Glossar · § 26a WEG
Räumungstitel / Räumungsvollstreckung
Titel auf Herausgabe und Räumung von Wohnraum, den der Gerichtsvollzieher vollstreckt, indem er den Schuldner aus dem Besitz setzt; bei der „Berliner Räumung" beschränkt der Gläubiger den Auftrag auf die Besitzeinweisung und macht an den beweglichen Sachen sein Vermieterpfandrecht geltend.
Rechtsgrundlage § 885 ZPO · § 885a ZPO
Was die Prüfung erwartet
Die Berliner Räumung tauscht für den Gläubiger Aufwand gegen Haftung: Er übernimmt Wegschaffen und Verwahren selbst, haftet dafür aber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Katalogpunkt 2.4 der Anlage 1 zur ZertVerwV prüft neben diesem Tausch auch, ob du den Anwendungsbereich von § 885 ZPO kennst: Er beschränkt sich nicht auf Wohnraum, sondern erfasst jede unbewegliche Sache.
So funktioniert es
§ 885 Abs. 1 ZPO verpflichtet den Gerichtsvollzieher, den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger einzuweisen, wenn eine unbewegliche Sache oder ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen ist — die Norm ist damit nicht auf Wohnraum beschränkt. Im Regelfall schafft der Gerichtsvollzieher dabei selbst die beweglichen Sachen weg, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören, und veräußert sie, wenn der Schuldner sie nicht binnen eines Monats abholt.
Nach § 885a ZPO kann der Gläubiger den Auftrag auf die reine Besitzeinweisung beschränken (Berliner Räumung). Im Gegenzug übernimmt er selbst das Wegschaffen und Verwahren der beweglichen Sachen und haftet dabei nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit; holt der Schuldner die Sachen binnen eines Monats nicht ab, darf der Gläubiger sie ohne vorherige Androhung verwerten.
Beispiel aus der Verwaltung
Ein Eigentümer hat gegen seinen säumigen Mieter einen rechtskräftigen Räumungstitel erwirkt. Weil der Mieter noch Möbel in der Wohnung zurücklässt und eine vollständige Räumung durch den Gerichtsvollzieher teurer wäre, beschränkst du für ihn den Vollstreckungsauftrag auf die reine Besitzeinweisung nach § 885a ZPO. Die Möbel muss der Eigentümer dann selbst wegschaffen und verwahren, bis der Mieter sie innerhalb eines Monats abholt oder der Eigentümer sie verwerten darf.
Nicht zu verwechseln mit …
Der Vollstreckungstitel ist die Urkunde, aus der überhaupt vollstreckt werden kann — ein rechtskräftiges Endurteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungsklausel. Der Räumungstitel ist kein eigener Titeltyp, sondern ein Titel mit dem Inhalt, eine unbewegliche Sache herauszugeben oder zu räumen; wie er vollstreckt wird, regeln erst §§ 885 und 885a ZPO.
Typischer Fehler in der Prüfung
Prüflinge lesen in § 885a ZPO oft ein Vermieterpfandrecht oder eine Beschränkung auf Wohnraum hinein, weil die Berliner Räumung meist mit einer Mietwohnung verbunden wird. Beides steht so nicht im Gesetz: § 885 Abs. 1 ZPO erfasst jede unbewegliche Sache, und § 885a ZPO nennt nur die eigene Wegschaffung und Verwahrung durch den Gläubiger.
Quellen
- § 885 ZPO – Herausgabe von Grundstücken oder Schiffen · abgerufen 2026-09-05
- § 885a ZPO – Beschränkter Vollstreckungsauftrag · abgerufen 2026-09-05
- Anlage 1 ZertVerwV – Prüfungsgegenstände · abgerufen 2026-09-05
Rechtsstand: September 2026
Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).
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