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Glossar · § 26a WEG

Pfändungsfreigrenze

Unpfändbarer Grundbetrag des Arbeitseinkommens, der dem Schuldner zur Existenzsicherung verbleibt und sich mit Unterhaltspflichten erhöht; die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst und sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung veröffentlicht — z. B. einem verschuldeten Eigentümer mit Unterhaltspflichten bleibt stets ein Grundbetrag seines Gehalts zum Leben.

Rechtsgrundlage § 850c ZPO

Was die Prüfung erwartet

Warum stehen in § 850c ZPO ganz konkrete Eurobeträge, obwohl Gesetze solche Summen sonst selten ausschreiben? Weil sie jährlich zum 1. Juli neu bekanntgemacht werden. Die IHK prüft unter Katalogpunkt 2.4 der Anlage 1 zur ZertVerwV, ob du den unpfändbaren Grundbetrag, seine Erhöhung durch Unterhaltspflichten und diesen Anpassungsmechanismus auseinanderhältst.

So funktioniert es

§ 850c ZPO schützt einen unpfändbaren Grundbetrag des Arbeitseinkommens; seit 1. Juli 2026 liegt er bei 1.178,59 Euro monatlich. Gewährt der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt, erhöht sich dieser Grundbetrag: für die erste unterhaltsberechtigte Person um 443,57 Euro monatlich, für die zweite bis fünfte um jeweils 247,12 Euro monatlich — ebenfalls Stand 1. Juli 2026.

Oberhalb dieses Grundbetrags bleibt zusätzlich ein Teil des übersteigenden Einkommens geschützt: Davon sind drei Zehntel unpfändbar. Die Beträge werden jährlich zum 1. Juli angepasst; das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht die neuen Werte im Bundesgesetzblatt bekannt — die nächste Anpassung greift zum 1. Juli 2027.

Beispiel aus der Verwaltung

Ein Eigentümer bleibt der GdWE monatelang das Hausgeld schuldig. Nachdem du für die Gemeinschaft einen Titel erwirkt hast, lässt du seinen Lohn pfänden. Weil er zwei Kindern gesetzlich unterhaltspflichtig ist, erhöht sich sein unpfändbarer Grundbetrag; vom übersteigenden Einkommen bleiben ihm zudem wegen der Kinder sechs statt drei Zehntel unpfändbar — der Gemeinschaft stehen davon nur vier Zehntel zur Vollstreckung zur Verfügung. Das gilt nur bis zu einem Arbeitseinkommen von 3.613,08 Euro monatlich; der darüber hinausgehende Teil ist in voller Höhe pfändbar.

Nicht zu verwechseln mit …

Anders als die Rangklasse 2 (ZVG-Privileg), die die Hausgeldforderungen der GdWE in der Zwangsversteigerung der Wohnung bis zu 5 Prozent des Verkehrswerts bevorrechtigt, schützt die Pfändungsfreigrenze nicht die Gemeinschaft, sondern das laufende Arbeitseinkommen des Schuldners vor dem Zugriff der Gläubiger.

Typischer Fehler in der Prüfung

Prüflinge lernen die im Gesetzestext abgedruckten Beträge oft als feste Zahl auswendig. Tatsächlich werden sie jährlich zum 1. Juli angepasst und neu bekanntgemacht — die aktuell geltenden Werte gelten nur bis zur nächsten Bekanntmachung, nicht dauerhaft.

Rechtsstand: September 2026

Weiterlesen auf der Prüfungsseite Immobilienverwalter (§ 26a WEG).

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