totschläger und Schlagringe sowie sternförmige Wurfscheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen. Ebenso erfasst sind Faustmesser und Butterflymesser sowie Hieb- und Stoßwaffen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind.

Beispiel aus dem Dienst

Bei der Einlasskontrolle zu einem Konzert durchsuchst du eine Tasche und findest darin einen Schlagring. Schlagringe stehen namentlich in Anlage 2 Abschnitt 1 — der Umgang mit ihnen ist nach § 2 Abs. 3 WaffG verboten, und die einzige Ausnahme wäre ein unbrauchbar gemachtes Stück. Du verweigerst der Person den Zutritt und informierst deinen Auftraggeber, damit dieser die Polizei einschaltet.

Nicht zu verwechseln mit …

Anscheinswaffen sehen einer echten Schusswaffe täuschend ähnlich, ohne selbst Geschosse durch heiße Gase anzutreiben — Nachbildungen oder unbrauchbar gemachte Feuerwaffen zum Beispiel. Sie sind damit über ihr Erscheinungsbild bestimmt; bei den verbotenen Waffen entscheidet dagegen allein, ob der Gegenstand in der Verbotsliste des Gesetzes namentlich aufgeführt ist.

Typischer Fehler in der Prüfung

Anlage 1 WaffG mit der Verbotsliste zu verwechseln: Anlage 1 enthält nur Begriffsbestimmungen, etwa zu Schusswaffen und Anscheinswaffen, die eigentliche Verbotsliste steht in Anlage 2. Wer daraus schließt, Munition falle nicht unter das Waffengesetz, irrt ebenfalls — sie ist ausdrücklich erfasst.

Quellen

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).

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