Glossar · § 34a GewO
Waffenbesitzkarte
Waffenrechtliche Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen, erteilt durch die Waffenbesitzkarte oder Eintragung in eine vorhandene Karte (§ 10 Abs. 1 WaffG); die Erwerbserlaubnis gilt ein Jahr, die Besitzerlaubnis in der Regel unbefristet. Sie erlaubt NICHT das Führen in der Öffentlichkeit — dafür braucht es den Waffenschein.
Rechtsgrundlage § 10 WaffG
Was die Prüfung erwartet
Die IHK prüft, ob du Erwerb und Besitz vom Führen einer Waffe trennst und weißt, welche persönlichen Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte überhaupt verlangt. Der DIHK-Rahmenplan verlangt, Waffenbesitzkarte, Waffenschein und Kleinen Waffenschein als eigenständige waffenrechtliche Erlaubnisarten auseinanderzuhalten. Typische Prüfungsszenarien:
- Was deckt eine Waffenbesitzkarte ab — und was nicht?
- Welche persönlichen Voraussetzungen prüft die Behörde?
- Wie lange gilt die Erlaubnis?
So funktioniert es
Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen erteilt § 10 WaffG durch die Waffenbesitzkarte — entweder als Neuausstellung oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Karte. Die Erwerbserlaubnis gilt für ein Jahr, die Besitzerlaubnis dagegen in der Regel unbefristet. Das Führen einer Waffe in der Öffentlichkeit deckt die Waffenbesitzkarte dagegen nicht ab — dafür ist eine gesonderte Erlaubnis nötig.
Bevor die Behörde eine Waffenbesitzkarte erteilt, prüft sie nach § 4 WaffG, ob du volljährig bist, die erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung besitzt, deine Sachkunde nachgewiesen hast und ein Bedürfnis vorliegt. Für Bewachungsunternehmen kommt eine weitere Hürde hinzu: Mitarbeiter, die Schusswaffen im Auftrag führen sollen, müssen der zuständigen Behörde einzeln benannt und von ihr zugelassen werden, bevor sie die Waffe überhaupt in die Hand bekommen.
Beispiel aus dem Dienst
Dein Bewachungsunternehmen hält für den Geldtransport eigene Dienstpistolen: Erwerb und Besitz deckt seine Waffenbesitzkarte ab. Willst du eine davon in der Schicht am Körper tragen, reicht diese Karte nicht — das Führen verlangt eine eigene Erlaubnis. Dazu muss dich dein Unternehmen der Behörde benennen, und erst nach deren Zustimmung darf es dir die Waffe überhaupt überlassen.
Nicht zu verwechseln mit …
Führen (einer Waffe) bedeutet, die tatsächliche Gewalt über eine Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder einer Schießstätte auszuüben — genau das erlaubt die Waffenbesitzkarte nicht. Sie berechtigt nur, die Waffe zu erwerben und zu besitzen; wer sie öffentlich bei sich trägt, braucht dafür den Waffenschein.
Typischer Fehler in der Prüfung
Viele nehmen an, die Waffenbesitzkarte allein berechtige schon dazu, die Waffe im Einsatz zu tragen — sie deckt aber nur Erwerb und Besitz, nicht das Führen. Ebenso häufig übersehen: Auch mit gültiger Unternehmenserlaubnis darf ein Mitarbeiter erst führen, nachdem die Behörde ihm persönlich zugestimmt hat.
Quellen
- § 10 WaffG – Waffenbesitzkarte · abgerufen 2026-09-04
- § 4 WaffG – Voraussetzungen der Erlaubnis · abgerufen 2026-09-04
- § 28 WaffG – Bewachungsunternehmer · abgerufen 2026-09-04
- DIHK-Rahmenplan Bewachungsgewerbe · abgerufen 2026-09-04
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO).
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