Glossar · § 26a WEG
Vollstreckungsklausel
Amtliches Zeugnis auf der Ausfertigung des Titels („Vorstehende Ausfertigung wird dem … zwecks Zwangsvollstreckung erteilt"); zusammen mit Titel und Zustellung Grundvoraussetzung jeder Zwangsvollstreckung (Merkformel: Titel, Klausel, Zustellung).
Rechtsgrundlage § 724 ZPO · § 725 ZPO
Was die Prüfung erwartet
Ohne dieses Zeugnis bleibt selbst ein rechtskräftiges Urteil wirkungslos: Wer daraus vollstrecken will, braucht neben Titel und Zustellung auch die Vollstreckungsklausel. Die Anlage 1 zur ZertVerwV verortet das Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht unter 2.4. Geprüft wird vor allem, wer die Klausel erteilt und was zusätzlich gilt, wenn die Forderung erst noch von einer ungewissen Tatsache abhängt.
So funktioniert es
§ 724 ZPO macht aus der bloßen Urteilsausfertigung erst das vollstreckbare Dokument: Die Zwangsvollstreckung läuft auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung, die der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am Gericht des ersten Rechtszugs erteilt — nicht der Richter, nicht die Gemeinschaft selbst. § 725 ZPO schreibt dafür Wortlaut und Form vor: Die Klausel wird der Ausfertigung am Schluss beigefügt, vom Urkundsbeamten unterschrieben und mit dem Gerichtssiegel versehen.
Hängt die Vollstreckung von einer erst noch zu beweisenden Tatsache ab, genügt diese einfache Klausel nicht: Der Gläubiger muss die Bedingung zusätzlich durch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen, bevor die qualifizierte Klausel erteilt wird. Für den Beginn der Vollstreckung reicht selbst sie allein nicht — § 750 Abs. 1 ZPO verlangt daneben, dass der Titel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.
Beispiel aus der Verwaltung
Die Gemeinschaft hat gegen einen säumigen Eigentümer ein Versäumnisurteil über rückständiges Hausgeld erwirkt. Bevor du den Gerichtsvollzieher beauftragst, holst du bei der Geschäftsstelle des Gerichts die vollstreckbare Ausfertigung mit Vollstreckungsklausel ein — ohne sie darf die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, selbst wenn das Urteil dem Eigentümer längst zugestellt wurde. Erst mit Klausel und Zustellung zusammen erteilst du dem Gerichtsvollzieher den Vollstreckungsauftrag.
Nicht zu verwechseln mit …
Die Zustellung setzt unabhängig von der Klausel ein: Selbst wenn Titel und Klausel längst vorliegen, darf die Vollstreckung nicht beginnen, bevor das Urteil dem Schuldner zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Die Klausel bescheinigt nur, dass die Ausfertigung selbst vollstreckbar ist — über deren Zustellung an den Schuldner sagt sie nichts.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge halten das bloße Urteil schon für ausreichend und übersehen, dass ohne die vom Urkundsbeamten erteilte Klausel gar keine vollstreckbare Ausfertigung entsteht. Hängt die Forderung zusätzlich von einer noch zu beweisenden Bedingung ab, genügt nicht einmal die einfache Klausel — der Gläubiger muss die Bedingung urkundlich nachweisen.
Quellen
- § 724 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung · abgerufen 2026-09-05
- § 725 ZPO – Vollstreckungsklausel · abgerufen 2026-09-05
- § 726 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen · abgerufen 2026-09-05
- § 750 ZPO – Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
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