Glossar · § 26a WEG
Vollstreckungsbescheid
Wird gegen einen Mahnbescheid kein Widerspruch eingelegt, ergeht auf Antrag der Vollstreckungsbescheid; er ist Vollstreckungstitel und steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Rechtsbehelf ist der Einspruch.
Rechtsgrundlage § 699 ZPO · § 700 ZPO
Was die Prüfung erwartet
Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht steht als eigener Prüfungsgegenstand in der Anlage 1 zur ZertVerwV unter 2.4. Geprüft wird vor allem, ob du erkennst, dass der Vollstreckungsbescheid selbst schon Titel ist — die Gemeinschaft muss dafür keine zusätzliche Klage erheben — und dass du ihn vom bloßen Mahnbescheid als Vorstufe sicher unterscheidest.
So funktioniert es
Legt der Antragsgegner gegen den Mahnbescheid nicht rechtzeitig Widerspruch ein, erlässt das Gericht nach § 699 ZPO auf Antrag den Vollstreckungsbescheid; zugestellt wird er im Regelfall von Amts wegen, nur auf besonderen Antrag des Antragstellers im Parteibetrieb. Er steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich und ist damit selbst schon Vollstreckungstitel.
Für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zählt dabei nicht der Vollstreckungsbescheid: Die Streitsache gilt bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids als rechtshängig geworden, auch wenn der Bescheid erst später ergeht. Rechtsbehelf gegen den ergangenen Vollstreckungsbescheid ist der Einspruch.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer widerspricht dem zugestellten Mahnbescheid der Gemeinschaft wegen rückständigen Hausgelds nicht. Du beantragst als Verwalter für die Gemeinschaft den Vollstreckungsbescheid; das Gericht stellt ihn von Amts wegen zu, sodass du dich um die Zustellung selbst nicht kümmern musst. Rechtlich zählt dabei, dass die Sache bereits mit der Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig wurde, nicht erst mit dem Vollstreckungsbescheid selbst.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Mahnbescheid ist nur die Vorstufe im Mahnverfahren, gegen die der Schuldner fristgerecht Widerspruch einlegen kann. Bleibt dieser Widerspruch aus, wird auf Antrag erst der Vollstreckungsbescheid erlassen — er allein ist Titel, der Mahnbescheid für sich genommen nicht.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge halten oft schon den Versammlungsbeschluss über den Wirtschaftsplan für einen Vollstreckungstitel. Er begründet zwar die Zahlungspflicht des Eigentümers, ersetzt aber weder Mahn- noch Vollstreckungsbescheid — vollstreckt werden kann erst aus Letzterem.
Quellen
- § 699 ZPO – Vollstreckungsbescheid · abgerufen 2026-09-05
- § 700 ZPO – Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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