Glossar · § 26a WEG
Vermögensauskunft
Der Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein Vermögen vollständig offenlegen und die Richtigkeit an Eides statt versichern (früher „eidesstattliche Versicherung" bzw. „Offenbarungseid"); bei Verweigerung droht Erzwingungshaft, zudem Eintragung ins Schuldnerverzeichnis — z. B. ein Schuldner muss dem Gerichtsvollzieher sein Konto, sein Auto und seine Wertgegenstände offenlegen.
Rechtsgrundlage § 802c ZPO · § 802g ZPO
Was die Prüfung erwartet
Die Abnahme der Vermögensauskunft gehört zu den anerkannten Regelaufgaben des Gerichtsvollziehers, und die IHK prüft gezielt, wann er sie überhaupt verlangen darf: nicht auf Zuruf, sondern erst nach Zahlungsaufforderung und Wartefrist. Geprüft wird außerdem, wie lange ein Schuldner danach vor einer erneuten Auskunft geschützt ist und was bei Verweigerung droht.
So funktioniert es
§ 802c Abs. 1 ZPO verpflichtet den Schuldner, dem Gerichtsvollzieher auf Verlangen Auskunft über sein gesamtes Vermögen zu erteilen; nach Absatz 3 muss er die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zusätzlich an Eides statt versichern — das ist die frühere „eidesstattliche Versicherung". Der Gerichtsvollzieher darf sie aber nicht auf Zuruf verlangen: Er muss den Schuldner zuvor zur Zahlung aufgefordert haben, seither müssen mindestens zwei Wochen vergangen sein, und die Forderung darf noch nicht vollständig beglichen sein.
Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern oder verweigert er die Auskunft ohne Grund, erlässt das Gericht auf Antrag des Gläubigers nach § 802g ZPO einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe. Kommt der Schuldner seiner Pflicht gar nicht erst nach, ordnet der Gerichtsvollzieher zusätzlich von Amts wegen die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis an. Ist die Auskunft dagegen erteilt, gilt eine Sperrfrist: Innerhalb von zwei Jahren muss der Schuldner keine weitere Vermögensauskunft mehr abgeben, es sei denn, ein Gläubiger macht eine wesentliche Veränderung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft.
Beispiel aus der Verwaltung
Die Gemeinschaft hat gegen einen säumigen Eigentümer einen Titel über rückständiges Hausgeld erwirkt und beauftragt den Gerichtsvollzieher. Der fordert den Eigentümer zunächst schriftlich zur Zahlung auf und wartet die zwei Wochen ab, bevor er einen Termin zur Vermögensauskunft bestimmt. Erscheint der Eigentümer dort nicht, beantragst du für die Gemeinschaft beim Gericht den Haftbefehl zur Erzwingung — die bloße Mahnung allein hätte dafür nicht genügt.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Vollstreckungstitel ist die Voraussetzung dafür, dass überhaupt vollstreckt werden darf. Die Vermögensauskunft setzt einen solchen Titel bereits voraus: Sie ist selbst schon ein Vollstreckungsmittel, das der Gerichtsvollzieher einsetzt, um herauszufinden, woraus sich die titulierte Forderung befriedigen lässt — nicht ein Schritt auf dem Weg zum Titel.
Typischer Fehler in der Prüfung
Verwalter unterschätzen die zweijährige Sperrfrist und beantragen eine neue Vermögensauskunft, obwohl der Schuldner erst vor Kurzem eine abgegeben hat. Innerhalb der Frist erhält die Gemeinschaft ohne Nachweis einer wesentlichen Vermögensänderung nur einen Ausdruck des letzten Verzeichnisses, keine neue Auskunft.
Quellen
- § 802c ZPO – Vermögensauskunft des Schuldners · abgerufen 2026-09-05
- § 802d ZPO – Weitere Vermögensauskunft · abgerufen 2026-09-05
- § 802f ZPO – Abnahme der Vermögensauskunft · abgerufen 2026-09-05
- § 802g ZPO – Erzwingungshaft · abgerufen 2026-09-05
- § 882c ZPO – Eintragungsanordnung · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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